Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtswesens. §. 112.

1. Unterlassene Anzeige eines Falles von Seenot (§. 7);

2. Nichtanzeige der Bergung von an das Land getrie-
benen Stücken des Schiffes, seiner Ladung usw. oder Nicht-
Ablieferung dieser Gegenstände (§. 13);

3. Nichtanzeige der Bergung von Seeauswurf, strand-
triftigen, versunkenen oder seetriftigen Gegenständen (§§. 20
und 21);

4. Bergung oder Hülfeleistung gegen den Willen des
Schiffers (§§. 7 und 12).

Strafe (nach §. 43): Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder Haft.

VII. Strafbare Uebertretungen der Seemannsord-
nung
vom 27. Dezember 1872.

1. Bruch des Heuervertrages (§§. 81, 82, Uebertretungs-
strafe; vgl. ob. S. 289);

2. Dienstesentziehung (§. 83): Geldstrafe bis zum Be-
trage einer Monatsheuer;

3. Gröbliche Verletzung der Dienstpflicht durch den
Schiffsmann (§. 84): Geldstrafe bis zum Betrage einer
Monatsheuer;

4. Verweigerung des Gehorsams gegenüber wiederholten
Befehlen des Vorgesetzten (§. 86): Gefängnis bis zu drei
Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Mark. Qualifiziert
bei gemeinschaftlicher verabredeter Verweigerung durch zwei
oder mehrere Personen der Schiffsmannschaft (§. 87); mil-
dernde Umstände hier zugelassen.

5. Unternommene Nötigung des Schiffsvorgesetzten zur
Vornahme oder zur Unterlassung einer dienstlichen Verrich-
tung; unternommener gewaltsamer Widerstand gegen denselben
oder thätlicher Angriff auf ihn (§§. 89 und 90). Strafe:
Gefängnis bis zu 2 Jahren, bei mildernden Umständen

Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens. §. 112.

1. Unterlaſſene Anzeige eines Falles von Seenot (§. 7);

2. Nichtanzeige der Bergung von an das Land getrie-
benen Stücken des Schiffes, ſeiner Ladung uſw. oder Nicht-
Ablieferung dieſer Gegenſtände (§. 13);

3. Nichtanzeige der Bergung von Seeauswurf, ſtrand-
triftigen, verſunkenen oder ſeetriftigen Gegenſtänden (§§. 20
und 21);

4. Bergung oder Hülfeleiſtung gegen den Willen des
Schiffers (§§. 7 und 12).

Strafe (nach §. 43): Geldſtrafe bis zu 150 Mark
oder Haft.

VII. Strafbare Uebertretungen der Seemannsord-
nung
vom 27. Dezember 1872.

1. Bruch des Heuervertrages (§§. 81, 82, Uebertretungs-
ſtrafe; vgl. ob. S. 289);

2. Dienſtesentziehung (§. 83): Geldſtrafe bis zum Be-
trage einer Monatsheuer;

3. Gröbliche Verletzung der Dienſtpflicht durch den
Schiffsmann (§. 84): Geldſtrafe bis zum Betrage einer
Monatsheuer;

4. Verweigerung des Gehorſams gegenüber wiederholten
Befehlen des Vorgeſetzten (§. 86): Gefängnis bis zu drei
Monaten oder Geldſtrafe bis zu 300 Mark. Qualifiziert
bei gemeinſchaftlicher verabredeter Verweigerung durch zwei
oder mehrere Perſonen der Schiffsmannſchaft (§. 87); mil-
dernde Umſtände hier zugelaſſen.

5. Unternommene Nötigung des Schiffsvorgeſetzten zur
Vornahme oder zur Unterlaſſung einer dienſtlichen Verrich-
tung; unternommener gewaltſamer Widerſtand gegen denſelben
oder thätlicher Angriff auf ihn (§§. 89 und 90). Strafe:
Gefängnis bis zu 2 Jahren, bei mildernden Umſtänden

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0479" n="453"/>
                <fw place="top" type="header">Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtswe&#x017F;ens. §. 112.</fw><lb/>
                <p>1. Unterla&#x017F;&#x017F;ene Anzeige eines Falles von Seenot (§. 7);</p><lb/>
                <p>2. Nichtanzeige der Bergung von an das Land getrie-<lb/>
benen Stücken des Schiffes, &#x017F;einer Ladung u&#x017F;w. oder Nicht-<lb/>
Ablieferung die&#x017F;er Gegen&#x017F;tände (§. 13);</p><lb/>
                <p>3. Nichtanzeige der Bergung von Seeauswurf, &#x017F;trand-<lb/>
triftigen, ver&#x017F;unkenen oder &#x017F;eetriftigen Gegen&#x017F;tänden (§§. 20<lb/>
und 21);</p><lb/>
                <p>4. Bergung oder Hülfelei&#x017F;tung gegen den Willen des<lb/>
Schiffers (§§. 7 und 12).</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Strafe</hi> (nach §. 43): Geld&#x017F;trafe bis zu 150 Mark<lb/>
oder Haft.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">VII.</hi> Strafbare Uebertretungen der <hi rendition="#g">Seemannsord-<lb/>
nung</hi> vom 27. Dezember 1872.</p><lb/>
                <p>1. Bruch des Heuervertrages (§§. 81, 82, Uebertretungs-<lb/>
&#x017F;trafe; vgl. ob. S. 289);</p><lb/>
                <p>2. Dien&#x017F;tesentziehung (§. 83): Geld&#x017F;trafe bis zum Be-<lb/>
trage einer Monatsheuer;</p><lb/>
                <p>3. Gröbliche Verletzung der Dien&#x017F;tpflicht durch den<lb/>
Schiffsmann (§. 84): Geld&#x017F;trafe bis zum Betrage einer<lb/>
Monatsheuer;</p><lb/>
                <p>4. Verweigerung des Gehor&#x017F;ams gegenüber wiederholten<lb/>
Befehlen des Vorge&#x017F;etzten (§. 86): Gefängnis bis zu drei<lb/>
Monaten oder Geld&#x017F;trafe bis zu 300 Mark. Qualifiziert<lb/>
bei gemein&#x017F;chaftlicher verabredeter Verweigerung durch zwei<lb/>
oder mehrere Per&#x017F;onen der Schiffsmann&#x017F;chaft (§. 87); mil-<lb/>
dernde Um&#x017F;tände hier zugela&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
                <p>5. Unternommene Nötigung des Schiffsvorge&#x017F;etzten zur<lb/>
Vornahme oder zur Unterla&#x017F;&#x017F;ung einer dien&#x017F;tlichen Verrich-<lb/>
tung; unternommener gewalt&#x017F;amer Wider&#x017F;tand gegen den&#x017F;elben<lb/>
oder thätlicher Angriff auf ihn (§§. 89 und 90). <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/>
Gefängnis bis zu 2 Jahren, bei mildernden Um&#x017F;tänden<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[453/0479] Strafrechtlicher Schutz des Schiffahrtsweſens. §. 112. 1. Unterlaſſene Anzeige eines Falles von Seenot (§. 7); 2. Nichtanzeige der Bergung von an das Land getrie- benen Stücken des Schiffes, ſeiner Ladung uſw. oder Nicht- Ablieferung dieſer Gegenſtände (§. 13); 3. Nichtanzeige der Bergung von Seeauswurf, ſtrand- triftigen, verſunkenen oder ſeetriftigen Gegenſtänden (§§. 20 und 21); 4. Bergung oder Hülfeleiſtung gegen den Willen des Schiffers (§§. 7 und 12). Strafe (nach §. 43): Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft. VII. Strafbare Uebertretungen der Seemannsord- nung vom 27. Dezember 1872. 1. Bruch des Heuervertrages (§§. 81, 82, Uebertretungs- ſtrafe; vgl. ob. S. 289); 2. Dienſtesentziehung (§. 83): Geldſtrafe bis zum Be- trage einer Monatsheuer; 3. Gröbliche Verletzung der Dienſtpflicht durch den Schiffsmann (§. 84): Geldſtrafe bis zum Betrage einer Monatsheuer; 4. Verweigerung des Gehorſams gegenüber wiederholten Befehlen des Vorgeſetzten (§. 86): Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldſtrafe bis zu 300 Mark. Qualifiziert bei gemeinſchaftlicher verabredeter Verweigerung durch zwei oder mehrere Perſonen der Schiffsmannſchaft (§. 87); mil- dernde Umſtände hier zugelaſſen. 5. Unternommene Nötigung des Schiffsvorgeſetzten zur Vornahme oder zur Unterlaſſung einer dienſtlichen Verrich- tung; unternommener gewaltſamer Widerſtand gegen denſelben oder thätlicher Angriff auf ihn (§§. 89 und 90). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren, bei mildernden Umſtänden

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/479
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/479>, abgerufen am 24.11.2024.