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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
listische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden
Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen.

I. 1. Die Beteiligung an einem verbotenen sozia-
listischen Vereine
als Mitglied oder durch irgend eine
Thätigkeit im Interesse des Vereines; oder die Teilnahme an
einer verbotenen oder aufgelösten sozialistischen
Versammlung
(§. 17). Strafe: Geldstrafe bis zu
500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten; gegen die
Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner, Kassierer des
Vereins oder der Versammlung, sowie gegen diejenigen, welche
zu der Versammlung auffordern, Gefängnis von einem Mo-
nate bis zu einem Jahre. Das Hergeben von Räumlichkeiten
für verbotene Vereine oder Versammlungen wird (§. 18)
ebenfalls mit Gefängnis von einem Monate bis zu einem
Jahre bestraft (vgl. oben §. 37 II 4).

2. Die Verbreitung, Fortsetzung, der Wiederabdruck einer
verbotenen oder einer von der vorläufigen Be-
schlagnahme betroffenen Druckschrift
(§. 19).2

Strafe: Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Gefängnis
bis zu 6 Monaten.

3. Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung
der oben genannten Bestrebungen, sowie die öffentliche Auf-
forderung zur Leistung solcher Beiträge trotz öffentlich bekannt
gemachten polizeilichen Verbotes (§. 20).

Strafe: Geldstrafe bis zu 500 Mark oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten. Auch ist das zu Folge der verbotenen
Sammlung oder Aufforderung Empfangene der Armenkasse
des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.

In allen diesen Fällen hat der Strafrichter nicht die

2 Liszt Preßrecht §§. 33 u. 39.

Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
liſtiſche oder kommuniſtiſche, auf den Umſturz der beſtehenden
Staats- oder Geſellſchaftsordnung gerichtete Beſtrebungen.

I. 1. Die Beteiligung an einem verbotenen ſozia-
liſtiſchen Vereine
als Mitglied oder durch irgend eine
Thätigkeit im Intereſſe des Vereines; oder die Teilnahme an
einer verbotenen oder aufgelöſten ſozialiſtiſchen
Verſammlung
(§. 17). Strafe: Geldſtrafe bis zu
500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten; gegen die
Vorſteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner, Kaſſierer des
Vereins oder der Verſammlung, ſowie gegen diejenigen, welche
zu der Verſammlung auffordern, Gefängnis von einem Mo-
nate bis zu einem Jahre. Das Hergeben von Räumlichkeiten
für verbotene Vereine oder Verſammlungen wird (§. 18)
ebenfalls mit Gefängnis von einem Monate bis zu einem
Jahre beſtraft (vgl. oben §. 37 II 4).

2. Die Verbreitung, Fortſetzung, der Wiederabdruck einer
verbotenen oder einer von der vorläufigen Be-
ſchlagnahme betroffenen Druckſchrift
(§. 19).2

Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Gefängnis
bis zu 6 Monaten.

3. Das Einſammeln von Beiträgen zur Förderung
der oben genannten Beſtrebungen, ſowie die öffentliche Auf-
forderung zur Leiſtung ſolcher Beiträge trotz öffentlich bekannt
gemachten polizeilichen Verbotes (§. 20).

Strafe: Geldſtrafe bis zu 500 Mark oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten. Auch iſt das zu Folge der verbotenen
Sammlung oder Aufforderung Empfangene der Armenkaſſe
des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.

In allen dieſen Fällen hat der Strafrichter nicht die

2 Liszt Preßrecht §§. 33 u. 39.
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[444/0470] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. liſtiſche oder kommuniſtiſche, auf den Umſturz der beſtehenden Staats- oder Geſellſchaftsordnung gerichtete Beſtrebungen. I. 1. Die Beteiligung an einem verbotenen ſozia- liſtiſchen Vereine als Mitglied oder durch irgend eine Thätigkeit im Intereſſe des Vereines; oder die Teilnahme an einer verbotenen oder aufgelöſten ſozialiſtiſchen Verſammlung (§. 17). Strafe: Geldſtrafe bis zu 500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten; gegen die Vorſteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner, Kaſſierer des Vereins oder der Verſammlung, ſowie gegen diejenigen, welche zu der Verſammlung auffordern, Gefängnis von einem Mo- nate bis zu einem Jahre. Das Hergeben von Räumlichkeiten für verbotene Vereine oder Verſammlungen wird (§. 18) ebenfalls mit Gefängnis von einem Monate bis zu einem Jahre beſtraft (vgl. oben §. 37 II 4). 2. Die Verbreitung, Fortſetzung, der Wiederabdruck einer verbotenen oder einer von der vorläufigen Be- ſchlagnahme betroffenen Druckſchrift (§. 19). 2 Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten. 3. Das Einſammeln von Beiträgen zur Förderung der oben genannten Beſtrebungen, ſowie die öffentliche Auf- forderung zur Leiſtung ſolcher Beiträge trotz öffentlich bekannt gemachten polizeilichen Verbotes (§. 20). Strafe: Geldſtrafe bis zu 500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. Auch iſt das zu Folge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung Empfangene der Armenkaſſe des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären. In allen dieſen Fällen hat der Strafrichter nicht die 2 Liszt Preßrecht §§. 33 u. 39.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/470>, abgerufen am 24.11.2024.