Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegswesens. §. 104.
(StGB. §. 141). Desertion ist nach Mil. StGB. §. 69 die
unerlaubte Entfernung in der Absicht, sich der gesetzlichen
oder übernommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd zu
entziehen.

Beförderung der Desertion (Beihülfe und nicht Begünsti-
gung) ist nur möglich, so lange diese selbst nicht als voll-
endetes Delikt vorliegt, so lange also der Flüchtling nicht die
von ihm beabsichtigte Flucht von dem Dienstorte an einen
anderen Ort vollendet hat.5

Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren;
Versuch strafbar.

IV. Die vorsätzliche Untauglichmachung zur Erfüllung
der Wehrpflicht; mag sie von dem Wehrpflichtigen an sich
selbst durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise, mag
sie durch einen Dritten an dem Wehrpflichtigen auf dessen
Verlangen begangen sein (StGB. §. 142). In dem letzt-
erwähnten Falle erscheinen der Wehrpflichtige wie der Un-
tauglichmachende als Thäter (nicht als Mitthäter); mit an-
deren Worten: es nimmt das Gesetz hier ausnahmsweise
(vgl. oben §. 35 I) Unterbrechung des Kausalzusammen-
hanges nicht an, obwohl der als Zwischenursache handelnde
Dritte das Bewußtsein von der Kausalität seines Thuns hat.

Strafe: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul-
tativem Ehrverlust.

V. Die Anwendung von auf Täuschung berech-
neten Mitteln
, in der Absicht sich der Erfüllung der Wehr-
pflicht ganz oder teilweise zu entziehen (StGB. §. 143).

Strafe: Gefängnis mit fakultativem Ehrverlust.

Thäterschaft und Teilnahme (mit Einschluß der Beihülfe)

5 RGR. 31. März 1880, R I 511.
von Liszt, Strafrecht. 28

Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegsweſens. §. 104.
(StGB. §. 141). Deſertion iſt nach Mil. StGB. §. 69 die
unerlaubte Entfernung in der Abſicht, ſich der geſetzlichen
oder übernommenen Verpflichtung zum Dienſte dauernd zu
entziehen.

Beförderung der Deſertion (Beihülfe und nicht Begünſti-
gung) iſt nur möglich, ſo lange dieſe ſelbſt nicht als voll-
endetes Delikt vorliegt, ſo lange alſo der Flüchtling nicht die
von ihm beabſichtigte Flucht von dem Dienſtorte an einen
anderen Ort vollendet hat.5

Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren;
Verſuch ſtrafbar.

IV. Die vorſätzliche Untauglichmachung zur Erfüllung
der Wehrpflicht; mag ſie von dem Wehrpflichtigen an ſich
ſelbſt durch Selbſtverſtümmelung oder auf andere Weiſe, mag
ſie durch einen Dritten an dem Wehrpflichtigen auf deſſen
Verlangen begangen ſein (StGB. §. 142). In dem letzt-
erwähnten Falle erſcheinen der Wehrpflichtige wie der Un-
tauglichmachende als Thäter (nicht als Mitthäter); mit an-
deren Worten: es nimmt das Geſetz hier ausnahmsweiſe
(vgl. oben §. 35 I) Unterbrechung des Kauſalzuſammen-
hanges nicht an, obwohl der als Zwiſchenurſache handelnde
Dritte das Bewußtſein von der Kauſalität ſeines Thuns hat.

Strafe: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul-
tativem Ehrverluſt.

V. Die Anwendung von auf Täuſchung berech-
neten Mitteln
, in der Abſicht ſich der Erfüllung der Wehr-
pflicht ganz oder teilweiſe zu entziehen (StGB. §. 143).

Strafe: Gefängnis mit fakultativem Ehrverluſt.

Thäterſchaft und Teilnahme (mit Einſchluß der Beihülfe)

5 RGR. 31. März 1880, R I 511.
von Liszt, Strafrecht. 28
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0459" n="433"/><fw place="top" type="header">Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegswe&#x017F;ens. §. 104.</fw><lb/>
(StGB. §. 141). De&#x017F;ertion i&#x017F;t nach Mil. StGB. §. 69 die<lb/>
unerlaubte Entfernung in der Ab&#x017F;icht, &#x017F;ich der ge&#x017F;etzlichen<lb/>
oder übernommenen Verpflichtung zum Dien&#x017F;te dauernd zu<lb/>
entziehen.</p><lb/>
                <p>Beförderung der De&#x017F;ertion (Beihülfe und nicht Begün&#x017F;ti-<lb/>
gung) i&#x017F;t nur möglich, &#x017F;o lange die&#x017F;e &#x017F;elb&#x017F;t nicht als voll-<lb/>
endetes Delikt vorliegt, &#x017F;o lange al&#x017F;o der Flüchtling nicht die<lb/>
von ihm beab&#x017F;ichtigte Flucht von dem Dien&#x017F;torte an einen<lb/>
anderen Ort vollendet hat.<note place="foot" n="5">RGR. 31. März 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 511.</note></p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren;<lb/><hi rendition="#g">Ver&#x017F;uch</hi> &#x017F;trafbar.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die vor&#x017F;ätzliche <hi rendition="#g">Untauglichmachung</hi> zur Erfüllung<lb/>
der Wehrpflicht; mag &#x017F;ie von dem Wehrpflichtigen an &#x017F;ich<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t durch Selb&#x017F;tver&#x017F;tümmelung oder auf andere Wei&#x017F;e, mag<lb/>
&#x017F;ie durch einen Dritten an dem Wehrpflichtigen auf de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Verlangen begangen &#x017F;ein (StGB. §. 142). In dem letzt-<lb/>
erwähnten Falle er&#x017F;cheinen der Wehrpflichtige wie der Un-<lb/>
tauglichmachende als Thäter (nicht als Mitthäter); mit an-<lb/>
deren Worten: es nimmt das Ge&#x017F;etz hier ausnahmswei&#x017F;e<lb/>
(vgl. oben §. 35 <hi rendition="#aq">I</hi>) Unterbrechung des Kau&#x017F;alzu&#x017F;ammen-<lb/>
hanges nicht an, obwohl der als Zwi&#x017F;chenur&#x017F;ache handelnde<lb/>
Dritte das Bewußt&#x017F;ein von der Kau&#x017F;alität &#x017F;eines Thuns hat.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul-<lb/>
tativem Ehrverlu&#x017F;t.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Die <hi rendition="#g">Anwendung von auf Täu&#x017F;chung berech-<lb/>
neten Mitteln</hi>, in der Ab&#x017F;icht &#x017F;ich der Erfüllung der Wehr-<lb/>
pflicht ganz oder teilwei&#x017F;e zu entziehen (StGB. §. 143).</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis mit fakultativem Ehrverlu&#x017F;t.</p><lb/>
                <p>Thäter&#x017F;chaft und Teilnahme (mit Ein&#x017F;chluß der Beihülfe)<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">von Liszt</hi>, Strafrecht. 28</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[433/0459] Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegsweſens. §. 104. (StGB. §. 141). Deſertion iſt nach Mil. StGB. §. 69 die unerlaubte Entfernung in der Abſicht, ſich der geſetzlichen oder übernommenen Verpflichtung zum Dienſte dauernd zu entziehen. Beförderung der Deſertion (Beihülfe und nicht Begünſti- gung) iſt nur möglich, ſo lange dieſe ſelbſt nicht als voll- endetes Delikt vorliegt, ſo lange alſo der Flüchtling nicht die von ihm beabſichtigte Flucht von dem Dienſtorte an einen anderen Ort vollendet hat. 5 Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren; Verſuch ſtrafbar. IV. Die vorſätzliche Untauglichmachung zur Erfüllung der Wehrpflicht; mag ſie von dem Wehrpflichtigen an ſich ſelbſt durch Selbſtverſtümmelung oder auf andere Weiſe, mag ſie durch einen Dritten an dem Wehrpflichtigen auf deſſen Verlangen begangen ſein (StGB. §. 142). In dem letzt- erwähnten Falle erſcheinen der Wehrpflichtige wie der Un- tauglichmachende als Thäter (nicht als Mitthäter); mit an- deren Worten: es nimmt das Geſetz hier ausnahmsweiſe (vgl. oben §. 35 I) Unterbrechung des Kauſalzuſammen- hanges nicht an, obwohl der als Zwiſchenurſache handelnde Dritte das Bewußtſein von der Kauſalität ſeines Thuns hat. Strafe: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul- tativem Ehrverluſt. V. Die Anwendung von auf Täuſchung berech- neten Mitteln, in der Abſicht ſich der Erfüllung der Wehr- pflicht ganz oder teilweiſe zu entziehen (StGB. §. 143). Strafe: Gefängnis mit fakultativem Ehrverluſt. Thäterſchaft und Teilnahme (mit Einſchluß der Beihülfe) 5 RGR. 31. März 1880, R I 511. von Liszt, Strafrecht. 28

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/459
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/459>, abgerufen am 24.11.2024.