ziehung findet auch dann statt, wenn der Verbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat. Veranstalter und Veranlasser des Nachdruckes trifft Entschädigungspflicht und Strafe, wenn sie nicht schon als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind (§. 25).
Antragsdelikt: wie oben I 8. Die Verjährung tritt in 3 Jahren von dem Tage ein, an welchem die Ver- breitung zuletzt stattgefunden hat.
2.
§. 79. Die übrigen Fälle.
I.Verletzung des Urheberrechtes an Werken der bildenden Künste, nach dem Gesetz vom 9. Januar 1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines solchen Werkes in der Absicht, dieselbe zu verbreiten. Das oben §. 78 I 2--9, II und III Gesagte, findet auch hier An- wendung (§. 16).
II.Verletzung der Urheberrechtes an Photo- graphien, nach dem Gesetz vem 10. Januar 1876 §. 3 begangen durch unbefugte mechanische Nachbildung eines pho- tographischen Werkes in Verbreitungsabsicht. Auch hier gelten die oben §§. 78 I 2--9, II und III angeführten Grundsätze (§. 9).
III.Verletzung des Urheberrechtes an Mustern und Modellen, nach dem Gesetz vom 11. Januar 1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines Musters oder Modelles in Verbreitungsabsicht. Das oben §. 78 I 2--9, II und III Gesagte ist auch hier anzuwenden (§. 14).
IV.Verletzung des Namen-, Firmen- oder
Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
ziehung findet auch dann ſtatt, wenn der Verbreiter nicht vorſätzlich gehandelt hat. Veranſtalter und Veranlaſſer des Nachdruckes trifft Entſchädigungspflicht und Strafe, wenn ſie nicht ſchon als ſolche entſchädigungspflichtig und ſtrafbar ſind (§. 25).
Antragsdelikt: wie oben I 8. Die Verjährung tritt in 3 Jahren von dem Tage ein, an welchem die Ver- breitung zuletzt ſtattgefunden hat.
2.
§. 79. Die übrigen Fälle.
I.Verletzung des Urheberrechtes an Werken der bildenden Künſte, nach dem Geſetz vom 9. Januar 1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines ſolchen Werkes in der Abſicht, dieſelbe zu verbreiten. Das oben §. 78 I 2—9, II und III Geſagte, findet auch hier An- wendung (§. 16).
II.Verletzung der Urheberrechtes an Photo- graphien, nach dem Geſetz vem 10. Januar 1876 §. 3 begangen durch unbefugte mechaniſche Nachbildung eines pho- tographiſchen Werkes in Verbreitungsabſicht. Auch hier gelten die oben §§. 78 I 2—9, II und III angeführten Grundſätze (§. 9).
III.Verletzung des Urheberrechtes an Muſtern und Modellen, nach dem Geſetz vom 11. Januar 1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines Muſters oder Modelles in Verbreitungsabſicht. Das oben §. 78 I 2—9, II und III Geſagte iſt auch hier anzuwenden (§. 14).
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Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
ziehung findet auch dann ſtatt, wenn der Verbreiter nicht
vorſätzlich gehandelt hat. Veranſtalter und Veranlaſſer des
Nachdruckes trifft Entſchädigungspflicht und Strafe, wenn ſie
nicht ſchon als ſolche entſchädigungspflichtig und ſtrafbar
ſind (§. 25).
Antragsdelikt: wie oben I 8. Die Verjährung
tritt in 3 Jahren von dem Tage ein, an welchem die Ver-
breitung zuletzt ſtattgefunden hat.
2.
§. 79. Die übrigen Fälle.
I. Verletzung des Urheberrechtes an Werken
der bildenden Künſte, nach dem Geſetz vom 9. Januar
1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines ſolchen
Werkes in der Abſicht, dieſelbe zu verbreiten. Das oben
§. 78 I 2—9, II und III Geſagte, findet auch hier An-
wendung (§. 16).
II. Verletzung der Urheberrechtes an Photo-
graphien, nach dem Geſetz vem 10. Januar 1876 §. 3
begangen durch unbefugte mechaniſche Nachbildung eines pho-
tographiſchen Werkes in Verbreitungsabſicht. Auch hier gelten
die oben §§. 78 I 2—9, II und III angeführten Grundſätze
(§. 9).
III. Verletzung des Urheberrechtes an Muſtern
und Modellen, nach dem Geſetz vom 11. Januar 1876
§. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines Muſters
oder Modelles in Verbreitungsabſicht. Das oben §. 78 I
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IV. Verletzung des Namen-, Firmen- oder
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/342>, abgerufen am 16.02.2025.
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