Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter. fall vom Gesetze besonders hervorgehoben, obwohl die ge-nannten Merkzeichen unter den allgemeinen Begriff der Ur- kunden fallen. Strafe: wie zu 3. 5. Strafbare Handlungen an und mit Stempel- a) das Nachmachen und Verfälschen in Gebrauchsabsicht,15 sowie das Gebrauchen von gefälschten Gegenständen dieser Art, mag auch die Fälschung nicht von dem Thäter herrühren (§. 275). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben Ehrverlust fakultativ (§. 280). b) Die wissentliche Wiederverwendung verwen- deter Stempel16 (von Marken, Blanketten, Papier, Abdrücken) zu stempelpflichtigen Schriftstücken (StGB. §. 276). Strafe (neben der Defraudationsstrafe): Geld- strafe bis zu 600 Mark. c) Das wissentliche Veräußern oder Feilhalten von bereits verwendetem Stempelpapier nach Ent- fernung der darauf gesetzten Schriftzeichen, sowie von bereits verwendeten Stempelmarken, Stempelblanketten, ausgeschnittenen oder sonst abgetrennten Stempelab- drücken (StGB. §. 364). Strafe: Geldstrafe bis zu 150 Mark. 15 [Spaltenumbruch]
Die Vollendung tritt hier -- im Gegensatze zu der eigent- lichen Urkundenfälschung -- schon mit der Fälschung ein. 16 [Spaltenumbruch]
Wiederverwendung von
Post- und Telegraphen- zeichen unterliegt nur der De- fraudationsstrafe; vgl. unten §. 114. Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. fall vom Geſetze beſonders hervorgehoben, obwohl die ge-nannten Merkzeichen unter den allgemeinen Begriff der Ur- kunden fallen. Strafe: wie zu 3. 5. Strafbare Handlungen an und mit Stempel- a) das Nachmachen und Verfälſchen in Gebrauchsabſicht,15 ſowie das Gebrauchen von gefälſchten Gegenſtänden dieſer Art, mag auch die Fälſchung nicht von dem Thäter herrühren (§. 275). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben Ehrverluſt fakultativ (§. 280). b) Die wiſſentliche Wiederverwendung verwen- deter Stempel16 (von Marken, Blanketten, Papier, Abdrücken) zu ſtempelpflichtigen Schriftſtücken (StGB. §. 276). Strafe (neben der Defraudationsſtrafe): Geld- ſtrafe bis zu 600 Mark. c) Das wiſſentliche Veräußern oder Feilhalten von bereits verwendetem Stempelpapier nach Ent- fernung der darauf geſetzten Schriftzeichen, ſowie von bereits verwendeten Stempelmarken, Stempelblanketten, ausgeſchnittenen oder ſonſt abgetrennten Stempelab- drücken (StGB. §. 364). Strafe: Geldſtrafe bis zu 150 Mark. 15 [Spaltenumbruch]
Die Vollendung tritt hier — im Gegenſatze zu der eigent- lichen Urkundenfälſchung — ſchon mit der Fälſchung ein. 16 [Spaltenumbruch]
Wiederverwendung von
Poſt- und Telegraphen- zeichen unterliegt nur der De- fraudationsſtrafe; vgl. unten §. 114. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0388" n="362"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.</fw><lb/> fall vom Geſetze beſonders hervorgehoben, obwohl die ge-<lb/> nannten Merkzeichen unter den allgemeinen Begriff der Ur-<lb/> kunden fallen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie zu 3.</p><lb/> <p>5. Strafbare Handlungen an und mit <hi rendition="#g">Stempel-<lb/> papier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stem-<lb/> pelabdrücken, Poſt- oder Telegraphenfreimarken,<lb/> geſtempelten Briefcouverts</hi> und zwar:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> das Nachmachen und Verfälſchen in Gebrauchsabſicht,<note place="foot" n="15"><cb/> Die Vollendung tritt hier<lb/> — im Gegenſatze zu der eigent-<lb/> lichen Urkundenfälſchung — ſchon<lb/> mit der Fälſchung ein.</note><lb/> ſowie das Gebrauchen von gefälſchten Gegenſtänden<lb/> dieſer Art, mag auch die Fälſchung nicht von dem<lb/> Thäter herrühren (§. 275).<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben<lb/> Ehrverluſt fakultativ (§. 280).</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> Die <hi rendition="#g">wiſſentliche Wiederverwendung verwen-<lb/> deter Stempel</hi><note place="foot" n="16"><cb/> Wiederverwendung von<lb/><hi rendition="#g">Poſt- und Telegraphen-<lb/> zeichen</hi> unterliegt <hi rendition="#g">nur</hi> der De-<lb/> fraudationsſtrafe; vgl. unten<lb/> §. 114.</note> (von Marken, Blanketten, Papier,<lb/> Abdrücken) zu ſtempelpflichtigen Schriftſtücken (StGB.<lb/> §. 276).<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe (neben</hi> der Defraudationsſtrafe): Geld-<lb/> ſtrafe bis zu 600 Mark.</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> Das <hi rendition="#g">wiſſentliche Veräußern oder Feilhalten</hi><lb/> von bereits verwendetem Stempelpapier nach Ent-<lb/> fernung der darauf geſetzten Schriftzeichen, ſowie von<lb/> bereits verwendeten Stempelmarken, Stempelblanketten,<lb/> ausgeſchnittenen oder ſonſt abgetrennten Stempelab-<lb/> drücken (StGB. §. 364). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geldſtrafe bis zu<lb/> 150 Mark.</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [362/0388]
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
fall vom Geſetze beſonders hervorgehoben, obwohl die ge-
nannten Merkzeichen unter den allgemeinen Begriff der Ur-
kunden fallen.
Strafe: wie zu 3.
5. Strafbare Handlungen an und mit Stempel-
papier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stem-
pelabdrücken, Poſt- oder Telegraphenfreimarken,
geſtempelten Briefcouverts und zwar:
a) das Nachmachen und Verfälſchen in Gebrauchsabſicht, 15
ſowie das Gebrauchen von gefälſchten Gegenſtänden
dieſer Art, mag auch die Fälſchung nicht von dem
Thäter herrühren (§. 275).
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben
Ehrverluſt fakultativ (§. 280).
b) Die wiſſentliche Wiederverwendung verwen-
deter Stempel 16 (von Marken, Blanketten, Papier,
Abdrücken) zu ſtempelpflichtigen Schriftſtücken (StGB.
§. 276).
Strafe (neben der Defraudationsſtrafe): Geld-
ſtrafe bis zu 600 Mark.
c) Das wiſſentliche Veräußern oder Feilhalten
von bereits verwendetem Stempelpapier nach Ent-
fernung der darauf geſetzten Schriftzeichen, ſowie von
bereits verwendeten Stempelmarken, Stempelblanketten,
ausgeſchnittenen oder ſonſt abgetrennten Stempelab-
drücken (StGB. §. 364). Strafe: Geldſtrafe bis zu
150 Mark.
15
Die Vollendung tritt hier
— im Gegenſatze zu der eigent-
lichen Urkundenfälſchung — ſchon
mit der Fälſchung ein.
16
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zeichen unterliegt nur der De-
fraudationsſtrafe; vgl. unten
§. 114.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/388>, abgerufen am 16.02.2025. |