Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Landesverrat. §. 94. Reiches oder eines Bundesstaates) schuldig machen, und ist imübrigen nach Kriegsgebrauch zu behandeln (StGB. §. 91). 3. Das inländische Recht gewährt nur den inländi- 4. Man teilt den Landesverrat ein in den militä- II. Der militärische Landesverrat. 1. Die Konspiration ("Sich-Einlassen" StGB. §. 87) Strafe: a) Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Um- ständen Festungshaft von 6 Monaten bis zu 5 Jahren; b) wenn der Krieg ausgebrochen ist, lebenslängliches Zucht- haus, bei mildernden Umständen Festungshaft nicht unter 5 Jahren. Neben Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten 2. Dienst in der feindlichen Kriegsmacht wäh- Strafe: a) wenn der Thäter schon vor Ausbruch des Krieges in fremden Kriegsdiensten stand, Zuchthaus von 2 bis zu Landesverrat. §. 94. Reiches oder eines Bundesſtaates) ſchuldig machen, und iſt imübrigen nach Kriegsgebrauch zu behandeln (StGB. §. 91). 3. Das inländiſche Recht gewährt nur den inländi- 4. Man teilt den Landesverrat ein in den militä- II. Der militäriſche Landesverrat. 1. Die Konſpiration („Sich-Einlaſſen“ StGB. §. 87) Strafe: a) Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Um- ſtänden Feſtungshaft von 6 Monaten bis zu 5 Jahren; b) wenn der Krieg ausgebrochen iſt, lebenslängliches Zucht- haus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren. Neben Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten 2. Dienſt in der feindlichen Kriegsmacht wäh- Strafe: a) wenn der Thäter ſchon vor Ausbruch des Krieges in fremden Kriegsdienſten ſtand, Zuchthaus von 2 bis zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0423" n="397"/><fw place="top" type="header">Landesverrat. §. 94.</fw><lb/> Reiches oder eines Bundesſtaates) ſchuldig machen, und iſt im<lb/> übrigen nach Kriegsgebrauch zu behandeln (StGB. §. 91).</p><lb/> <p>3. Das inländiſche Recht gewährt nur den <hi rendition="#g">inländi-<lb/> ſchen</hi> Gemeinweſen (dem Reiche und ſeinen Gliedern) den<lb/> Schutz ſeiner Strafgewalt.</p><lb/> <p>4. Man teilt den Landesverrat ein in den <hi rendition="#g">militä-<lb/> riſchen</hi> und den <hi rendition="#g">diplomatiſchen</hi>. Erſterer beſteht in der<lb/> kriegeriſchen, letzterer (unter poſitiv-rechtlicher Beſchränkung<lb/> der Strafbarkeit auf gewiſſe Fälle) in jeder anderweitigen<lb/> Unterſtützung einer auswärtigen Macht.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Der militäriſche Landesverrat</hi>.</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">Konſpiration</hi> („Sich-Einlaſſen“ StGB. §. 87)<lb/><hi rendition="#g">mit einer ausländiſchen</hi> (nicht deutſchen) <hi rendition="#g">Regierung,<lb/> um dieſelbe zu einem Kriege gegen das deutſche<lb/> Reich zu veranlaſſen</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Um-<lb/> ſtänden Feſtungshaft von 6 Monaten bis zu 5 Jahren;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) wenn der Krieg ausgebrochen iſt, lebenslängliches Zucht-<lb/> haus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht<lb/> unter 5 Jahren.</item> </list><lb/> <p>Neben Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten<lb/> öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen her-<lb/> vorgegangenen Rechte erkannt werden (vgl. oben §. 51 <hi rendition="#aq">II</hi> 3).</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Dienſt in der feindlichen Kriegsmacht</hi> wäh-<lb/> rend eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges,<lb/> oder <hi rendition="#g">Waffentragen</hi> gegen das deutſche Reich oder deſſen<lb/> Bundesgenoſſen (StGB. §. 88).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) wenn der Thäter ſchon vor Ausbruch des Krieges in<lb/> fremden Kriegsdienſten ſtand, Zuchthaus von 2 bis zu<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [397/0423]
Landesverrat. §. 94.
Reiches oder eines Bundesſtaates) ſchuldig machen, und iſt im
übrigen nach Kriegsgebrauch zu behandeln (StGB. §. 91).
3. Das inländiſche Recht gewährt nur den inländi-
ſchen Gemeinweſen (dem Reiche und ſeinen Gliedern) den
Schutz ſeiner Strafgewalt.
4. Man teilt den Landesverrat ein in den militä-
riſchen und den diplomatiſchen. Erſterer beſteht in der
kriegeriſchen, letzterer (unter poſitiv-rechtlicher Beſchränkung
der Strafbarkeit auf gewiſſe Fälle) in jeder anderweitigen
Unterſtützung einer auswärtigen Macht.
II. Der militäriſche Landesverrat.
1. Die Konſpiration („Sich-Einlaſſen“ StGB. §. 87)
mit einer ausländiſchen (nicht deutſchen) Regierung,
um dieſelbe zu einem Kriege gegen das deutſche
Reich zu veranlaſſen.
Strafe:
a) Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Um-
ſtänden Feſtungshaft von 6 Monaten bis zu 5 Jahren;
b) wenn der Krieg ausgebrochen iſt, lebenslängliches Zucht-
haus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht
unter 5 Jahren.
Neben Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen her-
vorgegangenen Rechte erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 3).
2. Dienſt in der feindlichen Kriegsmacht wäh-
rend eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges,
oder Waffentragen gegen das deutſche Reich oder deſſen
Bundesgenoſſen (StGB. §. 88).
Strafe:
a) wenn der Thäter ſchon vor Ausbruch des Krieges in
fremden Kriegsdienſten ſtand, Zuchthaus von 2 bis zu
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |