Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegswesens. §. 104. (StGB. §. 141). Desertion ist nach Mil. StGB. §. 69 dieunerlaubte Entfernung in der Absicht, sich der gesetzlichen oder übernommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd zu entziehen. Beförderung der Desertion (Beihülfe und nicht Begünsti- Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren; IV. Die vorsätzliche Untauglichmachung zur Erfüllung Strafe: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul- V. Die Anwendung von auf Täuschung berech- Strafe: Gefängnis mit fakultativem Ehrverlust. Thäterschaft und Teilnahme (mit Einschluß der Beihülfe) 5 RGR. 31. März 1880, R I 511. von Liszt, Strafrecht. 28
Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegsweſens. §. 104. (StGB. §. 141). Deſertion iſt nach Mil. StGB. §. 69 dieunerlaubte Entfernung in der Abſicht, ſich der geſetzlichen oder übernommenen Verpflichtung zum Dienſte dauernd zu entziehen. Beförderung der Deſertion (Beihülfe und nicht Begünſti- Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren; IV. Die vorſätzliche Untauglichmachung zur Erfüllung Strafe: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul- V. Die Anwendung von auf Täuſchung berech- Strafe: Gefängnis mit fakultativem Ehrverluſt. Thäterſchaft und Teilnahme (mit Einſchluß der Beihülfe) 5 RGR. 31. März 1880, R I 511. von Liszt, Strafrecht. 28
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Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegsweſens. §. 104.
(StGB. §. 141). Deſertion iſt nach Mil. StGB. §. 69 die
unerlaubte Entfernung in der Abſicht, ſich der geſetzlichen
oder übernommenen Verpflichtung zum Dienſte dauernd zu
entziehen.
Beförderung der Deſertion (Beihülfe und nicht Begünſti-
gung) iſt nur möglich, ſo lange dieſe ſelbſt nicht als voll-
endetes Delikt vorliegt, ſo lange alſo der Flüchtling nicht die
von ihm beabſichtigte Flucht von dem Dienſtorte an einen
anderen Ort vollendet hat. 5
Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren;
Verſuch ſtrafbar.
IV. Die vorſätzliche Untauglichmachung zur Erfüllung
der Wehrpflicht; mag ſie von dem Wehrpflichtigen an ſich
ſelbſt durch Selbſtverſtümmelung oder auf andere Weiſe, mag
ſie durch einen Dritten an dem Wehrpflichtigen auf deſſen
Verlangen begangen ſein (StGB. §. 142). In dem letzt-
erwähnten Falle erſcheinen der Wehrpflichtige wie der Un-
tauglichmachende als Thäter (nicht als Mitthäter); mit an-
deren Worten: es nimmt das Geſetz hier ausnahmsweiſe
(vgl. oben §. 35 I) Unterbrechung des Kauſalzuſammen-
hanges nicht an, obwohl der als Zwiſchenurſache handelnde
Dritte das Bewußtſein von der Kauſalität ſeines Thuns hat.
Strafe: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul-
tativem Ehrverluſt.
V. Die Anwendung von auf Täuſchung berech-
neten Mitteln, in der Abſicht ſich der Erfüllung der Wehr-
pflicht ganz oder teilweiſe zu entziehen (StGB. §. 143).
Strafe: Gefängnis mit fakultativem Ehrverluſt.
Thäterſchaft und Teilnahme (mit Einſchluß der Beihülfe)
5 RGR. 31. März 1880, R I 511.
von Liszt, Strafrecht. 28
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