Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Uebertretungen des Nahrungsmittel-Gesetzes.

2. Fahrlässig begangen. Strafe: wenn durch die
Handlung ein Schaden verursacht worden, Gefängnis bis zu
2 Jahren.

Dieselben Strafen finden auch gegen Unterlieferanten,
Vermittler und Bevollmächtigte des Lieferanten

Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung
die Nichterfüllung vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.

IX. Verletzung der allgemein anerkannten Re-
geln der Baukunst
bei Leitung oder Ausführung eines
Baues, wenn dadurch für andere eine (nicht notwendig ge-
meine
) Gefahr entsteht (StGB. §. 330).

Strafe: Geldstrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis
bis zu einem Jahre.

II. Uebertretungen des Gesetzes vom 14. Mai 1879,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß-
mitteln, Gebrauchsgegenständen. 1
§. 84.

Das Gesetz bezieht sich (§. 1) auf Nahrungs- und
Genußmittel
, sowie auf Spielwaren, Tapeten,
Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirr und Petro-
leum
, und schließt sich mit dem schwersten von ihm mit
Strafe bedrohten Falle unmittelbar an den Thatbestand des
§. 324 StGB. an.

1 [Spaltenumbruch] Außer den oben §. 9 Nr. 50
angeführten Kommentaren zu
vgl. v. Schwarze GS. XXXI
(daselbst S. 83 Lit.); Lieb-
reich
Bemerkungen 1879; Hof-[Spaltenumbruch] mann in der deutschen Viertel-
jahrsschrift für öffentliche Ge-
sundheitspflege XI. Die Ma-
terialien in GA. XXVII.
Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes.

2. Fahrläſſig begangen. Strafe: wenn durch die
Handlung ein Schaden verurſacht worden, Gefängnis bis zu
2 Jahren.

Dieſelben Strafen finden auch gegen Unterlieferanten,
Vermittler und Bevollmächtigte des Lieferanten

Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung
die Nichterfüllung vorſätzlich oder fahrläſſig verurſachen.

IX. Verletzung der allgemein anerkannten Re-
geln der Baukunſt
bei Leitung oder Ausführung eines
Baues, wenn dadurch für andere eine (nicht notwendig ge-
meine
) Gefahr entſteht (StGB. §. 330).

Strafe: Geldſtrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis
bis zu einem Jahre.

II. Uebertretungen des Geſetzes vom 14. Mai 1879,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß-
mitteln, Gebrauchsgegenſtänden. 1
§. 84.

Das Geſetz bezieht ſich (§. 1) auf Nahrungs- und
Genußmittel
, ſowie auf Spielwaren, Tapeten,
Farben, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr und Petro-
leum
, und ſchließt ſich mit dem ſchwerſten von ihm mit
Strafe bedrohten Falle unmittelbar an den Thatbeſtand des
§. 324 StGB. an.

1 [Spaltenumbruch] Außer den oben §. 9 Nr. 50
angeführten Kommentaren zu
vgl. v. Schwarze GS. XXXI
(daſelbſt S. 83 Lit.); Lieb-
reich
Bemerkungen 1879; Hof-[Spaltenumbruch] mann in der deutſchen Viertel-
jahrsſchrift für öffentliche Ge-
ſundheitspflege XI. Die Ma-
terialien in GA. XXVII.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0369" n="343"/>
              <fw place="top" type="header">Uebertretungen des Nahrungsmittel-Ge&#x017F;etzes.</fw><lb/>
              <p>2. <hi rendition="#g">Fahrlä&#x017F;&#x017F;ig</hi> begangen. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wenn durch die<lb/>
Handlung ein Schaden verur&#x017F;acht worden, Gefängnis bis zu<lb/>
2 Jahren.</p><lb/>
              <p>Die&#x017F;elben Strafen finden auch gegen <hi rendition="#g">Unterlieferanten,<lb/>
Vermittler und Bevollmächtigte des Lieferanten</hi><lb/>
Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung<lb/>
die Nichterfüllung vor&#x017F;ätzlich oder fahrlä&#x017F;&#x017F;ig verur&#x017F;achen.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">IX.</hi><hi rendition="#g">Verletzung der allgemein anerkannten Re-<lb/>
geln der Baukun&#x017F;t</hi> bei Leitung oder Ausführung eines<lb/>
Baues, wenn dadurch für andere eine (nicht notwendig <hi rendition="#g">ge-<lb/>
meine</hi>) Gefahr ent&#x017F;teht (StGB. §. 330).</p><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geld&#x017F;trafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis<lb/>
bis zu einem Jahre.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#aq">II.</hi> Uebertretungen des Ge&#x017F;etzes vom 14. Mai 1879,<lb/>
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß-<lb/>
mitteln, Gebrauchsgegen&#x017F;tänden. <note place="foot" n="1"><cb/>
Außer den oben §. 9 Nr. 50<lb/>
angeführten Kommentaren zu<lb/>
vgl. v. <hi rendition="#g">Schwarze</hi> GS. <hi rendition="#aq">XXXI</hi><lb/>
(da&#x017F;elb&#x017F;t S. 83 Lit.); <hi rendition="#g">Lieb-<lb/>
reich</hi> Bemerkungen 1879; <hi rendition="#g">Hof-<cb/>
mann</hi> in der deut&#x017F;chen Viertel-<lb/>
jahrs&#x017F;chrift für öffentliche Ge-<lb/>
&#x017F;undheitspflege <hi rendition="#aq">XI.</hi> Die Ma-<lb/>
terialien in GA. <hi rendition="#aq">XXVII.</hi></note></head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 84.</head><lb/>
              <p>Das Ge&#x017F;etz bezieht &#x017F;ich (§. 1) <hi rendition="#g">auf Nahrungs- und<lb/>
Genußmittel</hi>, &#x017F;owie auf <hi rendition="#g">Spielwaren, Tapeten,<lb/>
Farben, Eß-, Trink- und Kochge&#x017F;chirr und Petro-<lb/>
leum</hi>, und &#x017F;chließt &#x017F;ich mit dem &#x017F;chwer&#x017F;ten von ihm mit<lb/>
Strafe bedrohten Falle unmittelbar an den Thatbe&#x017F;tand des<lb/>
§. 324 StGB. an.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[343/0369] Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes. 2. Fahrläſſig begangen. Strafe: wenn durch die Handlung ein Schaden verurſacht worden, Gefängnis bis zu 2 Jahren. Dieſelben Strafen finden auch gegen Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigte des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntnis des Zweckes der Lieferung die Nichterfüllung vorſätzlich oder fahrläſſig verurſachen. IX. Verletzung der allgemein anerkannten Re- geln der Baukunſt bei Leitung oder Ausführung eines Baues, wenn dadurch für andere eine (nicht notwendig ge- meine) Gefahr entſteht (StGB. §. 330). Strafe: Geldſtrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre. II. Uebertretungen des Geſetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genutß- mitteln, Gebrauchsgegenſtänden. 1 §. 84. Das Geſetz bezieht ſich (§. 1) auf Nahrungs- und Genußmittel, ſowie auf Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr und Petro- leum, und ſchließt ſich mit dem ſchwerſten von ihm mit Strafe bedrohten Falle unmittelbar an den Thatbeſtand des §. 324 StGB. an. 1 Außer den oben §. 9 Nr. 50 angeführten Kommentaren zu vgl. v. Schwarze GS. XXXI (daſelbſt S. 83 Lit.); Lieb- reich Bemerkungen 1879; Hof- mann in der deutſchen Viertel- jahrsſchrift für öffentliche Ge- ſundheitspflege XI. Die Ma- terialien in GA. XXVII.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/369
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/369>, abgerufen am 22.11.2024.