Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc.
oder anderen Gegenständen, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte be- finden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind (StGB. §. 133).
Zu dem Amtsdelikte des §. 348 StGB. (oben §. 92 S. 386) verhält sich dieses Vergehen ungefähr so, wie Diebstahl zur Unterschlagung; §. 133 setzt den Bruch eines fremden, §. 348 den Mißbrauch des eigenen Gewahrsams voraus. Derjenige Beamte, der den Gewahrsam hat, kann sich daher des in §. 133 StGB. enthaltenen Vergehens nicht schuldig machen.
Strafe: Gefängnis; wenn die Handlung in gewinn- süchtiger Absicht begangen worden, Gefängnis nicht unter 3 Monaten mit fakultativem Ehrverlust.
IV. Das böswillige Abreißen, Beschädigen oder Verunstalten von öffentlich angeschlagenen Be- kanntmachungen, Verordnungen, Befehlen oder Anzeigen von Behörden oder Beamten (StGB. §. 134). "Böswillig" bezeichnet die auf Herbeiführung der Rechtsverletzung gerichtete Absicht als Motiv der Handlung (oben §. 28 III); diese muß erfolgen zu dem Zwecke, um die Mißachtung der Autorität der Staatsgewalt an den Tag zu legen.
Strafe: Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten.
V.Die böswillige Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung von öffentlichen Zeichen der staat- lichen Autorität (Zeichen, durch welche die Thatsache der Herrschaft der Staatsgewalt öffentlich kenntlich gemacht werden soll, wie Grenzpfähle u. dgl.) oder von Hoheits- zeichen (Symbolen der Staatsgewalt, wie Fahnen,
Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
oder anderen Gegenſtänden, welche ſich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu beſtimmten Orte be- finden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden ſind (StGB. §. 133).
Zu dem Amtsdelikte des §. 348 StGB. (oben §. 92 S. 386) verhält ſich dieſes Vergehen ungefähr ſo, wie Diebſtahl zur Unterſchlagung; §. 133 ſetzt den Bruch eines fremden, §. 348 den Mißbrauch des eigenen Gewahrſams voraus. Derjenige Beamte, der den Gewahrſam hat, kann ſich daher des in §. 133 StGB. enthaltenen Vergehens nicht ſchuldig machen.
Strafe: Gefängnis; wenn die Handlung in gewinn- ſüchtiger Abſicht begangen worden, Gefängnis nicht unter 3 Monaten mit fakultativem Ehrverluſt.
IV. Das böswillige Abreißen, Beſchädigen oder Verunſtalten von öffentlich angeſchlagenen Be- kanntmachungen, Verordnungen, Befehlen oder Anzeigen von Behörden oder Beamten (StGB. §. 134). „Böswillig“ bezeichnet die auf Herbeiführung der Rechtsverletzung gerichtete Abſicht als Motiv der Handlung (oben §. 28 III); dieſe muß erfolgen zu dem Zwecke, um die Mißachtung der Autorität der Staatsgewalt an den Tag zu legen.
Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten.
V.Die böswillige Wegnahme, Zerſtörung oder Beſchädigung von öffentlichen Zeichen der ſtaat- lichen Autorität (Zeichen, durch welche die Thatſache der Herrſchaft der Staatsgewalt öffentlich kenntlich gemacht werden ſoll, wie Grenzpfähle u. dgl.) oder von Hoheits- zeichen (Symbolen der Staatsgewalt, wie Fahnen,
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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
oder anderen Gegenſtänden, welche ſich zur amtlichen
Aufbewahrung an einem dazu beſtimmten Orte be-
finden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten
amtlich übergeben worden ſind (StGB. §. 133).
Zu dem Amtsdelikte des §. 348 StGB. (oben §. 92
S. 386) verhält ſich dieſes Vergehen ungefähr ſo, wie Diebſtahl
zur Unterſchlagung; §. 133 ſetzt den Bruch eines fremden,
§. 348 den Mißbrauch des eigenen Gewahrſams voraus.
Derjenige Beamte, der den Gewahrſam hat, kann ſich daher
des in §. 133 StGB. enthaltenen Vergehens nicht ſchuldig
machen.
Strafe: Gefängnis; wenn die Handlung in gewinn-
ſüchtiger Abſicht begangen worden, Gefängnis nicht unter
3 Monaten mit fakultativem Ehrverluſt.
IV. Das böswillige Abreißen, Beſchädigen oder
Verunſtalten von öffentlich angeſchlagenen Be-
kanntmachungen, Verordnungen, Befehlen oder
Anzeigen von Behörden oder Beamten (StGB.
§. 134). „Böswillig“ bezeichnet die auf Herbeiführung der
Rechtsverletzung gerichtete Abſicht als Motiv der Handlung
(oben §. 28 III); dieſe muß erfolgen zu dem Zwecke, um die
Mißachtung der Autorität der Staatsgewalt an den Tag zu
legen.
Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis
bis zu 6 Monaten.
V. Die böswillige Wegnahme, Zerſtörung oder
Beſchädigung von öffentlichen Zeichen der ſtaat-
lichen Autorität (Zeichen, durch welche die Thatſache
der Herrſchaft der Staatsgewalt öffentlich kenntlich gemacht
werden ſoll, wie Grenzpfähle u. dgl.) oder von Hoheits-
zeichen (Symbolen der Staatsgewalt, wie Fahnen,
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/444>, abgerufen am 22.11.2024.
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