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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Partiererei. §. 77.

2. Die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige (Be-
griff oben §. 39 II 3) Partiererei (StGB. §. 260). Strafe:
Zuchthaus bis zu 10 Jahren.

3. Partiererei im 2. Rückfall (StGB. §. 261).
Strafe:

a) Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden Um-
ständen Gefängnis nicht unter einem Jahre, wenn sich
die letzte Handlung auf einen schweren Diebstahl
(StGB. §. 243), einen Raub, oder ein dem Raube
gleich zu bestrafendes Verbrechen (räuberischer Diebstahl,
räuberische Erpressung) bezieht.
b) Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Um-
ständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten in allen
anderen Fällen.

In Bezug auf die Vorstrafen stehen Partiererei und
Hehlerei einander gleich. Im Uebrigen ist das oben §. 64
II 3 Gesagte (StGB. §. 245) auch hier anzuwenden.

4. Ein der Partiererei verwandtes Delikt bedroht StGB.
§. 370 Ziff. 3: Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft trifft
denjenigen, der von einem zum Dienststande gehörenden Unter-
offizier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne
schriftliche Erlaubnis des vorgesetzten Kommandeurs Mon-
tierungs- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt.


Die Partiererei. §. 77.

2. Die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige (Be-
griff oben §. 39 II 3) Partiererei (StGB. §. 260). Strafe:
Zuchthaus bis zu 10 Jahren.

3. Partiererei im 2. Rückfall (StGB. §. 261).
Strafe:

a) Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden Um-
ſtänden Gefängnis nicht unter einem Jahre, wenn ſich
die letzte Handlung auf einen ſchweren Diebſtahl
(StGB. §. 243), einen Raub, oder ein dem Raube
gleich zu beſtrafendes Verbrechen (räuberiſcher Diebſtahl,
räuberiſche Erpreſſung) bezieht.
b) Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Um-
ſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten in allen
anderen Fällen.

In Bezug auf die Vorſtrafen ſtehen Partiererei und
Hehlerei einander gleich. Im Uebrigen iſt das oben §. 64
II 3 Geſagte (StGB. §. 245) auch hier anzuwenden.

4. Ein der Partiererei verwandtes Delikt bedroht StGB.
§. 370 Ziff. 3: Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft trifft
denjenigen, der von einem zum Dienſtſtande gehörenden Unter-
offizier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne
ſchriftliche Erlaubnis des vorgeſetzten Kommandeurs Mon-
tierungs- oder Armaturſtücke kauft oder zum Pfande nimmt.


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[311/0337] Die Partiererei. §. 77. 2. Die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige (Be- griff oben §. 39 II 3) Partiererei (StGB. §. 260). Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren. 3. Partiererei im 2. Rückfall (StGB. §. 261). Strafe: a) Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden Um- ſtänden Gefängnis nicht unter einem Jahre, wenn ſich die letzte Handlung auf einen ſchweren Diebſtahl (StGB. §. 243), einen Raub, oder ein dem Raube gleich zu beſtrafendes Verbrechen (räuberiſcher Diebſtahl, räuberiſche Erpreſſung) bezieht. b) Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Um- ſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten in allen anderen Fällen. In Bezug auf die Vorſtrafen ſtehen Partiererei und Hehlerei einander gleich. Im Uebrigen iſt das oben §. 64 II 3 Geſagte (StGB. §. 245) auch hier anzuwenden. 4. Ein der Partiererei verwandtes Delikt bedroht StGB. §. 370 Ziff. 3: Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft trifft denjenigen, der von einem zum Dienſtſtande gehörenden Unter- offizier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne ſchriftliche Erlaubnis des vorgeſetzten Kommandeurs Mon- tierungs- oder Armaturſtücke kauft oder zum Pfande nimmt.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/337>, abgerufen am 22.11.2024.