Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.
Verbrauche bestimmt sind, oder Beimischung von Stoffen,
von welchen dem Thäter bekannt ist, daß sie die menschliche
Gesundheit zu zerstören geeignet sind; wissentliches Ver-
kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen solcher vergifteter oder
mit gefährlichen Stoffen vermischter Sachen mit Verschwei-
gung dieser Eigenschaft. 3 (Abstrakte Gemeingefährdung ge-
nügt).

1. Vorsätzlich begangen (StGB. §. 324). Strafe:
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verursachung des Todes
Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich Zucht-
haus. Polizeiaufsicht fakultativ (§. 325).

2. Fahrlässig begangen (§. 326). Strafe: wie oben
III 2.

VII. Verletzung der zur Verhütung von an-
steckenden Krankheiten oder Viehseuchen getroffe-
nen Vorsichtsmaßregeln
(StGB. §. 327 und 328).
Siehe darüber unten §. 107 I und II.

VIII. Nichterfüllung (oder Erfüllung nicht zur be-
stimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise) von
mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsver-
trägen
:

a) über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit
eines Krieges; oder
b) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung
eines Notstandes (StGB. §. 329; abstrakte Gemein-
gefährlichkeit genügt).

1. Vorsätzlich begangen. Strafe: Gefängnis nicht
unter 6 Monaten; Ehrverlust fakultativ.

3 [Spaltenumbruch] Vgl. Nahrungsmittelgesetz
im nächsten §. Dieses ist
Spezialgesetz mit Bezug auf ge-[Spaltenumbruch] wisse Gegenstände, und geht
somit dem §. 324 StGB. vor.

Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.
Verbrauche beſtimmt ſind, oder Beimiſchung von Stoffen,
von welchen dem Thäter bekannt iſt, daß ſie die menſchliche
Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind; wiſſentliches Ver-
kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen ſolcher vergifteter oder
mit gefährlichen Stoffen vermiſchter Sachen mit Verſchwei-
gung dieſer Eigenſchaft. 3 (Abſtrakte Gemeingefährdung ge-
nügt).

1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 324). Strafe:
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung des Todes
Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich Zucht-
haus. Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325).

2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: wie oben
III 2.

VII. Verletzung der zur Verhütung von an-
ſteckenden Krankheiten oder Viehſeuchen getroffe-
nen Vorſichtsmaßregeln
(StGB. §. 327 und 328).
Siehe darüber unten §. 107 I und II.

VIII. Nichterfüllung (oder Erfüllung nicht zur be-
ſtimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weiſe) von
mit einer Behörde geſchloſſenen Lieferungsver-
trägen
:

a) über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit
eines Krieges; oder
b) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſeitigung
eines Notſtandes (StGB. §. 329; abſtrakte Gemein-
gefährlichkeit genügt).

1. Vorſätzlich begangen. Strafe: Gefängnis nicht
unter 6 Monaten; Ehrverluſt fakultativ.

3 [Spaltenumbruch] Vgl. Nahrungsmittelgeſetz
im nächſten §. Dieſes iſt
Spezialgeſetz mit Bezug auf ge-[Spaltenumbruch] wiſſe Gegenſtände, und geht
ſomit dem §. 324 StGB. vor.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0368" n="342"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">I.</hi> Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.</fw><lb/>
Verbrauche be&#x017F;timmt &#x017F;ind, oder Beimi&#x017F;chung von Stoffen,<lb/>
von welchen dem Thäter bekannt i&#x017F;t, daß &#x017F;ie die men&#x017F;chliche<lb/>
Ge&#x017F;undheit zu zer&#x017F;tören geeignet &#x017F;ind; wi&#x017F;&#x017F;entliches Ver-<lb/>
kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen &#x017F;olcher vergifteter oder<lb/>
mit gefährlichen Stoffen vermi&#x017F;chter Sachen mit Ver&#x017F;chwei-<lb/>
gung die&#x017F;er Eigen&#x017F;chaft. <note place="foot" n="3"><cb/>
Vgl. Nahrungsmittelge&#x017F;etz<lb/>
im näch&#x017F;ten §. Die&#x017F;es i&#x017F;t<lb/>
Spezialge&#x017F;etz mit Bezug auf <hi rendition="#g">ge-<cb/>
wi&#x017F;&#x017F;e</hi> Gegen&#x017F;tände, und geht<lb/>
&#x017F;omit dem §. 324 StGB. vor.</note> (Ab&#x017F;trakte Gemeingefährdung ge-<lb/>
nügt).</p><lb/>
              <p>1. <hi rendition="#g">Vor&#x017F;ätzlich</hi> begangen (StGB. §. 324). <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/>
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verur&#x017F;achung des Todes<lb/>
Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich Zucht-<lb/>
haus. Polizeiauf&#x017F;icht fakultativ (§. 325).</p><lb/>
              <p>2. <hi rendition="#g">Fahrlä&#x017F;&#x017F;ig</hi> begangen (§. 326). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie oben<lb/><hi rendition="#aq">III</hi> 2.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">VII.</hi><hi rendition="#g">Verletzung der zur Verhütung von an-<lb/>
&#x017F;teckenden Krankheiten oder Vieh&#x017F;euchen getroffe-<lb/>
nen Vor&#x017F;ichtsmaßregeln</hi> (StGB. §. 327 und 328).<lb/>
Siehe darüber unten §. 107 <hi rendition="#aq">I</hi> und <hi rendition="#aq">II.</hi></p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">VIII.</hi><hi rendition="#g">Nichterfüllung</hi> (oder Erfüllung nicht zur be-<lb/>
&#x017F;timmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Wei&#x017F;e) <hi rendition="#g">von<lb/>
mit einer Behörde ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Lieferungsver-<lb/>
trägen</hi>:</p><lb/>
              <list>
                <item><hi rendition="#aq">a</hi>) über Bedürfni&#x017F;&#x017F;e des Heeres oder der Marine zur Zeit<lb/>
eines Krieges; oder</item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">b</hi>) über Lebensmittel zur Abwendung oder Be&#x017F;eitigung<lb/>
eines Not&#x017F;tandes (StGB. §. 329; ab&#x017F;trakte Gemein-<lb/>
gefährlichkeit genügt).</item>
              </list><lb/>
              <p>1. <hi rendition="#g">Vor&#x017F;ätzlich</hi> begangen. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht<lb/>
unter 6 Monaten; Ehrverlu&#x017F;t fakultativ.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[342/0368] Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. Verbrauche beſtimmt ſind, oder Beimiſchung von Stoffen, von welchen dem Thäter bekannt iſt, daß ſie die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind; wiſſentliches Ver- kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen ſolcher vergifteter oder mit gefährlichen Stoffen vermiſchter Sachen mit Verſchwei- gung dieſer Eigenſchaft. 3 (Abſtrakte Gemeingefährdung ge- nügt). 1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 324). Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung des Todes Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich Zucht- haus. Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325). 2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: wie oben III 2. VII. Verletzung der zur Verhütung von an- ſteckenden Krankheiten oder Viehſeuchen getroffe- nen Vorſichtsmaßregeln (StGB. §. 327 und 328). Siehe darüber unten §. 107 I und II. VIII. Nichterfüllung (oder Erfüllung nicht zur be- ſtimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weiſe) von mit einer Behörde geſchloſſenen Lieferungsver- trägen: a) über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges; oder b) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſeitigung eines Notſtandes (StGB. §. 329; abſtrakte Gemein- gefährlichkeit genügt). 1. Vorſätzlich begangen. Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten; Ehrverluſt fakultativ. 3 Vgl. Nahrungsmittelgeſetz im nächſten §. Dieſes iſt Spezialgeſetz mit Bezug auf ge- wiſſe Gegenſtände, und geht ſomit dem §. 324 StGB. vor.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/368
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/368>, abgerufen am 25.11.2024.