Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Festungshaft Ueber das Amtsdelikt des §. 339 Abs. 3 StGB. vgl. 3. §. 98. Strafbare Handlungen in Beziehung auf das politische Wahl- oder Stimmrecht. I. Durch Gewalt oder durch Bedrohung1 mit einer straf- Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten oder Festungs- Ueber das Amtsdelikt des §. 339 Abs. 3 StGB. II. Vorsätzliche Herbeiführung eines unrichtigen Strafe: 1. Wenn der Thäter mit der Sammlung von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung 1 [Spaltenumbruch]
Siehe oben §. 63 I 1 a und b. 2 [Spaltenumbruch]
Der Ausländer ist nicht ge- schützt. 3 [Spaltenumbruch]
Nicht bloß zu oder in den
im vorigen Paragraphen auge- führten Versammlungen. Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft Ueber das Amtsdelikt des §. 339 Abſ. 3 StGB. vgl. 3. §. 98. Strafbare Handlungen in Beziehung auf das politiſche Wahl- oder Stimmrecht. I. Durch Gewalt oder durch Bedrohung1 mit einer ſtraf- Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten oder Feſtungs- Ueber das Amtsdelikt des §. 339 Abſ. 3 StGB. II. Vorſätzliche Herbeiführung eines unrichtigen Strafe: 1. Wenn der Thäter mit der Sammlung von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung 1 [Spaltenumbruch]
Siehe oben §. 63 I 1 a und b. 2 [Spaltenumbruch]
Der Ausländer iſt nicht ge- ſchützt. 3 [Spaltenumbruch]
Nicht bloß zu oder in den
im vorigen Paragraphen auge- führten Verſammlungen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0432" n="406"/> <fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">II.</hi> Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.</fw><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft<lb/> von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft<lb/> bis zu 2 Jahren.</p><lb/> <p>Ueber das Amtsdelikt des §. 339 Abſ. 3 StGB. vgl.<lb/> oben §. 92 <hi rendition="#aq">II 4 b.</hi></p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>3.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 98. Strafbare Handlungen in Beziehung auf das<lb/> politiſche Wahl- oder Stimmrecht.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Durch Gewalt oder durch Bedrohung<note place="foot" n="1"><cb/> Siehe oben §. 63 <hi rendition="#aq">I 1 a</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">b.</hi></note> mit einer ſtraf-<lb/> baren Handlung begangene <hi rendition="#g">Verhinderung</hi> (nicht poſitiver<lb/> Zwang) <hi rendition="#g">eines Deutſchen</hi>,<note place="foot" n="2"><cb/> Der Ausländer iſt nicht ge-<lb/> ſchützt.</note> in Ausübung ſeiner ſtaats-<lb/> bürgerlichen Rechte<note place="foot" n="3"><cb/> Nicht bloß zu oder in den<lb/> im vorigen Paragraphen auge-<lb/> führten Verſammlungen.</note> zu wählen oder zu ſtimmen (StGB.<lb/> §. 107).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht unter 6 Monaten oder Feſtungs-<lb/> haft bis zu 5 Jahren. <hi rendition="#g">Verſuch</hi> ſtrafbar.</p><lb/> <p>Ueber das Amtsdelikt des §. 339 Abſ. 3 StGB.<lb/> vgl. oben §. 92 <hi rendition="#aq">II 4 b.</hi></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Vorſätzliche <hi rendition="#g">Herbeiführung eines unrichtigen<lb/> Ergebniſſes bei Wahlhandlungen in öffentlichen<lb/> Angelegenheiten, oder Verfälſchung des Wahler-<lb/> gebniſſes</hi> (StGB. §. 108).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>:</p><lb/> <list> <item>1. Wenn der Thäter mit der Sammlung von Wahl-<lb/> oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [406/0432]
Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft
von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft
bis zu 2 Jahren.
Ueber das Amtsdelikt des §. 339 Abſ. 3 StGB. vgl.
oben §. 92 II 4 b.
3.
§. 98. Strafbare Handlungen in Beziehung auf das
politiſche Wahl- oder Stimmrecht.
I. Durch Gewalt oder durch Bedrohung 1 mit einer ſtraf-
baren Handlung begangene Verhinderung (nicht poſitiver
Zwang) eines Deutſchen, 2 in Ausübung ſeiner ſtaats-
bürgerlichen Rechte 3 zu wählen oder zu ſtimmen (StGB.
§. 107).
Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten oder Feſtungs-
haft bis zu 5 Jahren. Verſuch ſtrafbar.
Ueber das Amtsdelikt des §. 339 Abſ. 3 StGB.
vgl. oben §. 92 II 4 b.
II. Vorſätzliche Herbeiführung eines unrichtigen
Ergebniſſes bei Wahlhandlungen in öffentlichen
Angelegenheiten, oder Verfälſchung des Wahler-
gebniſſes (StGB. §. 108).
Strafe:
1. Wenn der Thäter mit der Sammlung von Wahl-
oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Führung
1
Siehe oben §. 63 I 1 a
und b.
2
Der Ausländer iſt nicht ge-
ſchützt.
3
Nicht bloß zu oder in den
im vorigen Paragraphen auge-
führten Verſammlungen.
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