Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einleitung. I. Die Grundbegriffe. kehrs, begangen, nach den verschiedensten Richtungen hinstörend in die Rechtsgüterwelt eingreifen. So sind durch das Verbot von Brandstiftung und Ueberschwemmung, also durch je eine Norm, Leben und Eigentum geschützt. III. Umfang der imperativen Kraft der 1. Normwidrig ist jeder der Norm widersprechende Zu- 2. Normwidrig ist aber nicht nur die Herbeiführung 1 [Spaltenumbruch]
Feste Terminologie ist un-
erläßlich. Ich nehme Gefähr- dung als größere Gefahr. Ge- fahr würde vorliegen, wenn auch nur in einem kleinen Perzent-[Spaltenumbruch] satze von Fällen, Gefährdung dann, wenn sagen wir in über 50 % der Fälle der Erfolg ein- zutreten pflegte. Einleitung. I. Die Grundbegriffe. kehrs, begangen, nach den verſchiedenſten Richtungen hinſtörend in die Rechtsgüterwelt eingreifen. So ſind durch das Verbot von Brandſtiftung und Ueberſchwemmung, alſo durch je eine Norm, Leben und Eigentum geſchützt. III. Umfang der imperativen Kraft der 1. Normwidrig iſt jeder der Norm widerſprechende Zu- 2. Normwidrig iſt aber nicht nur die Herbeiführung 1 [Spaltenumbruch]
Feſte Terminologie iſt un-
erläßlich. Ich nehme Gefähr- dung als größere Gefahr. Ge- fahr würde vorliegen, wenn auch nur in einem kleinen Perzent-[Spaltenumbruch] ſatze von Fällen, Gefährdung dann, wenn ſagen wir in über 50 % der Fälle der Erfolg ein- zutreten pflegte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0034" n="8"/><fw place="top" type="header">Einleitung. <hi rendition="#aq">I.</hi> Die Grundbegriffe.</fw><lb/> kehrs, begangen, nach den verſchiedenſten Richtungen hin<lb/> ſtörend in die Rechtsgüterwelt eingreifen. So ſind durch<lb/> das Verbot von Brandſtiftung und Ueberſchwemmung, alſo<lb/> durch je <hi rendition="#g">eine</hi> Norm, Leben <hi rendition="#g">und</hi> Eigentum geſchützt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Umfang der imperativen Kraft der<lb/> Normen</hi>.</p><lb/> <p>1. Normwidrig iſt jeder der Norm widerſprechende Zu-<lb/> ſtand, ohne Rückſicht auf die Urſachen, die ihn herbeigeführt<lb/> haben: das ſchuldhafte <hi rendition="#g">Unrecht</hi> wie das ſchuldloſe <hi rendition="#g">Nicht-<lb/> Recht</hi> (vgl. unten §. 17 <hi rendition="#aq">III</hi>), und innerhalb des erſteren<lb/> die <hi rendition="#g">vorſätzliche</hi> wie die <hi rendition="#g">fahrläſſige</hi> Uebertretung der<lb/> Norm. <hi rendition="#g">Es gibt keine beſonderen Fahrläſſigkeits-<lb/> Normen</hi> (vgl. unten §. 29). Und zwar gilt dieſer Satz<lb/> gleichmäßig für alle Normen-Gruppen. Dabei ſei ſchon hier<lb/> betont (vgl. unten §. 4 <hi rendition="#aq">I</hi>), daß mit der Normwidrigkeit die<lb/> Strafbarkeit verbunden ſein <hi rendition="#g">kann</hi>, nicht <hi rendition="#g">muß</hi>.</p><lb/> <p>2. Normwidrig iſt aber nicht nur die Herbeiführung<lb/> (bez. Hinderung) des Zuſtandes ſelbſt, deſſen Herbeiführung<lb/> die Norm verbietet (bez. gebietet), ſondern jede Veränderung<lb/> der Außenwelt, welche die <hi rendition="#g">Gefahr</hi> des Uebertretenwerdens<lb/> der Norm in ſich ſchließt. Der Begriff der Gefahr, in<lb/> jüngſter Zeit lebhaft angegriffen (von <hi rendition="#g">Hertz</hi>) iſt für das<lb/> Strafrecht unentbehrlich; er iſt aber auch, ſobald wir ſeine<lb/> Entſtehung im Auge behalten, ein durchaus wiſſenſchaftlicher<lb/> juriſtiſch faßbarer Begriff. Wir nennen — immer im Hin-<lb/> blicke auf einen beſtimmten Erfolg — Gefährdung<note place="foot" n="1"><cb/> Feſte Terminologie iſt un-<lb/> erläßlich. Ich nehme Gefähr-<lb/> dung als <hi rendition="#g">größere</hi> Gefahr. Ge-<lb/> fahr würde vorliegen, wenn auch<lb/> nur in einem kleinen Perzent-<cb/> ſatze von Fällen, Gefährdung<lb/> dann, wenn ſagen wir in über<lb/> 50 % der Fälle der Erfolg ein-<lb/> zutreten pflegte.</note> jenen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [8/0034]
Einleitung. I. Die Grundbegriffe.
kehrs, begangen, nach den verſchiedenſten Richtungen hin
ſtörend in die Rechtsgüterwelt eingreifen. So ſind durch
das Verbot von Brandſtiftung und Ueberſchwemmung, alſo
durch je eine Norm, Leben und Eigentum geſchützt.
III. Umfang der imperativen Kraft der
Normen.
1. Normwidrig iſt jeder der Norm widerſprechende Zu-
ſtand, ohne Rückſicht auf die Urſachen, die ihn herbeigeführt
haben: das ſchuldhafte Unrecht wie das ſchuldloſe Nicht-
Recht (vgl. unten §. 17 III), und innerhalb des erſteren
die vorſätzliche wie die fahrläſſige Uebertretung der
Norm. Es gibt keine beſonderen Fahrläſſigkeits-
Normen (vgl. unten §. 29). Und zwar gilt dieſer Satz
gleichmäßig für alle Normen-Gruppen. Dabei ſei ſchon hier
betont (vgl. unten §. 4 I), daß mit der Normwidrigkeit die
Strafbarkeit verbunden ſein kann, nicht muß.
2. Normwidrig iſt aber nicht nur die Herbeiführung
(bez. Hinderung) des Zuſtandes ſelbſt, deſſen Herbeiführung
die Norm verbietet (bez. gebietet), ſondern jede Veränderung
der Außenwelt, welche die Gefahr des Uebertretenwerdens
der Norm in ſich ſchließt. Der Begriff der Gefahr, in
jüngſter Zeit lebhaft angegriffen (von Hertz) iſt für das
Strafrecht unentbehrlich; er iſt aber auch, ſobald wir ſeine
Entſtehung im Auge behalten, ein durchaus wiſſenſchaftlicher
juriſtiſch faßbarer Begriff. Wir nennen — immer im Hin-
blicke auf einen beſtimmten Erfolg — Gefährdung 1 jenen
1
Feſte Terminologie iſt un-
erläßlich. Ich nehme Gefähr-
dung als größere Gefahr. Ge-
fahr würde vorliegen, wenn auch
nur in einem kleinen Perzent-
ſatze von Fällen, Gefährdung
dann, wenn ſagen wir in über
50 % der Fälle der Erfolg ein-
zutreten pflegte.
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