Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
II. Uebertretungen des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875.
1. Die unbefugte2Ausgabe von Banknoten oder sonstigen auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuld- verschreibungen (§. 55). Strafe: Geldstrafe, welche dem Zehnfachen des Betrages der ausgegebenen Wertzeichen gleich kommt, mindestens aber 5000 Mark beträgt.
2. Nach §. 43 des Gesetzes dürfen Noten einer Bank, die sich bei Erlaß des Gesetzes im Besitze der Befugnis zur Notenausgabe befand, außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese Befugnis erteilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden. Der Umtausch solcher Noten gegen andere Noten, Papiergeld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht. Zuwiderhandlungen werden nach §. 56 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
3. Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen aus- ländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie ausschließlich oder neben anderen Wertbestim- mungen in Reichswährung oder in einer deutschen Landeswährung ausgestellt sind, innerhalb des Reichs- gebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden (§. 11). Die Verletzung dieser Anordnung wird (§. 57) mit Geldstrafe von 50 bis zu 5000 Mark, bei gewerbsmäßiger Verwendung (oben §. 39 II 3) nebenbei mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Versuch strafbar.
4. Den Notenbanken ist nicht gestattet (§. 7):
a) Wechsel zu acceptieren;
2[Spaltenumbruch]
Hieher gehört auch die Aus- gabe von Banknoten, die auf[Spaltenumbruch]
einen Betrag unter 100 Mark lauten.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
II. Uebertretungen des Reichsbankgeſetzes vom 14. März 1875.
1. Die unbefugte2Ausgabe von Banknoten oder ſonſtigen auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuld- verſchreibungen (§. 55). Strafe: Geldſtrafe, welche dem Zehnfachen des Betrages der ausgegebenen Wertzeichen gleich kommt, mindeſtens aber 5000 Mark beträgt.
2. Nach §. 43 des Geſetzes dürfen Noten einer Bank, die ſich bei Erlaß des Geſetzes im Beſitze der Befugnis zur Notenausgabe befand, außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen dieſe Befugnis erteilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden. Der Umtauſch ſolcher Noten gegen andere Noten, Papiergeld oder Münzen unterliegt dieſem Verbote nicht. Zuwiderhandlungen werden nach §. 56 mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark beſtraft.
3. Ausländiſche Banknoten oder ſonſtige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverſchreibungen aus- ländiſcher Korporationen, Geſellſchaften oder Privaten dürfen, wenn ſie ausſchließlich oder neben anderen Wertbeſtim- mungen in Reichswährung oder in einer deutſchen Landeswährung ausgeſtellt ſind, innerhalb des Reichs- gebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden (§. 11). Die Verletzung dieſer Anordnung wird (§. 57) mit Geldſtrafe von 50 bis zu 5000 Mark, bei gewerbsmäßiger Verwendung (oben §. 39 II 3) nebenbei mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft. Verſuch ſtrafbar.
4. Den Notenbanken iſt nicht geſtattet (§. 7):
a) Wechſel zu acceptieren;
2[Spaltenumbruch]
Hieher gehört auch die Aus- gabe von Banknoten, die auf[Spaltenumbruch]
einen Betrag unter 100 Mark lauten.
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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
II. Uebertretungen des Reichsbankgeſetzes vom
14. März 1875.
1. Die unbefugte 2 Ausgabe von Banknoten oder
ſonſtigen auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuld-
verſchreibungen (§. 55). Strafe: Geldſtrafe, welche dem
Zehnfachen des Betrages der ausgegebenen Wertzeichen gleich
kommt, mindeſtens aber 5000 Mark beträgt.
2. Nach §. 43 des Geſetzes dürfen Noten einer Bank,
die ſich bei Erlaß des Geſetzes im Beſitze der Befugnis zur
Notenausgabe befand, außerhalb desjenigen Staates,
welcher ihnen dieſe Befugnis erteilt hat, zu Zahlungen
nicht gebraucht werden. Der Umtauſch ſolcher Noten
gegen andere Noten, Papiergeld oder Münzen unterliegt
dieſem Verbote nicht. Zuwiderhandlungen werden nach §. 56
mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark beſtraft.
3. Ausländiſche Banknoten oder ſonſtige auf den
Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverſchreibungen aus-
ländiſcher Korporationen, Geſellſchaften oder Privaten dürfen,
wenn ſie ausſchließlich oder neben anderen Wertbeſtim-
mungen in Reichswährung oder in einer deutſchen
Landeswährung ausgeſtellt ſind, innerhalb des Reichs-
gebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden (§. 11). Die
Verletzung dieſer Anordnung wird (§. 57) mit Geldſtrafe von
50 bis zu 5000 Mark, bei gewerbsmäßiger Verwendung
(oben §. 39 II 3) nebenbei mit Gefängnis bis zu einem
Jahre beſtraft. Verſuch ſtrafbar.
4. Den Notenbanken iſt nicht geſtattet (§. 7):
a) Wechſel zu acceptieren;
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lauten.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/462>, abgerufen am 24.11.2024.
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