Allgemeines. Brandstiftung u. Ueberschwemmung. §. 82.
Bei der Handhabung der einzelnen Deliktsbegriffe ist diese verschiedene Verwertung des Merkmals der Gemein- gefährlichkeit wohl ins Auge zu fassen.
II. Den ersten Rang unter den gemeingefährlichen De- likten nimmt die Brandstiftung1 ein. Sie unterscheidet sich durch ihre Gemeingefährlichkeit von der Sachbeschädi- gung. Aber nicht jede im konkreten Falle gemeingefährliche Sachbeschädigung durch Brandlegung ist Brandstiftung im Sinne des Gesetzgebers; dieser hat vielmehr die Fälle der gemeingefährlichen Brandstiftung ausschließend aufgezählt, und damit die Untersuchung nach dem Vorliegen jenes Merk- males im Einzelfalle einfürallemale abgeschnitten.
Die Brandstiftung ist vollendet, sobald nicht nur der Zündstoff oder ein Teil des Brandobjektes in Brand gesetzt, sondern das Feuer ausgebrochen, d. h. ein solcher Brand entstanden ist, der die Gefahr eines wenigstens teilweisen Abbrennens in sich schließt, und erhöhte Kraftanstrengung, sowie fremde Hülfe zur Bewältigung fordert. 2
Die thätige Reue (oben §. 57 III) ist als Strafauf- hebungsgrund anerkannt (StGB. §. 310). Sie liegt vor, wenn der Thäter, sei es auch durch Herbeirufung fremder Hülfe, 3 den Brand wieder gelöscht hat, bevor derselbe ent- deckt 4 und ein weiterer als der durch die bloße Inbrand- setzung bewirkte Schade entstanden ist.
1[Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 555 Note 1. Dazu Ullmann GS. XXX;Wanjek GS. XXX; John HR. "Brandstiftung".
2[Spaltenumbruch]
RGR. 3. Mai 1880, E I 375, R I 720.
3[Spaltenumbruch]
RGR. 3. Mai 1880, E I 375, R I 720.
4[Spaltenumbruch]
Nach derselben RGR. ist Entdeckung nicht anzunehmen, wenn nur der zur Hülfeleistung Herbeigerufene allein die Brand- stiftung wahrgenommen hat.
Allgemeines. Brandſtiftung u. Ueberſchwemmung. §. 82.
Bei der Handhabung der einzelnen Deliktsbegriffe iſt dieſe verſchiedene Verwertung des Merkmals der Gemein- gefährlichkeit wohl ins Auge zu faſſen.
II. Den erſten Rang unter den gemeingefährlichen De- likten nimmt die Brandſtiftung1 ein. Sie unterſcheidet ſich durch ihre Gemeingefährlichkeit von der Sachbeſchädi- gung. Aber nicht jede im konkreten Falle gemeingefährliche Sachbeſchädigung durch Brandlegung iſt Brandſtiftung im Sinne des Geſetzgebers; dieſer hat vielmehr die Fälle der gemeingefährlichen Brandſtiftung ausſchließend aufgezählt, und damit die Unterſuchung nach dem Vorliegen jenes Merk- males im Einzelfalle einfürallemale abgeſchnitten.
Die Brandſtiftung iſt vollendet, ſobald nicht nur der Zündſtoff oder ein Teil des Brandobjektes in Brand geſetzt, ſondern das Feuer ausgebrochen, d. h. ein ſolcher Brand entſtanden iſt, der die Gefahr eines wenigſtens teilweiſen Abbrennens in ſich ſchließt, und erhöhte Kraftanſtrengung, ſowie fremde Hülfe zur Bewältigung fordert. 2
Die thätige Reue (oben §. 57 III) iſt als Strafauf- hebungsgrund anerkannt (StGB. §. 310). Sie liegt vor, wenn der Thäter, ſei es auch durch Herbeirufung fremder Hülfe, 3 den Brand wieder gelöſcht hat, bevor derſelbe ent- deckt 4 und ein weiterer als der durch die bloße Inbrand- ſetzung bewirkte Schade entſtanden iſt.
1[Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 555 Note 1. Dazu Ullmann GS. XXX;Wanjek GS. XXX; John HR. „Brandſtiftung“.
2[Spaltenumbruch]
RGR. 3. Mai 1880, E I 375, R I 720.
3[Spaltenumbruch]
RGR. 3. Mai 1880, E I 375, R I 720.
4[Spaltenumbruch]
Nach derſelben RGR. iſt Entdeckung nicht anzunehmen, wenn nur der zur Hülfeleiſtung Herbeigerufene allein die Brand- ſtiftung wahrgenommen hat.
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Allgemeines. Brandſtiftung u. Ueberſchwemmung. §. 82.
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gefährlichkeit wohl ins Auge zu faſſen.
II. Den erſten Rang unter den gemeingefährlichen De-
likten nimmt die Brandſtiftung 1 ein. Sie unterſcheidet
ſich durch ihre Gemeingefährlichkeit von der Sachbeſchädi-
gung. Aber nicht jede im konkreten Falle gemeingefährliche
Sachbeſchädigung durch Brandlegung iſt Brandſtiftung im
Sinne des Geſetzgebers; dieſer hat vielmehr die Fälle der
gemeingefährlichen Brandſtiftung ausſchließend aufgezählt,
und damit die Unterſuchung nach dem Vorliegen jenes Merk-
males im Einzelfalle einfürallemale abgeſchnitten.
Die Brandſtiftung iſt vollendet, ſobald nicht nur der
Zündſtoff oder ein Teil des Brandobjektes in Brand geſetzt,
ſondern das Feuer ausgebrochen, d. h. ein ſolcher Brand
entſtanden iſt, der die Gefahr eines wenigſtens teilweiſen
Abbrennens in ſich ſchließt, und erhöhte Kraftanſtrengung,
ſowie fremde Hülfe zur Bewältigung fordert. 2
Die thätige Reue (oben §. 57 III) iſt als Strafauf-
hebungsgrund anerkannt (StGB. §. 310). Sie liegt vor,
wenn der Thäter, ſei es auch durch Herbeirufung fremder
Hülfe, 3 den Brand wieder gelöſcht hat, bevor derſelbe ent-
deckt 4 und ein weiterer als der durch die bloße Inbrand-
ſetzung bewirkte Schade entſtanden iſt.
1
Lit. bei Meyer S. 555
Note 1. Dazu Ullmann GS.
XXX; Wanjek GS. XXX;
John HR. „Brandſtiftung“.
2
RGR. 3. Mai 1880, E I
375, R I 720.
3
RGR. 3. Mai 1880, E I
375, R I 720.
4
Nach derſelben RGR. iſt
Entdeckung nicht anzunehmen,
wenn nur der zur Hülfeleiſtung
Herbeigerufene allein die Brand-
ſtiftung wahrgenommen hat.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/361>, abgerufen am 27.07.2024.
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