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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die strafbaren Aufforderungen. §. 100.
tragten verüben, Zuchthaus bis zu 10 Jahren mit fakultativer
Polizeiaufsicht.

2. Die vorsätzliche Befreiung eines Gefangenen aus
der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten
Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beauf-
sichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet (StGB.
§. 120). Gleichgestellt ist die vorsätzliche Beihülfe zu der,
wenn auch an sich straflosen Selbstbefreiung (vgl. oben §. 37
II. 2).

Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren; Versuch strafbar.

3. Das vorsätzliche Entweichenlassen20 eines Gefangenen
oder die vorsätzliche oder fahrlässige Beförderung seiner Be-
freiung durch eine mit der Beaufsichtigung oder
Begleitung des Gefangenen beauftragte Person
.

Strafe (StGB. §. 121):

a) bei vorsätzlichem Handeln Gefängnis bis zu 3 Jahren;
b) bei fahrlässiger Beförderung der Befreiung Gefängnis
bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Mark.

Ueber das Amtsdelikt des §. 347 StGB. vgl. oben
§. 92 II 5 e.

5.
§. 100. Die strafbaren Aufforderungen.

I. Die öffentlich1 vor einer Menschenmenge oder durch
Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Aus-
stellung von Schriften oder anderen Darstellungen erfolgte

20 [Spaltenumbruch] Hier bleibt Fahrlässigkeit
straflos.
1 [Spaltenumbruch] Zur "Oeffentlichkeit" (oben[Spaltenumbruch] S. 323) muß das weitere Merk-
mal "vor einer Menschenmenge"
hinzutreten.

Die ſtrafbaren Aufforderungen. §. 100.
tragten verüben, Zuchthaus bis zu 10 Jahren mit fakultativer
Polizeiaufſicht.

2. Die vorſätzliche Befreiung eines Gefangenen aus
der Gefangenanſtalt oder aus der Gewalt der bewaffneten
Macht, des Beamten oder desjenigen, unter deſſen Beauf-
ſichtigung, Begleitung oder Bewachung er ſich befindet (StGB.
§. 120). Gleichgeſtellt iſt die vorſätzliche Beihülfe zu der,
wenn auch an ſich ſtrafloſen Selbſtbefreiung (vgl. oben §. 37
II. 2).

Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren; Verſuch ſtrafbar.

3. Das vorſätzliche Entweichenlaſſen20 eines Gefangenen
oder die vorſätzliche oder fahrläſſige Beförderung ſeiner Be-
freiung durch eine mit der Beaufſichtigung oder
Begleitung des Gefangenen beauftragte Perſon
.

Strafe (StGB. §. 121):

a) bei vorſätzlichem Handeln Gefängnis bis zu 3 Jahren;
b) bei fahrläſſiger Beförderung der Befreiung Gefängnis
bis zu 3 Monaten oder Geldſtrafe bis zu 300 Mark.

Ueber das Amtsdelikt des §. 347 StGB. vgl. oben
§. 92 II 5 e.

5.
§. 100. Die ſtrafbaren Aufforderungen.

I. Die öffentlich1 vor einer Menſchenmenge oder durch
Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Aus-
ſtellung von Schriften oder anderen Darſtellungen erfolgte

20 [Spaltenumbruch] Hier bleibt Fahrläſſigkeit
ſtraflos.
1 [Spaltenumbruch] Zur „Oeffentlichkeit“ (oben[Spaltenumbruch] S. 323) muß das weitere Merk-
mal „vor einer Menſchenmenge“
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[413/0439] Die ſtrafbaren Aufforderungen. §. 100. tragten verüben, Zuchthaus bis zu 10 Jahren mit fakultativer Polizeiaufſicht. 2. Die vorſätzliche Befreiung eines Gefangenen aus der Gefangenanſtalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter deſſen Beauf- ſichtigung, Begleitung oder Bewachung er ſich befindet (StGB. §. 120). Gleichgeſtellt iſt die vorſätzliche Beihülfe zu der, wenn auch an ſich ſtrafloſen Selbſtbefreiung (vgl. oben §. 37 II. 2). Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren; Verſuch ſtrafbar. 3. Das vorſätzliche Entweichenlaſſen 20 eines Gefangenen oder die vorſätzliche oder fahrläſſige Beförderung ſeiner Be- freiung durch eine mit der Beaufſichtigung oder Begleitung des Gefangenen beauftragte Perſon. Strafe (StGB. §. 121): a) bei vorſätzlichem Handeln Gefängnis bis zu 3 Jahren; b) bei fahrläſſiger Beförderung der Befreiung Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldſtrafe bis zu 300 Mark. Ueber das Amtsdelikt des §. 347 StGB. vgl. oben §. 92 II 5 e. 5. §. 100. Die ſtrafbaren Aufforderungen. I. Die öffentlich 1 vor einer Menſchenmenge oder durch Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Aus- ſtellung von Schriften oder anderen Darſtellungen erfolgte 20 Hier bleibt Fahrläſſigkeit ſtraflos. 1 Zur „Oeffentlichkeit“ (oben S. 323) muß das weitere Merk- mal „vor einer Menſchenmenge“ hinzutreten.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/439>, abgerufen am 22.11.2024.