Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen das Reichsfinanzwesen. §. 113. Strafe: a) wenn vorsätzlich begangen, Gefängnis mit fakultativer Geldstrafe bis zu 1500 Mark und fakultativem Ehr- verlust; b) wenn fahrlässig begangen, und wenn in Folge dessen der Schiffsmannschaft die gebührende Kost nicht ge- währt werden kann, Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre. 11. Zurücklassung eines Schiffsmannes im Auslande 12. Verschiedene kleinere Pflichtverletzungen von Seiten Diese Bestimmungen (1--12) finden auch dann Anwen- 12. §. 113. Strafbare Handlungen gegen das Reichsfinanzwesen. I. Als Quellen kommen in Betracht: 1. Salzsteuergesetz vom 28. Oktober 1867 §§. 11--14; 2. Branntweinsteuergesetz vom 8. Juli 1868 §§. 50 3. Gesetz betreffend die Einführung von Telegraphen- 4. Wechselstempelsteuergesetz vom 10. Juni 1869 Delikte gegen das Reichsfinanzweſen. §. 113. Strafe: a) wenn vorſätzlich begangen, Gefängnis mit fakultativer Geldſtrafe bis zu 1500 Mark und fakultativem Ehr- verluſt; b) wenn fahrläſſig begangen, und wenn in Folge deſſen der Schiffsmannſchaft die gebührende Koſt nicht ge- währt werden kann, Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre. 11. Zurücklaſſung eines Schiffsmannes im Auslande 12. Verſchiedene kleinere Pflichtverletzungen von Seiten Dieſe Beſtimmungen (1—12) finden auch dann Anwen- 12. §. 113. Strafbare Handlungen gegen das Reichsfinanzweſen. I. Als Quellen kommen in Betracht: 1. Salzſteuergeſetz vom 28. Oktober 1867 §§. 11—14; 2. Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 50 3. Geſetz betreffend die Einführung von Telegraphen- 4. Wechſelſtempelſteuergeſetz vom 10. Juni 1869 <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0481" n="455"/> <fw place="top" type="header">Delikte gegen das Reichsfinanzweſen. §. 113.</fw><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> wenn vorſätzlich begangen, Gefängnis mit fakultativer<lb/> Geldſtrafe bis zu 1500 Mark und fakultativem Ehr-<lb/> verluſt;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> wenn fahrläſſig begangen, und wenn in Folge deſſen<lb/> der Schiffsmannſchaft die gebührende Koſt nicht ge-<lb/> währt werden kann, Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder<lb/> Gefängnis bis zu einem Jahre.</item> </list><lb/> <p>11. Zurücklaſſung eines Schiffsmannes im Auslande<lb/> ohne Genehmigung des Seemannsamtes (§. 98 vgl. mit<lb/> §. 71). Geldſtrafe bis zu 300 Mark, Haft oder Gefängnis<lb/> bis zu 3 Monaten.</p><lb/> <p>12. Verſchiedene kleinere Pflichtverletzungen von Seiten<lb/> des Schiffers ſind in §. 99 mit Uebertretungsſtrafe belegt.</p><lb/> <p>Dieſe Beſtimmungen (1—12) finden auch dann Anwen-<lb/> dung (§. 100), wenn die ſtrafbaren Handlungen außerhalb<lb/> des Bundesgebietes begangen ſind (vgl. oben §. 13 <hi rendition="#aq">III A c</hi>).<lb/> Ueber den Beginn der Verjährung in dieſem Falle vgl oben<lb/> §. 58 <hi rendition="#aq">II</hi> 2.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>12.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 113. Strafbare Handlungen gegen das Reichsfinanzweſen.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Als <hi rendition="#g">Quellen</hi> kommen in Betracht:</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Salz</hi>ſteuergeſetz vom 28. Oktober 1867 §§. 11—14;</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Branntwein</hi>ſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 50<lb/> bis 68;</p><lb/> <p>3. Geſetz betreffend die Einführung von <hi rendition="#g">Telegraphen-<lb/> freimarken</hi> vom 16. Mai 1869, §. 2;</p><lb/> <p>4. <hi rendition="#g">Wechſelſtempel</hi>ſteuergeſetz vom 10. Juni 1869<lb/> §§. 15—17;</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [455/0481]
Delikte gegen das Reichsfinanzweſen. §. 113.
Strafe:
a) wenn vorſätzlich begangen, Gefängnis mit fakultativer
Geldſtrafe bis zu 1500 Mark und fakultativem Ehr-
verluſt;
b) wenn fahrläſſig begangen, und wenn in Folge deſſen
der Schiffsmannſchaft die gebührende Koſt nicht ge-
währt werden kann, Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder
Gefängnis bis zu einem Jahre.
11. Zurücklaſſung eines Schiffsmannes im Auslande
ohne Genehmigung des Seemannsamtes (§. 98 vgl. mit
§. 71). Geldſtrafe bis zu 300 Mark, Haft oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten.
12. Verſchiedene kleinere Pflichtverletzungen von Seiten
des Schiffers ſind in §. 99 mit Uebertretungsſtrafe belegt.
Dieſe Beſtimmungen (1—12) finden auch dann Anwen-
dung (§. 100), wenn die ſtrafbaren Handlungen außerhalb
des Bundesgebietes begangen ſind (vgl. oben §. 13 III A c).
Ueber den Beginn der Verjährung in dieſem Falle vgl oben
§. 58 II 2.
12.
§. 113. Strafbare Handlungen gegen das Reichsfinanzweſen.
I. Als Quellen kommen in Betracht:
1. Salzſteuergeſetz vom 28. Oktober 1867 §§. 11—14;
2. Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 50
bis 68;
3. Geſetz betreffend die Einführung von Telegraphen-
freimarken vom 16. Mai 1869, §. 2;
4. Wechſelſtempelſteuergeſetz vom 10. Juni 1869
§§. 15—17;
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