Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. "als vollbracht angenommen wird", ist vielfach in der de-tailliertesten Weise geschildert; man vgl. §. 136 Vereins- Zollgesetz mit seinen 9 Ziffern, die wieder mehrfach unter- geteilt sind. 2. Häufig begegnen Schuldpräsumptionen (vgl. oben 3. Die regelmäßig an erster Stelle verwendete Geldstrafe Die Nebenstrafe der Konfiskation wird reichlichst ver- Auch die Nebenstrafe der Entziehung der Gewerbeberech- 4. Eines der für den konstruierenden Theoretiker inter- 5. Mit größter, wir können sagen: dem ganzen Systeme Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. „als vollbracht angenommen wird“, iſt vielfach in der de-taillierteſten Weiſe geſchildert; man vgl. §. 136 Vereins- Zollgeſetz mit ſeinen 9 Ziffern, die wieder mehrfach unter- geteilt ſind. 2. Häufig begegnen Schuldpräſumptionen (vgl. oben 3. Die regelmäßig an erſter Stelle verwendete Geldſtrafe Die Nebenſtrafe der Konfiskation wird reichlichſt ver- Auch die Nebenſtrafe der Entziehung der Gewerbeberech- 4. Eines der für den konſtruierenden Theoretiker inter- 5. Mit größter, wir können ſagen: dem ganzen Syſteme <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0484" n="458"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/> „als vollbracht angenommen wird“, iſt vielfach in der de-<lb/> taillierteſten Weiſe geſchildert; man vgl. §. 136 Vereins-<lb/> Zollgeſetz mit ſeinen 9 Ziffern, die wieder mehrfach unter-<lb/> geteilt ſind.</p><lb/> <p>2. Häufig begegnen Schuldpräſumptionen (vgl. oben<lb/> §. 27 Note 3); die „Thatſachen“ ſollen genügen, um die<lb/> Strafe herbeizuführen, und dem Angeklagten obliegt es, durch<lb/> die Führung des Beweiſes ſeiner Unſchuld ſich die Straf-<lb/> freiheit oder doch die Erſetzung der kriminellen Strafe durch<lb/> eine Ordnungsſtrafe zu ſichern.</p><lb/> <p>3. Die regelmäßig an erſter Stelle verwendete Geldſtrafe<lb/> wird als Vielfaches oder als quoter Teil der im Einzelfalle<lb/> hinterzogenen Abgabe bemeſſen (vgl. auch oben §. 47 <hi rendition="#aq">II</hi>).<lb/> Die Umwandlung in Freiheitsſtrafe, in einem Falle (Wechſel-<lb/> ſtempelgeſetz) ausgeſchloſſen, findet häufig nach einem anderen<lb/> als dem im StGB. aufgeſtellten Maßſtabe ſtatt (oben<lb/> §. 55 <hi rendition="#aq">I</hi> 1).</p><lb/> <p>Die Nebenſtrafe der Konfiskation wird reichlichſt ver-<lb/> wendet, und ihre Anwendung durch detaillierte Beſtimmungen<lb/> geregelt (z. B. Vereinszollgeſetz §§. 154—157; vgl. auch<lb/> oben §. 50 <hi rendition="#aq">II</hi>).</p><lb/> <p>Auch die Nebenſtrafe der Entziehung der Gewerbeberech-<lb/> tigung ſpielt hier eine gewiſſe Rolle (vgl. oben §. 50 <hi rendition="#aq">IV</hi>).</p><lb/> <p>4. Eines der für den konſtruierenden Theoretiker inter-<lb/> eſſanteſten Rechtsinſtitute iſt die regelmäßig wiederkehrende<lb/> ſubſidiäre Haftung dritter unſchuldiger Perſonen für die von<lb/> dem Schuldigen verwirkte Geldſtrafe (vgl. oben §. 42 <hi rendition="#aq">III</hi> 2).</p><lb/> <p>5. Mit größter, wir können ſagen: dem ganzen Syſteme<lb/> der Reichsgeſetzgebung gegenüber anormaler Strenge wird<lb/> der Rückfall getroffen: die Geldſtrafe verwandelt ſich in<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [458/0484]
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
„als vollbracht angenommen wird“, iſt vielfach in der de-
taillierteſten Weiſe geſchildert; man vgl. §. 136 Vereins-
Zollgeſetz mit ſeinen 9 Ziffern, die wieder mehrfach unter-
geteilt ſind.
2. Häufig begegnen Schuldpräſumptionen (vgl. oben
§. 27 Note 3); die „Thatſachen“ ſollen genügen, um die
Strafe herbeizuführen, und dem Angeklagten obliegt es, durch
die Führung des Beweiſes ſeiner Unſchuld ſich die Straf-
freiheit oder doch die Erſetzung der kriminellen Strafe durch
eine Ordnungsſtrafe zu ſichern.
3. Die regelmäßig an erſter Stelle verwendete Geldſtrafe
wird als Vielfaches oder als quoter Teil der im Einzelfalle
hinterzogenen Abgabe bemeſſen (vgl. auch oben §. 47 II).
Die Umwandlung in Freiheitsſtrafe, in einem Falle (Wechſel-
ſtempelgeſetz) ausgeſchloſſen, findet häufig nach einem anderen
als dem im StGB. aufgeſtellten Maßſtabe ſtatt (oben
§. 55 I 1).
Die Nebenſtrafe der Konfiskation wird reichlichſt ver-
wendet, und ihre Anwendung durch detaillierte Beſtimmungen
geregelt (z. B. Vereinszollgeſetz §§. 154—157; vgl. auch
oben §. 50 II).
Auch die Nebenſtrafe der Entziehung der Gewerbeberech-
tigung ſpielt hier eine gewiſſe Rolle (vgl. oben §. 50 IV).
4. Eines der für den konſtruierenden Theoretiker inter-
eſſanteſten Rechtsinſtitute iſt die regelmäßig wiederkehrende
ſubſidiäre Haftung dritter unſchuldiger Perſonen für die von
dem Schuldigen verwirkte Geldſtrafe (vgl. oben §. 42 III 2).
5. Mit größter, wir können ſagen: dem ganzen Syſteme
der Reichsgeſetzgebung gegenüber anormaler Strenge wird
der Rückfall getroffen: die Geldſtrafe verwandelt ſich in
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