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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Das Glücksspiel. §. 76.

III. Der Inhaber eines öffentlichen Versamm-
lungsortes
, welcher Glücksspiele daselbst gestattet oder
zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt (StGB. §. 285).
Strafe: Geld bis zu 1500 Mark.

IV. Das öffentliche Veranstalten von Ausspie-
lungen
beweglicher oder unbeweglicher Sachen ohne obrig-
keitliche Erlaubnis; insbesondere das Veranstalten von öffent-
lichen Lotterien,1 d. i. das Ausspielen von Geldpreisen
(StGB. §. 286). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren oder
Geldstrafe bis zu 3000 Mark.

Die Ausspielung ist eine öffentliche, wenn die Betei-
ligung einer, wenn auch ziffermäßig abgegrenzten Zahl von
individuell nicht bestimmten Personen zugänglich ist.2

Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn der Preis
für den Hoffnungskauf mit dem Preis für eine wirkliche
Gegenleistung in eine einheitliche Summe zusammengeschmolzen
ist; z. B. Verbindung der Ausspielung mit einer Theater-
vorstellung,3 mit der Subscription auf ein Lieferungswerk usw.

Auch die durch Beteiligung an einer anderen (vielleicht
sogar gestatteten) Lotterie erworbene Gewinnsthoffnung kann
zum Gegenstande weiterer (strafbarer) Ausspielung gemacht
werden (Partialscheine, Promessen u. dgl.).4

Bewußtsein der Rechtswidrigkeit im Allgemeinen
ist auch hier nicht erforderlich (oben §. 28 II), wohl aber
das Bewußtsein, ohne obrigkeitliche Genehmigung eine öffent-
liche Lotterie zu veranstalten.

Das Delikt ist vollendet in dem Augenblicke, in

1 [Spaltenumbruch] Vgl. die Artt. "Lotterie"
von Gareis u. Liszt in HR.
2 [Spaltenumbruch] RGR. 20. April 1880, E
I 357, R I
576.
3 [Spaltenumbruch] RGR. 9. Januar 1880,
E I 53, R I 205.
4 [Spaltenumbruch] RGR. 5. Januar 1880, E
I 133, R I
194.
von Liszt, Strafrecht. 20
Das Glücksſpiel. §. 76.

III. Der Inhaber eines öffentlichen Verſamm-
lungsortes
, welcher Glücksſpiele daſelbſt geſtattet oder
zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirkt (StGB. §. 285).
Strafe: Geld bis zu 1500 Mark.

IV. Das öffentliche Veranſtalten von Ausſpie-
lungen
beweglicher oder unbeweglicher Sachen ohne obrig-
keitliche Erlaubnis; insbeſondere das Veranſtalten von öffent-
lichen Lotterien,1 d. i. das Ausſpielen von Geldpreiſen
(StGB. §. 286). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren oder
Geldſtrafe bis zu 3000 Mark.

Die Ausſpielung iſt eine öffentliche, wenn die Betei-
ligung einer, wenn auch ziffermäßig abgegrenzten Zahl von
individuell nicht beſtimmten Perſonen zugänglich iſt.2

Eine Ausſpielung liegt auch dann vor, wenn der Preis
für den Hoffnungskauf mit dem Preis für eine wirkliche
Gegenleiſtung in eine einheitliche Summe zuſammengeſchmolzen
iſt; z. B. Verbindung der Ausſpielung mit einer Theater-
vorſtellung,3 mit der Subſcription auf ein Lieferungswerk uſw.

Auch die durch Beteiligung an einer anderen (vielleicht
ſogar geſtatteten) Lotterie erworbene Gewinnſthoffnung kann
zum Gegenſtande weiterer (ſtrafbarer) Ausſpielung gemacht
werden (Partialſcheine, Promeſſen u. dgl.).4

Bewußtſein der Rechtswidrigkeit im Allgemeinen
iſt auch hier nicht erforderlich (oben §. 28 II), wohl aber
das Bewußtſein, ohne obrigkeitliche Genehmigung eine öffent-
liche Lotterie zu veranſtalten.

Das Delikt iſt vollendet in dem Augenblicke, in

1 [Spaltenumbruch] Vgl. die Artt. „Lotterie“
von Gareis u. Liszt in HR.
2 [Spaltenumbruch] RGR. 20. April 1880, E
I 357, R I
576.
3 [Spaltenumbruch] RGR. 9. Januar 1880,
E I 53, R I 205.
4 [Spaltenumbruch] RGR. 5. Januar 1880, E
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194.
von Liszt, Strafrecht. 20
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[305/0331] Das Glücksſpiel. §. 76. III. Der Inhaber eines öffentlichen Verſamm- lungsortes, welcher Glücksſpiele daſelbſt geſtattet oder zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirkt (StGB. §. 285). Strafe: Geld bis zu 1500 Mark. IV. Das öffentliche Veranſtalten von Ausſpie- lungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen ohne obrig- keitliche Erlaubnis; insbeſondere das Veranſtalten von öffent- lichen Lotterien, 1 d. i. das Ausſpielen von Geldpreiſen (StGB. §. 286). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren oder Geldſtrafe bis zu 3000 Mark. Die Ausſpielung iſt eine öffentliche, wenn die Betei- ligung einer, wenn auch ziffermäßig abgegrenzten Zahl von individuell nicht beſtimmten Perſonen zugänglich iſt. 2 Eine Ausſpielung liegt auch dann vor, wenn der Preis für den Hoffnungskauf mit dem Preis für eine wirkliche Gegenleiſtung in eine einheitliche Summe zuſammengeſchmolzen iſt; z. B. Verbindung der Ausſpielung mit einer Theater- vorſtellung, 3 mit der Subſcription auf ein Lieferungswerk uſw. Auch die durch Beteiligung an einer anderen (vielleicht ſogar geſtatteten) Lotterie erworbene Gewinnſthoffnung kann zum Gegenſtande weiterer (ſtrafbarer) Ausſpielung gemacht werden (Partialſcheine, Promeſſen u. dgl.). 4 Bewußtſein der Rechtswidrigkeit im Allgemeinen iſt auch hier nicht erforderlich (oben §. 28 II), wohl aber das Bewußtſein, ohne obrigkeitliche Genehmigung eine öffent- liche Lotterie zu veranſtalten. Das Delikt iſt vollendet in dem Augenblicke, in 1 Vgl. die Artt. „Lotterie“ von Gareis u. Liszt in HR. 2 RGR. 20. April 1880, E I 357, R I 576. 3 RGR. 9. Januar 1880, E I 53, R I 205. 4 RGR. 5. Januar 1880, E I 133, R I 194. von Liszt, Strafrecht. 20

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/331>, abgerufen am 25.11.2024.