Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter.
II. Die widernatürliche Unzucht (StGB. §. 175), d. h. Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen4 zwischen Personen desselben Geschlechtes oder von Menschen mit Tieren vorgenommen.
Strafe: Gefängnis mit fakultativem Verlust der Ehren- rechte.
III. Unzucht mit Verletzung eines besonderen Vertrauens- oder Gewaltverhältnisses (StGB. §. 174); nämlich Vornahme unzüchtiger Handlungen (Begriff oben S. 370):
1. von Vormündern mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern mit ihren Kindern, Geist- lichen, Lehrern, Erziehern mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen;
2. von Beamten5 mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut an- vertraut sind;
3. von Beamten, Aerzten oder anderen Medi- zinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülflosen be- stimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, mit den in das Gefängnis oder die Anstalt aufgenommenen Personen.
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
IV.Nötigung zur Unzucht und gleichgestellte Fälle (StGB. §. 176):
4[Spaltenumbruch]
Begriff oben S. 370. Vgl. auch RGR. 23. April 1880, E I 395, R I 652; 24. April 1880, R I 662; 20. 9. 80, R II 220. Wenn leibliche Eltern mit ihren Kindern einfach unzüchtige Hand-[Spaltenumbruch]
lungen vornehmen, so können sie weder nach §. 173 noch nach §. 174 gestraft werden.
5[Spaltenumbruch]
Nicht im technisch-juristischen Sinne; vgl. unten §. 92 I 2.
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
II. Die widernatürliche Unzucht (StGB. §. 175), d. h. Beiſchlaf oder beiſchlafsähnliche Handlungen4 zwiſchen Perſonen desſelben Geſchlechtes oder von Menſchen mit Tieren vorgenommen.
Strafe: Gefängnis mit fakultativem Verluſt der Ehren- rechte.
III. Unzucht mit Verletzung eines beſonderen Vertrauens- oder Gewaltverhältniſſes (StGB. §. 174); nämlich Vornahme unzüchtiger Handlungen (Begriff oben S. 370):
1. von Vormündern mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern mit ihren Kindern, Geiſt- lichen, Lehrern, Erziehern mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen;
2. von Beamten5 mit Perſonen, gegen welche ſie eine Unterſuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut an- vertraut ſind;
3. von Beamten, Aerzten oder anderen Medi- zinalperſonen, welche in Gefängniſſen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülfloſen be- ſtimmten Anſtalten beſchäftigt oder angeſtellt ſind, mit den in das Gefängnis oder die Anſtalt aufgenommenen Perſonen.
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
IV.Nötigung zur Unzucht und gleichgeſtellte Fälle (StGB. §. 176):
4[Spaltenumbruch]
Begriff oben S. 370. Vgl. auch RGR. 23. April 1880, E I 395, R I 652; 24. April 1880, R I 662; 20. 9. 80, R II 220. Wenn leibliche Eltern mit ihren Kindern einfach unzüchtige Hand-[Spaltenumbruch]
lungen vornehmen, ſo können ſie weder nach §. 173 noch nach §. 174 geſtraft werden.
5[Spaltenumbruch]
Nicht im techniſch-juriſtiſchen Sinne; vgl. unten §. 92 I 2.
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Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
II. Die widernatürliche Unzucht (StGB. §. 175),
d. h. Beiſchlaf oder beiſchlafsähnliche Handlungen 4 zwiſchen
Perſonen desſelben Geſchlechtes oder von Menſchen mit Tieren
vorgenommen.
Strafe: Gefängnis mit fakultativem Verluſt der Ehren-
rechte.
III. Unzucht mit Verletzung eines beſonderen
Vertrauens- oder Gewaltverhältniſſes (StGB.
§. 174); nämlich Vornahme unzüchtiger Handlungen (Begriff
oben S. 370):
1. von Vormündern mit ihren Pflegebefohlenen,
Adoptiv- und Pflegeeltern mit ihren Kindern, Geiſt-
lichen, Lehrern, Erziehern mit ihren minderjährigen
Schülern oder Zöglingen;
2. von Beamten 5 mit Perſonen, gegen welche ſie eine
Unterſuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut an-
vertraut ſind;
3. von Beamten, Aerzten oder anderen Medi-
zinalperſonen, welche in Gefängniſſen oder in öffentlichen,
zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülfloſen be-
ſtimmten Anſtalten beſchäftigt oder angeſtellt ſind, mit den in
das Gefängnis oder die Anſtalt aufgenommenen Perſonen.
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden
Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
IV. Nötigung zur Unzucht und gleichgeſtellte Fälle
(StGB. §. 176):
4
Begriff oben S. 370. Vgl.
auch RGR. 23. April 1880, E I
395, R I 652; 24. April 1880,
R I 662; 20. 9. 80, R II 220.
Wenn leibliche Eltern mit ihren
Kindern einfach unzüchtige Hand-
lungen vornehmen, ſo können
ſie weder nach §. 173 noch nach
§. 174 geſtraft werden.
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Nicht im techniſch-juriſtiſchen
Sinne; vgl. unten §. 92 I 2.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/398>, abgerufen am 16.02.2025.
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