Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.IV. Delikte an Personenstand und Ehe. §. 90. a) Unbefugte Wegnahme einer Leiche aus dem Ge- wahrsame der dazu berechtigten Person (Wegnahme von Leichenteilen ist nach §. 367 Ziff. 1 als Ueber- tretung strafbar); b) unbefugte Zerstörung oder Beschädigung von Gräbern;9 c) Verübung beschimpfenden Unfugs an einem Grabe.10 Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren mit fakultativem IV. Strafbare Handlungen an Personenstand und Ehe. §. 90. Der Personenstand einer Person bestimmt deren Stellung I. Der strafrechtliche Schutz des Personenstandes. 1. Das Gesetz vom 6. Februar 1875 über die Beur- 9 [Spaltenumbruch]
Ueber Sachbeschädigung an Grabdenkmälern siehe oben §. 68 II 2. 10 [Spaltenumbruch]
Ueber Diebstahl aus
Gräbern usw. siehe oben §. 64 I 2. IV. Delikte an Perſonenſtand und Ehe. §. 90. a) Unbefugte Wegnahme einer Leiche aus dem Ge- wahrſame der dazu berechtigten Perſon (Wegnahme von Leichenteilen iſt nach §. 367 Ziff. 1 als Ueber- tretung ſtrafbar); b) unbefugte Zerſtörung oder Beſchädigung von Gräbern;9 c) Verübung beſchimpfenden Unfugs an einem Grabe.10 Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren mit fakultativem IV. Strafbare Handlungen an Perſonenſtand und Ehe. §. 90. Der Perſonenſtand einer Perſon beſtimmt deren Stellung I. Der ſtrafrechtliche Schutz des Perſonenſtandes. 1. Das Geſetz vom 6. Februar 1875 über die Beur- 9 [Spaltenumbruch]
Ueber Sachbeſchädigung an Grabdenkmälern ſiehe oben §. 68 II 2. 10 [Spaltenumbruch]
Ueber Diebſtahl aus
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IV. Delikte an Perſonenſtand und Ehe. §. 90.
a) Unbefugte Wegnahme einer Leiche aus dem Ge-
wahrſame der dazu berechtigten Perſon (Wegnahme
von Leichenteilen iſt nach §. 367 Ziff. 1 als Ueber-
tretung ſtrafbar);
b) unbefugte Zerſtörung oder Beſchädigung von
Gräbern; 9
c) Verübung beſchimpfenden Unfugs an einem
Grabe. 10
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren mit fakultativem
Ehrverluſt.
IV. Strafbare Handlungen an Perſonenſtand und Ehe.
§. 90.
Der Perſonenſtand einer Perſon beſtimmt deren Stellung
im öffentlichen wie im Privatrechte nach allen Richtungen;
das Intereſſe des Beteiligten ſelbſt und das aller übrigen
Rechtsgenoſſen, ſowie das Intereſſe des Staates verlangen
gebieteriſch die Integrität des Perſonenſtandes. Er iſt kein
eigentliches aber eines der wichtigſten uneigentlichen Rechts-
güter. Das Gleiche gilt von dem Rechtsinſtitute der Ehe.
I. Der ſtrafrechtliche Schutz des Perſonenſtandes.
1. Das Geſetz vom 6. Februar 1875 über die Beur-
kundung des Perſonenſtandes und die Eheſchließung
bedroht im §. 68 mit einer Uebertretungsſtrafe (Geldſtrafe
bis zu 150 Mark oder Haft) die Verletzung der in den
§§. 17—20, 22—24, 56—58 dieſes Geſetzes begründeten
Anzeigepflichten. Doch tritt die Strafverfolgung nicht ein,
9
Ueber Sachbeſchädigung
an Grabdenkmälern ſiehe oben
§. 68 II 2.
10
Ueber Diebſtahl aus
Gräbern uſw. ſiehe oben §. 64
I 2.
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