Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen das Assoziationswesen. §. 109. kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicherAemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu 5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4). III. Zuwiderhandlungen gegen die (im öffentlichen Inter- IV. Uebertretungen des Gesetzes vom 4. Juni 1868, be- 1. Geldstrafe bis zu 600 Mark trifft (§. 27 Abs. 2) die 2. Unrichtigkeiten in den nach dem Gesetze dem Vor- Delikte gegen das Aſſoziationsweſen. §. 109. kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicherAemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu 5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4). III. Zuwiderhandlungen gegen die (im öffentlichen Inter- IV. Uebertretungen des Geſetzes vom 4. Juni 1868, be- 1. Geldſtrafe bis zu 600 Mark trifft (§. 27 Abſ. 2) die 2. Unrichtigkeiten in den nach dem Geſetze dem Vor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0473" n="447"/><fw place="top" type="header">Delikte gegen das Aſſoziationsweſen. §. 109.</fw><lb/> kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<lb/> Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu 5 Jahren<lb/> erkannt werden (vgl. oben §. 51 <hi rendition="#aq">II</hi> 4).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Zuwiderhandlungen gegen die (im öffentlichen Inter-<lb/> eſſe getroffenen) Anordnungen des Geſetzes vom 7. April 1876<lb/> über <hi rendition="#g">die eingeſchriebenen Hülfskaſſen</hi> werden (§. 34)<lb/> an den Mitgliedern des Vorſtandes oder des Ausſchuſſes<lb/> mit Geldſtrafe bis zu 300 Mark beſtraft.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Uebertretungen des Geſetzes vom 4. Juni 1868, be-<lb/> treffend die privatrechtliche Stellung der <hi rendition="#g">Erwerbs- und<lb/> Wirtſchaftsgenoſſenſchaften</hi>.</p><lb/> <p>1. Geldſtrafe bis zu 600 Mark trifft (§. 27 Abſ. 2) die<lb/> Mitglieder des Vorſtandes, wenn ihre Handlungen auf an-<lb/> dere als die in §. 1 des Geſetzes erwähnten geſchäftlichen<lb/> Zwecke (Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der<lb/> Wirtſchaft der Mitglieder mittels gemeinſchaftlichen Geſchäfts-<lb/> betriebes) gerichtet ſind, oder wenn ſie in der Generalver-<lb/> ſammlung die Erörterung von Anträgen geſtatten oder nicht<lb/> hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet ſind,<lb/> deren Erörterung unter die Landesgeſetze über das Vereins-<lb/> und Verſammlungsrecht fällt.</p><lb/> <p>2. Unrichtigkeiten in den nach dem Geſetze dem Vor-<lb/> ſtande obliegenden Anzeigen oder ſonſtigen amtlichen An-<lb/> gaben werden (§. 67) gegen Vorſtandsmitglieder mit Geld-<lb/> buße bis zu 60 Mark geahndet.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [447/0473]
Delikte gegen das Aſſoziationsweſen. §. 109.
kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu 5 Jahren
erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4).
III. Zuwiderhandlungen gegen die (im öffentlichen Inter-
eſſe getroffenen) Anordnungen des Geſetzes vom 7. April 1876
über die eingeſchriebenen Hülfskaſſen werden (§. 34)
an den Mitgliedern des Vorſtandes oder des Ausſchuſſes
mit Geldſtrafe bis zu 300 Mark beſtraft.
IV. Uebertretungen des Geſetzes vom 4. Juni 1868, be-
treffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und
Wirtſchaftsgenoſſenſchaften.
1. Geldſtrafe bis zu 600 Mark trifft (§. 27 Abſ. 2) die
Mitglieder des Vorſtandes, wenn ihre Handlungen auf an-
dere als die in §. 1 des Geſetzes erwähnten geſchäftlichen
Zwecke (Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der
Wirtſchaft der Mitglieder mittels gemeinſchaftlichen Geſchäfts-
betriebes) gerichtet ſind, oder wenn ſie in der Generalver-
ſammlung die Erörterung von Anträgen geſtatten oder nicht
hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet ſind,
deren Erörterung unter die Landesgeſetze über das Vereins-
und Verſammlungsrecht fällt.
2. Unrichtigkeiten in den nach dem Geſetze dem Vor-
ſtande obliegenden Anzeigen oder ſonſtigen amtlichen An-
gaben werden (§. 67) gegen Vorſtandsmitglieder mit Geld-
buße bis zu 60 Mark geahndet.
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