Viertes Buch. I. Gegen Bestand u. Sicherheit des Staates.
10 Jahren, oder Festungshaft von gleicher Dauer; bei mildernden Umständen Festungshaft bis zu 10 Jahren;
b) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Festungshaft, bei mildernden Um- ständen Festungshaft nicht unter 5 Jahren.
Neben Festungshaft ist Aberkennung der bekleideten öffent- lichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorge- gangenen Rechte zulässig (vgl. oben §. 51 II 3).
3. Vorsätzliche Begünstigung ("wer ... Vorschub leistet" StGB. §. 89) einer feindlichen Macht2 während eines gegen das deutsche Reich ausgebrochenen Krieges, oder Benachteiligung der Truppen des deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben.
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Festungs- haft von gleicher Dauer, bei mildernden Umständen Festungs- haft bis zu 10 Jahren. Teilweiser Ehrverlust wie oben zu 2.
4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgestellten Be- griffe hebt §. 90 gewisse besonders schwere Fälle hervor, um sie einer verschärften Strafe zu unterwerfen. Lebenslängliches Zuchthaus, bei mildernden Umständen Festungshaft nicht unter 5 Jahren (teilweiser Ehrverlust wie oben zu 2) trifft den Deutschen, welcher während eines gegen das deutsche Reich ausgebrochenen Krieges vorsätzlich
a) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Ver- teidigungsposten, ingleichen deutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt;
2[Spaltenumbruch]
Beteiligung an einer Kriegs- anleihe des Gegners kann ge- wiß hieher gehören. Der Vor-[Spaltenumbruch]
satz besteht auch hier nur in dem Bewußtsein von der Kausalität des Thuns.
Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.
10 Jahren, oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft bis zu 10 Jahren;
b) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Feſtungshaft, bei mildernden Um- ſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren.
Neben Feſtungshaft iſt Aberkennung der bekleideten öffent- lichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervorge- gangenen Rechte zuläſſig (vgl. oben §. 51 II 3).
3. Vorſätzliche Begünſtigung („wer … Vorſchub leiſtet“ StGB. §. 89) einer feindlichen Macht2 während eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges, oder Benachteiligung der Truppen des deutſchen Reichs oder der Bundesgenoſſen desſelben.
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs- haft von gleicher Dauer, bei mildernden Umſtänden Feſtungs- haft bis zu 10 Jahren. Teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2.
4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgeſtellten Be- griffe hebt §. 90 gewiſſe beſonders ſchwere Fälle hervor, um ſie einer verſchärften Strafe zu unterwerfen. Lebenslängliches Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren (teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2) trifft den Deutſchen, welcher während eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges vorſätzlich
a) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Ver- teidigungspoſten, ingleichen deutſche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt;
2[Spaltenumbruch]
Beteiligung an einer Kriegs- anleihe des Gegners kann ge- wiß hieher gehören. Der Vor-[Spaltenumbruch]
ſatz beſteht auch hier nur in dem Bewußtſein von der Kauſalität des Thuns.
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Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.
10 Jahren, oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei
mildernden Umſtänden Feſtungshaft bis zu 10 Jahren;
b) wenn dies nicht der Fall, lebenslängliches Zuchthaus
oder lebenslängliche Feſtungshaft, bei mildernden Um-
ſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren.
Neben Feſtungshaft iſt Aberkennung der bekleideten öffent-
lichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervorge-
gangenen Rechte zuläſſig (vgl. oben §. 51 II 3).
3. Vorſätzliche Begünſtigung („wer … Vorſchub
leiſtet“ StGB. §. 89) einer feindlichen Macht 2 während
eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges, oder
Benachteiligung der Truppen des deutſchen Reichs
oder der Bundesgenoſſen desſelben.
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer, bei mildernden Umſtänden Feſtungs-
haft bis zu 10 Jahren. Teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2.
4. Aus dem in §. 89 StGB. (oben 3) aufgeſtellten Be-
griffe hebt §. 90 gewiſſe beſonders ſchwere Fälle hervor, um
ſie einer verſchärften Strafe zu unterwerfen. Lebenslängliches
Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht
unter 5 Jahren (teilweiſer Ehrverluſt wie oben zu 2) trifft
den Deutſchen, welcher während eines gegen das deutſche
Reich ausgebrochenen Krieges vorſätzlich
a) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Ver-
teidigungspoſten, ingleichen deutſche oder verbündete
Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in
feindliche Gewalt bringt;
2
Beteiligung an einer Kriegs-
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/424>, abgerufen am 16.02.2025.
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