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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Belagerungszustandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mit
Kenntnis derselben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt-
machung derselben auch ohne Kenntnis derselben5 übertritt
(§. 28 Abs. 4), wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

8.
§. 109. Strafbare Handlungen gegen die staatliche Ueber-
wachung des Assoziationswesens.

I. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein,
Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim
gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte
Obere
Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter
Gehorsam
versprochen wird (StGB. §. 128).

Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo-
naten; gegen Stifter und Vorsteher der Verbindung Ge-
fängnis von einem Monate bis zu einem Jahre. Gegen
Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu
5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4).

II. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beschäftigungen es gehört, Maßregeln der Verwal-
tung oder die Vollziehung von Gesetzen durch un-
gesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften

(StGB. §. 129).

Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem
Jahre; gegen die Stifter und Vorsteher der Verbindung
Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; gegen Beamte

5 RGR. 13. April 1880, E I 363, R I 584.

Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Belagerungszuſtandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mit
Kenntnis derſelben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt-
machung derſelben auch ohne Kenntnis derſelben5 übertritt
(§. 28 Abſ. 4), wird mit Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten beſtraft.

8.
§. 109. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber-
wachung des Aſſoziationsweſens.

I. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Daſein,
Verfaſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim
gehalten werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte
Obere
Gehorſam oder gegen bekannte Obere unbedingter
Gehorſam
verſprochen wird (StGB. §. 128).

Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo-
naten; gegen Stifter und Vorſteher der Verbindung Ge-
fängnis von einem Monate bis zu einem Jahre. Gegen
Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu
5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4).

II. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beſchäftigungen es gehört, Maßregeln der Verwal-
tung oder die Vollziehung von Geſetzen durch un-
geſetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften

(StGB. §. 129).

Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem
Jahre; gegen die Stifter und Vorſteher der Verbindung
Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; gegen Beamte

5 RGR. 13. April 1880, E I 363, R I 584.
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[446/0472] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. Belagerungszuſtandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mit Kenntnis derſelben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt- machung derſelben auch ohne Kenntnis derſelben 5 übertritt (§. 28 Abſ. 4), wird mit Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten beſtraft. 8. §. 109. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber- wachung des Aſſoziationsweſens. I. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Verfaſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorſam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorſam verſprochen wird (StGB. §. 128). Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo- naten; gegen Stifter und Vorſteher der Verbindung Ge- fängnis von einem Monate bis zu einem Jahre. Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu 5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4). II. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beſchäftigungen es gehört, Maßregeln der Verwal- tung oder die Vollziehung von Geſetzen durch un- geſetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften (StGB. §. 129). Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem Jahre; gegen die Stifter und Vorſteher der Verbindung Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; gegen Beamte 5 RGR. 13. April 1880, E I 363, R I 584.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/472>, abgerufen am 24.11.2024.