Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter.
In allen bisher erwähnten Fällen ist auf Einziehung des gefälschten Geldes, sowie der unter 5 bezeichneten Gegen- stände zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Ver- urteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet (StGB. §. 152; vgl. oben §. 50 II).
6. Im Zusammenhange mit den eigentlichen Münz- delikten stehen die im §. 360 Ziff. 4, 5, 6 StGB. enthal- tenen Uebertretungen (Strafe: Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft); nämlich
a) die Anfertigung der oben unter 5 genannten Ge- genstände ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde oder die Verabfolgung derselben an einen andern als die Behörde;
b) das Unternehmen eines Abdruckes von diesen Gegenständen oder des Druckes von Formularen zu derartigen Papieren ohne schriftlichen Auftrag der Behörde, oder die Verabfolgung von Abdrücken an Andere als die Behörde;
c) die Anfertigung oder Verbreitung von Druck- sachen oder Abbildungen, welche in Form oder Ver- zierung den Geldzeichen ähnlich sind; sowie das Anfertigen von Formen, welche zur Erzeugung der- artiger Drucksachen oder Abbildungen dienen können.
Auf Einziehung der Vervielfältigungsmittel, Abdrücke, Abbildungen kann neben der Strafe erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
In allen bisher erwähnten Fällen iſt auf Einziehung des gefälſchten Geldes, ſowie der unter 5 bezeichneten Gegen- ſtände zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Ver- urteilung einer beſtimmten Perſon nicht ſtattfindet (StGB. §. 152; vgl. oben §. 50 II).
6. Im Zuſammenhange mit den eigentlichen Münz- delikten ſtehen die im §. 360 Ziff. 4, 5, 6 StGB. enthal- tenen Uebertretungen (Strafe: Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft); nämlich
a) die Anfertigung der oben unter 5 genannten Ge- genſtände ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde oder die Verabfolgung derſelben an einen andern als die Behörde;
b) das Unternehmen eines Abdruckes von dieſen Gegenſtänden oder des Druckes von Formularen zu derartigen Papieren ohne ſchriftlichen Auftrag der Behörde, oder die Verabfolgung von Abdrücken an Andere als die Behörde;
c) die Anfertigung oder Verbreitung von Druck- ſachen oder Abbildungen, welche in Form oder Ver- zierung den Geldzeichen ähnlich ſind; ſowie das Anfertigen von Formen, welche zur Erzeugung der- artiger Druckſachen oder Abbildungen dienen können.
Auf Einziehung der Vervielfältigungsmittel, Abdrücke, Abbildungen kann neben der Strafe erkannt werden, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurteilten gehören oder nicht.
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Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
In allen bisher erwähnten Fällen iſt auf Einziehung
des gefälſchten Geldes, ſowie der unter 5 bezeichneten Gegen-
ſtände zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Ver-
urteilung einer beſtimmten Perſon nicht ſtattfindet (StGB.
§. 152; vgl. oben §. 50 II).
6. Im Zuſammenhange mit den eigentlichen Münz-
delikten ſtehen die im §. 360 Ziff. 4, 5, 6 StGB. enthal-
tenen Uebertretungen (Strafe: Geldſtrafe bis zu 150 Mark
oder Haft); nämlich
a) die Anfertigung der oben unter 5 genannten Ge-
genſtände ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde oder
die Verabfolgung derſelben an einen andern als
die Behörde;
b) das Unternehmen eines Abdruckes von dieſen
Gegenſtänden oder des Druckes von Formularen
zu derartigen Papieren ohne ſchriftlichen Auftrag der
Behörde, oder die Verabfolgung von Abdrücken an
Andere als die Behörde;
c) die Anfertigung oder Verbreitung von Druck-
ſachen oder Abbildungen, welche in Form oder Ver-
zierung den Geldzeichen ähnlich ſind; ſowie das
Anfertigen von Formen, welche zur Erzeugung der-
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Auf Einziehung der Vervielfältigungsmittel, Abdrücke,
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/382>, abgerufen am 16.02.2025.
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