Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einleitung. II. Das Strafgesetz. III. Gesetz ist der erklärte Wille der Gesammtheit; Darnach haben wir die sog. Redaktionsversehen zu Aus dem Gesagten folgt, daß die sog. "Materialien" der 5 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 41. 6 [Spaltenumbruch]
Die Novelle v. 26. Febr. 1876 hat eine Anzahl solcher RV. beseitigt. 7 [Spaltenumbruch]
Der Ausdruck "Druckfehler" ist zur Bezeichnung dieser Fälle zu eng. 8 [Spaltenumbruch]
A. A. Binding Grundr.
S. 42. Einleitung. II. Das Strafgeſetz. III. Geſetz iſt der erklärte Wille der Geſammtheit; Darnach haben wir die ſog. Redaktionsverſehen zu Aus dem Geſagten folgt, daß die ſog. „Materialien“ der 5 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 41. 6 [Spaltenumbruch]
Die Novelle v. 26. Febr. 1876 hat eine Anzahl ſolcher RV. beſeitigt. 7 [Spaltenumbruch]
Der Ausdruck „Druckfehler“ iſt zur Bezeichnung dieſer Fälle zu eng. 8 [Spaltenumbruch]
A. A. Binding Grundr.
S. 42. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0052" n="26"/> <fw place="top" type="header">Einleitung. <hi rendition="#aq">II.</hi> Das Strafgeſetz.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Geſetz iſt der <hi rendition="#g">erklärte Wille</hi> der Geſammtheit;<lb/> nicht der <hi rendition="#g">nicht erklärte</hi> Wille, und nicht die <hi rendition="#g">nichtgewollte</hi><lb/> Erklärung. Die Erklärung erfolgt nicht durch die Publi-<lb/> kation (a. A. <hi rendition="#g">Binding</hi>), ſondern durch die <hi rendition="#g">Abſtimmung</hi><lb/> Seitens des Reichstages und Bundesrates, durch die <hi rendition="#g">Aus-<lb/> fertigung</hi> ſeitens des Kaiſers.</p><lb/> <p>Darnach haben wir die ſog. <hi rendition="#g">Redaktionsverſehen</hi> zu<lb/> beurteilen.<note place="foot" n="5"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grund-<lb/> riß S. 41.</note> Von Redaktionsverſehen ſpricht man, wenn der er-<lb/> klärte Wille ſelbſt auf einem Irrtume beruht. Da das Erklärte<lb/> gewollt und das Gewollte erklärt iſt, liegt ein die Rechtsgenoſſen<lb/> bindendes Geſetz vor, das nur durch Geſetz wieder beſeitigt<lb/> werden kann.<note place="foot" n="6"><cb/> Die Novelle v. 26. Febr.<lb/> 1876 hat eine Anzahl ſolcher RV.<lb/> beſeitigt.</note> Verſchieden davon iſt die Nichtübereinſtim-<lb/> mung zwiſchen dem Texte der Kundmachung und jenem der<lb/> ſanktionirten Beſchlüſſe.<note place="foot" n="7"><cb/> Der Ausdruck „Druckfehler“<lb/> iſt zur Bezeichnung dieſer Fälle<lb/> zu eng.</note> Die irrtümlich kundgemachte Be-<lb/> ſtimmung iſt nicht Geſetz, aber auch nicht der zwar ſanktio-<lb/> nirte aber nicht kundgemachte Beſchluß.<note place="foot" n="8"><cb/> A. A. <hi rendition="#g">Binding</hi> Grundr.<lb/> S. 42.</note> Doch kann durch<lb/> eine neue berichtigende Publikation dieſem Mangel abgeholfen<lb/> werden.</p><lb/> <p>Aus dem Geſagten folgt, daß die ſog. „Materialien“ der<lb/> Geſetze insbeſ. Motive und Kammerverhandlungen nur mit<lb/> äußerſter Vorſicht als Interpretationsmittel verwertet werden<lb/> können. Sie ſind nicht erklärter Wille der Geſammtheit,<lb/> ſondern geben uns im günſtigſten Falle die Beweggründe,<lb/> welche einzelne Mitglieder des einen der geſetzgebenden Fak-<lb/> toren zu <hi rendition="#g">ihrer</hi> Willenserklärung beſtimmt haben.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [26/0052]
Einleitung. II. Das Strafgeſetz.
III. Geſetz iſt der erklärte Wille der Geſammtheit;
nicht der nicht erklärte Wille, und nicht die nichtgewollte
Erklärung. Die Erklärung erfolgt nicht durch die Publi-
kation (a. A. Binding), ſondern durch die Abſtimmung
Seitens des Reichstages und Bundesrates, durch die Aus-
fertigung ſeitens des Kaiſers.
Darnach haben wir die ſog. Redaktionsverſehen zu
beurteilen. 5 Von Redaktionsverſehen ſpricht man, wenn der er-
klärte Wille ſelbſt auf einem Irrtume beruht. Da das Erklärte
gewollt und das Gewollte erklärt iſt, liegt ein die Rechtsgenoſſen
bindendes Geſetz vor, das nur durch Geſetz wieder beſeitigt
werden kann. 6 Verſchieden davon iſt die Nichtübereinſtim-
mung zwiſchen dem Texte der Kundmachung und jenem der
ſanktionirten Beſchlüſſe. 7 Die irrtümlich kundgemachte Be-
ſtimmung iſt nicht Geſetz, aber auch nicht der zwar ſanktio-
nirte aber nicht kundgemachte Beſchluß. 8 Doch kann durch
eine neue berichtigende Publikation dieſem Mangel abgeholfen
werden.
Aus dem Geſagten folgt, daß die ſog. „Materialien“ der
Geſetze insbeſ. Motive und Kammerverhandlungen nur mit
äußerſter Vorſicht als Interpretationsmittel verwertet werden
können. Sie ſind nicht erklärter Wille der Geſammtheit,
ſondern geben uns im günſtigſten Falle die Beweggründe,
welche einzelne Mitglieder des einen der geſetzgebenden Fak-
toren zu ihrer Willenserklärung beſtimmt haben.
5
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 41.
6
Die Novelle v. 26. Febr.
1876 hat eine Anzahl ſolcher RV.
beſeitigt.
7
Der Ausdruck „Druckfehler“
iſt zur Bezeichnung dieſer Fälle
zu eng.
8
A. A. Binding Grundr.
S. 42.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |