Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Allgemeines. Brandstiftung u. Ueberschwemmung. §. 82. Bei der Handhabung der einzelnen Deliktsbegriffe ist II. Den ersten Rang unter den gemeingefährlichen De- Die Brandstiftung ist vollendet, sobald nicht nur der Die thätige Reue (oben §. 57 III) ist als Strafauf- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 555 Note 1. Dazu Ullmann GS. XXX; Wanjek GS. XXX; John HR. "Brandstiftung". 2 [Spaltenumbruch]
RGR. 3. Mai 1880, E I 375, R I 720. 3 [Spaltenumbruch]
RGR. 3. Mai 1880, E I 375, R I 720. 4 [Spaltenumbruch]
Nach derselben RGR. ist
Entdeckung nicht anzunehmen, wenn nur der zur Hülfeleistung Herbeigerufene allein die Brand- stiftung wahrgenommen hat. Allgemeines. Brandſtiftung u. Ueberſchwemmung. §. 82. Bei der Handhabung der einzelnen Deliktsbegriffe iſt II. Den erſten Rang unter den gemeingefährlichen De- Die Brandſtiftung iſt vollendet, ſobald nicht nur der Die thätige Reue (oben §. 57 III) iſt als Strafauf- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 555 Note 1. Dazu Ullmann GS. XXX; Wanjek GS. XXX; John HR. „Brandſtiftung“. 2 [Spaltenumbruch]
RGR. 3. Mai 1880, E I 375, R I 720. 3 [Spaltenumbruch]
RGR. 3. Mai 1880, E I 375, R I 720. 4 [Spaltenumbruch]
Nach derſelben RGR. iſt
Entdeckung nicht anzunehmen, wenn nur der zur Hülfeleiſtung Herbeigerufene allein die Brand- ſtiftung wahrgenommen hat. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0361" n="335"/> <fw place="top" type="header">Allgemeines. Brandſtiftung u. Ueberſchwemmung. §. 82.</fw><lb/> <p>Bei der Handhabung der einzelnen Deliktsbegriffe iſt<lb/> dieſe verſchiedene Verwertung des Merkmals der Gemein-<lb/> gefährlichkeit wohl ins Auge zu faſſen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Den erſten Rang unter den gemeingefährlichen De-<lb/> likten nimmt die <hi rendition="#g">Brandſtiftung</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 555<lb/> Note 1. Dazu <hi rendition="#g">Ullmann</hi> GS.<lb/><hi rendition="#aq">XXX;</hi> <hi rendition="#g">Wanjek</hi> GS. <hi rendition="#aq">XXX;</hi><lb/><hi rendition="#g">John</hi> HR. „Brandſtiftung“.</note> ein. Sie unterſcheidet<lb/> ſich durch ihre Gemeingefährlichkeit von der <hi rendition="#g">Sachbeſchädi-<lb/> gung</hi>. Aber nicht jede im konkreten Falle gemeingefährliche<lb/> Sachbeſchädigung durch Brandlegung iſt Brandſtiftung im<lb/> Sinne des Geſetzgebers; dieſer hat vielmehr die Fälle der<lb/> gemeingefährlichen Brandſtiftung ausſchließend aufgezählt,<lb/> und damit die Unterſuchung nach dem Vorliegen jenes Merk-<lb/> males im Einzelfalle einfürallemale abgeſchnitten.</p><lb/> <p>Die Brandſtiftung iſt <hi rendition="#g">vollendet</hi>, ſobald nicht nur der<lb/> Zündſtoff oder ein Teil des Brandobjektes in Brand geſetzt,<lb/> ſondern das Feuer <hi rendition="#g">ausgebrochen</hi>, d. h. ein ſolcher Brand<lb/> entſtanden iſt, der die Gefahr eines wenigſtens teilweiſen<lb/><hi rendition="#g">Abb</hi>rennens in ſich ſchließt, und erhöhte Kraftanſtrengung,<lb/> ſowie fremde Hülfe zur Bewältigung fordert. <note place="foot" n="2"><cb/> RGR. 3. Mai 1880, <hi rendition="#aq">E I<lb/> 375, R I</hi> 720.</note></p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">thätige Reue</hi> (oben §. 57 <hi rendition="#aq">III</hi>) iſt als Strafauf-<lb/> hebungsgrund anerkannt (StGB. §. 310). Sie liegt vor,<lb/> wenn der Thäter, ſei es auch durch Herbeirufung fremder<lb/> Hülfe, <note place="foot" n="3"><cb/> RGR. 3. Mai 1880, <hi rendition="#aq">E I<lb/> 375, R I</hi> 720.</note> den Brand wieder gelöſcht hat, bevor derſelbe ent-<lb/> deckt <note place="foot" n="4"><cb/> Nach derſelben RGR. iſt<lb/> Entdeckung nicht anzunehmen,<lb/> wenn nur der zur Hülfeleiſtung<lb/> Herbeigerufene allein die Brand-<lb/> ſtiftung wahrgenommen hat.</note> und ein weiterer als der durch die bloße Inbrand-<lb/> ſetzung bewirkte Schade entſtanden iſt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [335/0361]
Allgemeines. Brandſtiftung u. Ueberſchwemmung. §. 82.
Bei der Handhabung der einzelnen Deliktsbegriffe iſt
dieſe verſchiedene Verwertung des Merkmals der Gemein-
gefährlichkeit wohl ins Auge zu faſſen.
II. Den erſten Rang unter den gemeingefährlichen De-
likten nimmt die Brandſtiftung 1 ein. Sie unterſcheidet
ſich durch ihre Gemeingefährlichkeit von der Sachbeſchädi-
gung. Aber nicht jede im konkreten Falle gemeingefährliche
Sachbeſchädigung durch Brandlegung iſt Brandſtiftung im
Sinne des Geſetzgebers; dieſer hat vielmehr die Fälle der
gemeingefährlichen Brandſtiftung ausſchließend aufgezählt,
und damit die Unterſuchung nach dem Vorliegen jenes Merk-
males im Einzelfalle einfürallemale abgeſchnitten.
Die Brandſtiftung iſt vollendet, ſobald nicht nur der
Zündſtoff oder ein Teil des Brandobjektes in Brand geſetzt,
ſondern das Feuer ausgebrochen, d. h. ein ſolcher Brand
entſtanden iſt, der die Gefahr eines wenigſtens teilweiſen
Abbrennens in ſich ſchließt, und erhöhte Kraftanſtrengung,
ſowie fremde Hülfe zur Bewältigung fordert. 2
Die thätige Reue (oben §. 57 III) iſt als Strafauf-
hebungsgrund anerkannt (StGB. §. 310). Sie liegt vor,
wenn der Thäter, ſei es auch durch Herbeirufung fremder
Hülfe, 3 den Brand wieder gelöſcht hat, bevor derſelbe ent-
deckt 4 und ein weiterer als der durch die bloße Inbrand-
ſetzung bewirkte Schade entſtanden iſt.
1
Lit. bei Meyer S. 555
Note 1. Dazu Ullmann GS.
XXX; Wanjek GS. XXX;
John HR. „Brandſtiftung“.
2
RGR. 3. Mai 1880, E I
375, R I 720.
3
RGR. 3. Mai 1880, E I
375, R I 720.
4
Nach derſelben RGR. iſt
Entdeckung nicht anzunehmen,
wenn nur der zur Hülfeleiſtung
Herbeigerufene allein die Brand-
ſtiftung wahrgenommen hat.
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