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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen das Assoziationswesen. §. 109.
kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu 5 Jahren
erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4).

III. Zuwiderhandlungen gegen die (im öffentlichen Inter-
esse getroffenen) Anordnungen des Gesetzes vom 7. April 1876
über die eingeschriebenen Hülfskassen werden (§. 34)
an den Mitgliedern des Vorstandes oder des Ausschusses
mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

IV. Uebertretungen des Gesetzes vom 4. Juni 1868, be-
treffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
.

1. Geldstrafe bis zu 600 Mark trifft (§. 27 Abs. 2) die
Mitglieder des Vorstandes, wenn ihre Handlungen auf an-
dere als die in §. 1 des Gesetzes erwähnten geschäftlichen
Zwecke (Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der
Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäfts-
betriebes) gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalver-
sammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht
hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind,
deren Erörterung unter die Landesgesetze über das Vereins-
und Versammlungsrecht fällt.

2. Unrichtigkeiten in den nach dem Gesetze dem Vor-
stande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen An-
gaben werden (§. 67) gegen Vorstandsmitglieder mit Geld-
buße bis zu 60 Mark geahndet.


Delikte gegen das Aſſoziationsweſen. §. 109.
kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu 5 Jahren
erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4).

III. Zuwiderhandlungen gegen die (im öffentlichen Inter-
eſſe getroffenen) Anordnungen des Geſetzes vom 7. April 1876
über die eingeſchriebenen Hülfskaſſen werden (§. 34)
an den Mitgliedern des Vorſtandes oder des Ausſchuſſes
mit Geldſtrafe bis zu 300 Mark beſtraft.

IV. Uebertretungen des Geſetzes vom 4. Juni 1868, be-
treffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und
Wirtſchaftsgenoſſenſchaften
.

1. Geldſtrafe bis zu 600 Mark trifft (§. 27 Abſ. 2) die
Mitglieder des Vorſtandes, wenn ihre Handlungen auf an-
dere als die in §. 1 des Geſetzes erwähnten geſchäftlichen
Zwecke (Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der
Wirtſchaft der Mitglieder mittels gemeinſchaftlichen Geſchäfts-
betriebes) gerichtet ſind, oder wenn ſie in der Generalver-
ſammlung die Erörterung von Anträgen geſtatten oder nicht
hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet ſind,
deren Erörterung unter die Landesgeſetze über das Vereins-
und Verſammlungsrecht fällt.

2. Unrichtigkeiten in den nach dem Geſetze dem Vor-
ſtande obliegenden Anzeigen oder ſonſtigen amtlichen An-
gaben werden (§. 67) gegen Vorſtandsmitglieder mit Geld-
buße bis zu 60 Mark geahndet.


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[447/0473] Delikte gegen das Aſſoziationsweſen. §. 109. kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu 5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4). III. Zuwiderhandlungen gegen die (im öffentlichen Inter- eſſe getroffenen) Anordnungen des Geſetzes vom 7. April 1876 über die eingeſchriebenen Hülfskaſſen werden (§. 34) an den Mitgliedern des Vorſtandes oder des Ausſchuſſes mit Geldſtrafe bis zu 300 Mark beſtraft. IV. Uebertretungen des Geſetzes vom 4. Juni 1868, be- treffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirtſchaftsgenoſſenſchaften. 1. Geldſtrafe bis zu 600 Mark trifft (§. 27 Abſ. 2) die Mitglieder des Vorſtandes, wenn ihre Handlungen auf an- dere als die in §. 1 des Geſetzes erwähnten geſchäftlichen Zwecke (Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der Wirtſchaft der Mitglieder mittels gemeinſchaftlichen Geſchäfts- betriebes) gerichtet ſind, oder wenn ſie in der Generalver- ſammlung die Erörterung von Anträgen geſtatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet ſind, deren Erörterung unter die Landesgeſetze über das Vereins- und Verſammlungsrecht fällt. 2. Unrichtigkeiten in den nach dem Geſetze dem Vor- ſtande obliegenden Anzeigen oder ſonſtigen amtlichen An- gaben werden (§. 67) gegen Vorſtandsmitglieder mit Geld- buße bis zu 60 Mark geahndet.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/473>, abgerufen am 24.11.2024.