Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen die Ehre. §. 80. blikums haben wir die -- nur des Zusammenhanges wegenan dieser Stelle behandelte -- Simulierung des Patent- schutzes (§. 40) zu betrachten. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft wird bestraft: a) Wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Be- zeichnung versieht, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die Gegenstände durch ein Patent geschützt seien; b) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet ist, den gleichen Irrtum zu erregen. V. Strafbare Handlungen gegen immaterielle Rechtsgüter. 1. §. 80. Gegen die Ehre.1 I. Begriff. Ehre als Rechtsgut ist das rechtlich geschützte In- In dieser Definition liegt -- im Gegensatze zu der herr- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 420
Note 1. Dazu Freudenthal System des Rechts der Ehren-[Spaltenumbruch] kränkungen. 1880. John HR. "Beleidigung". Delikte gegen die Ehre. §. 80. blikums haben wir die — nur des Zuſammenhanges wegenan dieſer Stelle behandelte — Simulierung des Patent- ſchutzes (§. 40) zu betrachten. Mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft wird beſtraft: a) Wer Gegenſtände oder deren Verpackung mit einer Be- zeichnung verſieht, welche geeignet iſt, den Irrtum zu erregen, daß die Gegenſtände durch ein Patent geſchützt ſeien; b) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeſchildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet iſt, den gleichen Irrtum zu erregen. V. Strafbare Handlungen gegen immaterielle Rechtsgüter. 1. §. 80. Gegen die Ehre.1 I. Begriff. Ehre als Rechtsgut iſt das rechtlich geſchützte In- In dieſer Definition liegt — im Gegenſatze zu der herr- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 420
Note 1. Dazu Freudenthal Syſtem des Rechts der Ehren-[Spaltenumbruch] kränkungen. 1880. John HR. „Beleidigung“. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0345" n="319"/><fw place="top" type="header">Delikte gegen die Ehre. §. 80.</fw><lb/><hi rendition="#g">blikums</hi> haben wir die — nur des Zuſammenhanges wegen<lb/> an dieſer Stelle behandelte — <hi rendition="#g">Simulierung des Patent-<lb/> ſchutzes</hi> (§. 40) zu betrachten. Mit Geldſtrafe bis zu<lb/> 150 Mark oder Haft wird beſtraft:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Wer Gegenſtände oder deren Verpackung mit einer Be-<lb/> zeichnung verſieht, welche geeignet iſt, den Irrtum zu<lb/> erregen, daß die Gegenſtände durch ein Patent geſchützt<lb/> ſeien;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeſchildern,<lb/> auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen<lb/> eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet iſt, den<lb/> gleichen Irrtum zu erregen.</item> </list> </div> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">V.</hi> Strafbare Handlungen gegen immaterielle<lb/> Rechtsgüter.</head><lb/> <div n="4"> <head>1.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 80. Gegen die Ehre.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 420<lb/> Note 1. Dazu <hi rendition="#g">Freudenthal</hi><lb/> Syſtem des Rechts der Ehren-<cb/> kränkungen. 1880. <hi rendition="#g">John</hi> HR.<lb/> „Beleidigung“.</note> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Begriff</hi>.</p><lb/> <p>Ehre als Rechtsgut iſt das <hi rendition="#g">rechtlich geſchützte In-<lb/> tereſſe des Einzelindividuums oder der Indivi-<lb/> duengruppe, als die eingenommene Stellung voll-<lb/> kommen ausfüllend betrachtet und behandelt zu<lb/> werden</hi>.</p><lb/> <p>In dieſer Definition liegt — im Gegenſatze zu der herr-<lb/> ſchenden Anſicht — ausgedrückt, daß Ehre im Rechtsſinne<lb/> und „Menſchenwürde“ oder „bürgerliche Achtung“ nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [319/0345]
Delikte gegen die Ehre. §. 80.
blikums haben wir die — nur des Zuſammenhanges wegen
an dieſer Stelle behandelte — Simulierung des Patent-
ſchutzes (§. 40) zu betrachten. Mit Geldſtrafe bis zu
150 Mark oder Haft wird beſtraft:
a) Wer Gegenſtände oder deren Verpackung mit einer Be-
zeichnung verſieht, welche geeignet iſt, den Irrtum zu
erregen, daß die Gegenſtände durch ein Patent geſchützt
ſeien;
b) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeſchildern,
auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen
eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet iſt, den
gleichen Irrtum zu erregen.
V. Strafbare Handlungen gegen immaterielle
Rechtsgüter.
1.
§. 80. Gegen die Ehre. 1
I. Begriff.
Ehre als Rechtsgut iſt das rechtlich geſchützte In-
tereſſe des Einzelindividuums oder der Indivi-
duengruppe, als die eingenommene Stellung voll-
kommen ausfüllend betrachtet und behandelt zu
werden.
In dieſer Definition liegt — im Gegenſatze zu der herr-
ſchenden Anſicht — ausgedrückt, daß Ehre im Rechtsſinne
und „Menſchenwürde“ oder „bürgerliche Achtung“ nicht
1
Lit. bei Meyer S. 420
Note 1. Dazu Freudenthal
Syſtem des Rechts der Ehren-
kränkungen. 1880. John HR.
„Beleidigung“.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |