Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter. strafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einemJahre. Versuch strafbar. b) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren usw. für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, sofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teile nicht zur Kasse bringt (StGB. §. 353). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Gleiche Strafe (wie zu b) trifft den Beamten, welcher 9. Strafbare Handlungen im diplomatischen a) Verletzung der Amtsverschwiegenheit durch widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Schriftstücken, oder von ihm durch seinen Vorgesetzten erteilten Anweisungen oder von deren Inhalt an Andere. Strafe: Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 5000 Mark. b) Vorsätzlicher Ungehorsam gegen amtlich erteilte An- weisungen des Vorgesetzten; Strafe: wie zu a. c) Berichtung von erdichteten oder entstellten Thatsachen an den Vorgesetzten, in der Absicht (hier gleich Motiv), diesen in seinen amtlichen Handlungen irre zu leiten; Strafe: wie zu a. 10. Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung 31 31 [Spaltenumbruch]
Unterdrückung ist jede,
wenn auch nur vorüberge- hende Entziehung aus dem[Spaltenumbruch] Postverkehr; RGR. 8. Dezember 1879, E I 124, R I 114. Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. ſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einemJahre. Verſuch ſtrafbar. b) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren uſw. für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat, ſofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teile nicht zur Kaſſe bringt (StGB. §. 353). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Gleiche Strafe (wie zu b) trifft den Beamten, welcher 9. Strafbare Handlungen im diplomatiſchen a) Verletzung der Amtsverſchwiegenheit durch widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Schriftſtücken, oder von ihm durch ſeinen Vorgeſetzten erteilten Anweiſungen oder von deren Inhalt an Andere. Strafe: Gefängnis oder Geldſtrafe bis zu 5000 Mark. b) Vorſätzlicher Ungehorſam gegen amtlich erteilte An- weiſungen des Vorgeſetzten; Strafe: wie zu a. c) Berichtung von erdichteten oder entſtellten Thatſachen an den Vorgeſetzten, in der Abſicht (hier gleich Motiv), dieſen in ſeinen amtlichen Handlungen irre zu leiten; Strafe: wie zu a. 10. Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung 31 31 [Spaltenumbruch]
Unterdrückung iſt jede,
wenn auch nur vorüberge- hende Entziehung aus dem[Spaltenumbruch] Poſtverkehr; RGR. 8. Dezember 1879, E I 124, R I 114. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item><pb facs="#f0414" n="388"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.</fw><lb/> ſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einem<lb/> Jahre. <hi rendition="#g">Verſuch</hi> ſtrafbar.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren<lb/> uſw. <hi rendition="#g">für eine öffentliche Kaſſe</hi> zu erheben hat,<lb/> ſofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum<lb/> Teile nicht zur Kaſſe bringt (StGB. §. 353).<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.</hi></item> </list><lb/> <p>Gleiche Strafe (wie zu <hi rendition="#aq">b</hi>) trifft den Beamten, welcher<lb/> bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem<lb/> Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und<lb/> die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt<lb/> (StGB. §. 353 Abſ. 2).</p><lb/> <p>9. <hi rendition="#g">Strafbare Handlungen im diplomatiſchen<lb/> Dienſt des deutſchen Reichs</hi> (StGB. §. 353<hi rendition="#aq">a;</hi> „Arnim-<lb/> paragraph“).</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Verletzung der Amtsverſchwiegenheit</hi> durch<lb/> widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten<lb/> oder zugänglichen Schriftſtücken, oder von ihm durch<lb/> ſeinen Vorgeſetzten erteilten Anweiſungen oder von<lb/> deren Inhalt an Andere. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis oder<lb/> Geldſtrafe bis zu 5000 Mark.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Vorſätzlicher <hi rendition="#g">Ungehorſam</hi> gegen amtlich erteilte An-<lb/> weiſungen des Vorgeſetzten; <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie zu <hi rendition="#aq">a.</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Berichtung von erdichteten oder entſtellten<lb/> Thatſachen</hi> an den Vorgeſetzten, in der Abſicht (hier<lb/> gleich Motiv), dieſen in ſeinen amtlichen Handlungen<lb/> irre zu leiten; <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie zu <hi rendition="#aq">a.</hi></item> </list><lb/> <p>10. Widerrechtliche <hi rendition="#g">Eröffnung oder Unterdrückung</hi> <note place="foot" n="31"><cb/> Unterdrückung iſt jede,<lb/> wenn auch nur <hi rendition="#g">vorüberge-<lb/> hende</hi> Entziehung aus dem<cb/> Poſtverkehr; RGR. 8. Dezember<lb/> 1879, <hi rendition="#aq">E I 124, R I</hi> 114.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [388/0414]
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
ſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einem
Jahre. Verſuch ſtrafbar.
b) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren
uſw. für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat,
ſofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum
Teile nicht zur Kaſſe bringt (StGB. §. 353).
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.
Gleiche Strafe (wie zu b) trifft den Beamten, welcher
bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem
Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und
die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt
(StGB. §. 353 Abſ. 2).
9. Strafbare Handlungen im diplomatiſchen
Dienſt des deutſchen Reichs (StGB. §. 353a; „Arnim-
paragraph“).
a) Verletzung der Amtsverſchwiegenheit durch
widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten
oder zugänglichen Schriftſtücken, oder von ihm durch
ſeinen Vorgeſetzten erteilten Anweiſungen oder von
deren Inhalt an Andere. Strafe: Gefängnis oder
Geldſtrafe bis zu 5000 Mark.
b) Vorſätzlicher Ungehorſam gegen amtlich erteilte An-
weiſungen des Vorgeſetzten; Strafe: wie zu a.
c) Berichtung von erdichteten oder entſtellten
Thatſachen an den Vorgeſetzten, in der Abſicht (hier
gleich Motiv), dieſen in ſeinen amtlichen Handlungen
irre zu leiten; Strafe: wie zu a.
10. Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung 31
31
Unterdrückung iſt jede,
wenn auch nur vorüberge-
hende Entziehung aus dem
Poſtverkehr; RGR. 8. Dezember
1879, E I 124, R I 114.
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