Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.VI. Die Amtsdelikte. §. 92. ihn nach einzelnen Nebengesetzen9 eine Ordnungs-strafe. b) Das Annehmen, Fordern, Sichversprechenlassen von Geschenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines Beamten für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht10 enthält (StGB. §. 332). Strafe: Zuchthaus bis zu fünf Jahren; bei mildernden Umständen Gefängnis. Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Vorteile anbietet, ver- spricht, oder gewährt, um ihn11 zu einer solchen Handlung zu bestimmen, wird nach §. 333 mit Ge- fängnis (mit fakultativem Ehrverlust), bei mildernden Umständen mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. c) Das Annehmen, Fordern, Sichversprechenlassen von Geschenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines Richters, Schiedsrichters, Geschworenen oder Schöffen,12 um eine Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum Nachteile eines Beteiligten zu entscheiden (StGB. §. 334). Strafe: Zuchthaus. Denjenigen, der die Geschenke oder Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, trifft ebenfalls Zuchthaus, an dessen Stelle jedoch bei mildernden Umständen Gefängnis treten kann. 9 [Spaltenumbruch]
Vereinszollgesetz v. 1. Juli 1869 §. 160; Brausteuergesetz vom 31. Mai 1872 §. 36; Tabak- steuergesetz vom 16. Juli 1879 §. 41. 10 [Spaltenumbruch]
Auch Mißbrauch des freien[Spaltenumbruch]
Ermessens gehört hierher: RGR. 29. April 1880, E I 404. 11 [Spaltenumbruch]
Es stehen mithin hier nur künftige Handlungen in Frage. 12 [Spaltenumbruch]
Das Gesetz greift hier weit
über den Begriff des Beamten hinaus. VI. Die Amtsdelikte. §. 92. ihn nach einzelnen Nebengeſetzen9 eine Ordnungs-ſtrafe. b) Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines Beamten für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienſtpflicht10 enthält (StGB. §. 332). Strafe: Zuchthaus bis zu fünf Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis. Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Vorteile anbietet, ver- ſpricht, oder gewährt, um ihn11 zu einer ſolchen Handlung zu beſtimmen, wird nach §. 333 mit Ge- fängnis (mit fakultativem Ehrverluſt), bei mildernden Umſtänden mit Geldſtrafe bis zu 1500 Mark beſtraft. c) Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines Richters, Schiedsrichters, Geſchworenen oder Schöffen,12 um eine Rechtsſache, deren Leitung oder Entſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum Nachteile eines Beteiligten zu entſcheiden (StGB. §. 334). Strafe: Zuchthaus. Denjenigen, der die Geſchenke oder Vorteile anbietet, verſpricht oder gewährt, trifft ebenfalls Zuchthaus, an deſſen Stelle jedoch bei mildernden Umſtänden Gefängnis treten kann. 9 [Spaltenumbruch]
Vereinszollgeſetz v. 1. Juli 1869 §. 160; Brauſteuergeſetz vom 31. Mai 1872 §. 36; Tabak- ſteuergeſetz vom 16. Juli 1879 §. 41. 10 [Spaltenumbruch]
Auch Mißbrauch des freien[Spaltenumbruch]
Ermeſſens gehört hierher: RGR. 29. April 1880, E I 404. 11 [Spaltenumbruch]
Es ſtehen mithin hier nur künftige Handlungen in Frage. 12 [Spaltenumbruch]
Das Geſetz greift hier weit
über den Begriff des Beamten hinaus. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item> <pb facs="#f0407" n="381"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VI.</hi> Die Amtsdelikte. §. 92.</fw><lb/> <hi rendition="#et">ihn nach einzelnen Nebengeſetzen<note place="foot" n="9"><cb/> Vereinszollgeſetz v. 1. Juli<lb/> 1869 §. 160; Brauſteuergeſetz<lb/> vom 31. Mai 1872 §. 36; Tabak-<lb/> ſteuergeſetz vom 16. Juli 1879<lb/> §. 41.</note> eine Ordnungs-<lb/> ſtrafe.</hi> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von<lb/> Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines<lb/> Beamten für eine Handlung, die <hi rendition="#g">eine Verletzung<lb/> einer Amts- oder Dienſtpflicht</hi><note place="foot" n="10"><cb/> Auch Mißbrauch des freien<cb/> Ermeſſens gehört hierher: RGR.<lb/> 29. April 1880, <hi rendition="#aq">E I</hi> 404.</note> <hi rendition="#g">enthält</hi><lb/> (StGB. §. 332). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus bis zu fünf<lb/> Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis.<lb/><hi rendition="#et">Wer einem Beamten <hi rendition="#g">oder einem Mitgliede der<lb/> bewaffneten Macht</hi> Vorteile <hi rendition="#g">anbietet, ver-<lb/> ſpricht, oder gewährt</hi>, um ihn<note place="foot" n="11"><cb/> Es ſtehen mithin hier nur<lb/><hi rendition="#g">künftige</hi> Handlungen in Frage.</note> zu einer ſolchen<lb/> Handlung zu beſtimmen, wird nach §. 333 mit Ge-<lb/> fängnis (mit fakultativem Ehrverluſt), bei mildernden<lb/> Umſtänden mit Geldſtrafe bis zu 1500 Mark beſtraft.</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von<lb/> Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines<lb/><hi rendition="#g">Richters, Schiedsrichters, Geſchworenen oder<lb/> Schöffen</hi>,<note place="foot" n="12"><cb/> Das Geſetz greift hier weit<lb/> über den Begriff des Beamten<lb/> hinaus.</note> um eine <hi rendition="#g">Rechtsſache</hi>, deren Leitung<lb/> oder Entſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum<lb/> Nachteile eines Beteiligten zu entſcheiden (StGB. §. 334).<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus.<lb/><hi rendition="#et">Denjenigen, der die Geſchenke oder Vorteile anbietet,<lb/> verſpricht oder gewährt, trifft ebenfalls Zuchthaus,<lb/> an deſſen Stelle jedoch bei mildernden Umſtänden<lb/> Gefängnis treten kann.</hi><lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [381/0407]
VI. Die Amtsdelikte. §. 92.
ihn nach einzelnen Nebengeſetzen 9 eine Ordnungs-
ſtrafe.
b) Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von
Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines
Beamten für eine Handlung, die eine Verletzung
einer Amts- oder Dienſtpflicht 10 enthält
(StGB. §. 332). Strafe: Zuchthaus bis zu fünf
Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis.
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der
bewaffneten Macht Vorteile anbietet, ver-
ſpricht, oder gewährt, um ihn 11 zu einer ſolchen
Handlung zu beſtimmen, wird nach §. 333 mit Ge-
fängnis (mit fakultativem Ehrverluſt), bei mildernden
Umſtänden mit Geldſtrafe bis zu 1500 Mark beſtraft.
c) Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von
Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines
Richters, Schiedsrichters, Geſchworenen oder
Schöffen, 12 um eine Rechtsſache, deren Leitung
oder Entſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum
Nachteile eines Beteiligten zu entſcheiden (StGB. §. 334).
Strafe: Zuchthaus.
Denjenigen, der die Geſchenke oder Vorteile anbietet,
verſpricht oder gewährt, trifft ebenfalls Zuchthaus,
an deſſen Stelle jedoch bei mildernden Umſtänden
Gefängnis treten kann.
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Vereinszollgeſetz v. 1. Juli
1869 §. 160; Brauſteuergeſetz
vom 31. Mai 1872 §. 36; Tabak-
ſteuergeſetz vom 16. Juli 1879
§. 41.
10
Auch Mißbrauch des freien
Ermeſſens gehört hierher: RGR.
29. April 1880, E I 404.
11
Es ſtehen mithin hier nur
künftige Handlungen in Frage.
12
Das Geſetz greift hier weit
über den Begriff des Beamten
hinaus.
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