Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Widerstand gegen die Staatsgewalt. §. 99. 2. Thätlicher Angriff7 auf eine der unter 1 ge- 3. Das Unternehmen, durch Gewalt oder Drohung eine Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei mil- II. Aufruhr und Auflauf. 1. Aufruhr.9 Die Teilnahme an einer öffentlichen Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten; gegen die 2. Auflauf: rechtswidriges Verweilen in einer auf [Spaltenumbruch]
vielfach in den Nebengesetzen; so Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 §§. 148, 161; Salzsteuer- gesetz vom 12. Oktober 1867 §. 17; Brau- und Branntwein- steuergesetz vom 4. u. 8. Juli 1868 §§. 37 u. 68; Braumalz- steuergesetz vom 31. Mai 1872 §. 36; Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 §. 41. Häufig[Spaltenumbruch] sind insbesondere ergänzende Ordnungsstrafen angedroht. 7 [Spaltenumbruch]
Begriff oben S. 322. 8 [Spaltenumbruch]
Kasuistik: RGR. 13. Mai 1880, R I 770. 9 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 670 Note 1; dazu Teichmann HR. "Aufruhr". 10 [Spaltenumbruch]
Begriff oben S. 331. 11 [Spaltenumbruch]
Vgl. Milit.StGB. §§. 9
Ziff. 3, 103, 106--110. Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99. 2. Thätlicher Angriff7 auf eine der unter 1 ge- 3. Das Unternehmen, durch Gewalt oder Drohung eine Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei mil- II. Aufruhr und Auflauf. 1. Aufruhr.9 Die Teilnahme an einer öffentlichen Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten; gegen die 2. Auflauf: rechtswidriges Verweilen in einer auf [Spaltenumbruch]
vielfach in den Nebengeſetzen; ſo Vereinszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 148, 161; Salzſteuer- geſetz vom 12. Oktober 1867 §. 17; Brau- und Branntwein- ſteuergeſetz vom 4. u. 8. Juli 1868 §§. 37 u. 68; Braumalz- ſteuergeſetz vom 31. Mai 1872 §. 36; Tabakſteuergeſetz vom 16. Juli 1879 §. 41. Häufig[Spaltenumbruch] ſind insbeſondere ergänzende Ordnungsſtrafen angedroht. 7 [Spaltenumbruch]
Begriff oben S. 322. 8 [Spaltenumbruch]
Kaſuiſtik: RGR. 13. Mai 1880, R I 770. 9 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 670 Note 1; dazu Teichmann HR. „Aufruhr“. 10 [Spaltenumbruch]
Begriff oben S. 331. 11 [Spaltenumbruch]
Vgl. Milit.StGB. §§. 9
Ziff. 3, 103, 106—110. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0435" n="409"/> <fw place="top" type="header">Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99.</fw><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Thätlicher Angriff</hi><note place="foot" n="7"><cb/> Begriff oben S. 322.</note> auf eine der unter 1 ge-<lb/> nannten Perſonen, während ſie in der rechtmäßigen Aus-<lb/> übung ihres Amtes oder Dienſtes begriffen iſt (StGB.<lb/> §. 113). Strafe wie unter 1.</p><lb/> <p>3. Das Unternehmen, durch Gewalt oder Drohung eine<lb/> Behörde oder einen Beamten <hi rendition="#g">zur Vornahme oder Unter-<lb/> laſſung einer Amtshandlung zu nötigen</hi> (StGB.<lb/> §. 114).<note place="foot" n="8"><cb/> Kaſuiſtik: RGR. 13. Mai<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 770.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei mil-<lb/> dernden Umſtänden Gefängnis bis zu 2 Jahren.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Aufruhr und Auflauf</hi>.</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Aufruhr</hi>.<note place="foot" n="9"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 670<lb/> Note 1; dazu <hi rendition="#g">Teichmann</hi><lb/> HR. „Aufruhr“.</note> Die Teilnahme an einer öffentlichen<lb/> Zuſammenrottung,<note place="foot" n="10"><cb/> Begriff oben S. 331.</note> bei welcher eine der unter <hi rendition="#aq">I</hi> bezeichneten<lb/> Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird (StGB.<lb/> §. 115).<note place="foot" n="11"><cb/> Vgl. Milit.StGB. §§. 9<lb/> Ziff. 3, 103, 106—110.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht unter 6 Monaten; gegen die<lb/><hi rendition="#g">Rädelsführer</hi> (oben §. 37 <hi rendition="#aq">I</hi> 5) ſowie diejenigen Perſonen,<lb/> welche eine der unter <hi rendition="#aq">I</hi> bezeichneten Handlungen begangen<lb/> haben, Zuchthaus bis zu 10 Jahren mit fakultativer Polizei-<lb/> aufſicht, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter<lb/> 6 Monaten.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Auflauf</hi>: rechtswidriges Verweilen in einer auf<lb/><note xml:id="seg2pn_5_2" prev="#seg2pn_5_1" place="foot" n="6"><cb/> vielfach in den Nebengeſetzen; ſo<lb/> Vereinszollgeſetz vom 1. Juli<lb/> 1869 §§. 148, 161; Salzſteuer-<lb/> geſetz vom 12. Oktober 1867<lb/> §. 17; Brau- und Branntwein-<lb/> ſteuergeſetz vom 4. u. 8. Juli<lb/> 1868 §§. 37 u. 68; Braumalz-<lb/> ſteuergeſetz vom 31. Mai 1872<lb/> §. 36; Tabakſteuergeſetz vom<lb/> 16. Juli 1879 §. 41. Häufig<cb/> ſind insbeſondere ergänzende<lb/> Ordnungsſtrafen angedroht.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [409/0435]
Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99.
2. Thätlicher Angriff 7 auf eine der unter 1 ge-
nannten Perſonen, während ſie in der rechtmäßigen Aus-
übung ihres Amtes oder Dienſtes begriffen iſt (StGB.
§. 113). Strafe wie unter 1.
3. Das Unternehmen, durch Gewalt oder Drohung eine
Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unter-
laſſung einer Amtshandlung zu nötigen (StGB.
§. 114). 8
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei mil-
dernden Umſtänden Gefängnis bis zu 2 Jahren.
II. Aufruhr und Auflauf.
1. Aufruhr. 9 Die Teilnahme an einer öffentlichen
Zuſammenrottung, 10 bei welcher eine der unter I bezeichneten
Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird (StGB.
§. 115). 11
Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten; gegen die
Rädelsführer (oben §. 37 I 5) ſowie diejenigen Perſonen,
welche eine der unter I bezeichneten Handlungen begangen
haben, Zuchthaus bis zu 10 Jahren mit fakultativer Polizei-
aufſicht, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter
6 Monaten.
2. Auflauf: rechtswidriges Verweilen in einer auf
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7
Begriff oben S. 322.
8
Kaſuiſtik: RGR. 13. Mai
1880, R I 770.
9
Lit. bei Meyer S. 670
Note 1; dazu Teichmann
HR. „Aufruhr“.
10
Begriff oben S. 331.
11
Vgl. Milit.StGB. §§. 9
Ziff. 3, 103, 106—110.
6
vielfach in den Nebengeſetzen; ſo
Vereinszollgeſetz vom 1. Juli
1869 §§. 148, 161; Salzſteuer-
geſetz vom 12. Oktober 1867
§. 17; Brau- und Branntwein-
ſteuergeſetz vom 4. u. 8. Juli
1868 §§. 37 u. 68; Braumalz-
ſteuergeſetz vom 31. Mai 1872
§. 36; Tabakſteuergeſetz vom
16. Juli 1879 §. 41. Häufig
ſind insbeſondere ergänzende
Ordnungsſtrafen angedroht.
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