Als eine Gefährdung eigenen und fremden Ver- mögens reiht sich das Glücksspiel an die übrigen Ver- mögensdelikte. Der Gesetzgeber wacht über den Vermögens- interessen der Staatsbürger, wenn diese selbst die nötige Vorsicht aus den Augen lassen. Aber, sich wohl bewußt, daß es sich dabei um eine polizeiliche Bevormundung der freien Selbstbestimmung Mündiger handle, bedroht das moderne Recht nicht das einfache Selbstspielen, sondern -- wenn wir von der Bestrafung des gewerbsmäßigen Glücksspiels absehen -- nur die Gewährung der Gelegenheit zum Glücks- spiel durch dritte Personen unter gewissen Voraussetzungen mit Strafe. Strafbar ist:
I. Das unbefugte Halten von Glücksspielen auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte (StGB. §. 360 Ziff. 14). Strafe: Geld bis zu 150 Mark oder Haft; Einziehung der auf dem Spieltische oder in der Bank be- findlichen Gelder, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht, fakultativ (vgl. oben §. 50 II).
II. Das gewerbsmäßige (Begriff oben §. 39 II c) Glücksspiel (StGB. §. 284). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren, daneben fakultativ Geldstrafe von 300 bis zu 6000 Mark und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Ist der Verurteilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt, denselben aus dem Reichsgebiete auszuweisen (oben §. 49 III); Rückkehr des Verwiesenen ist (nach StGB. §. 361 Ziff. 2) strafbar.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
4.
§. 76. Das Glücksſpiel.
Als eine Gefährdung eigenen und fremden Ver- mögens reiht ſich das Glücksſpiel an die übrigen Ver- mögensdelikte. Der Geſetzgeber wacht über den Vermögens- intereſſen der Staatsbürger, wenn dieſe ſelbſt die nötige Vorſicht aus den Augen laſſen. Aber, ſich wohl bewußt, daß es ſich dabei um eine polizeiliche Bevormundung der freien Selbſtbeſtimmung Mündiger handle, bedroht das moderne Recht nicht das einfache Selbſtſpielen, ſondern — wenn wir von der Beſtrafung des gewerbsmäßigen Glücksſpiels abſehen — nur die Gewährung der Gelegenheit zum Glücks- ſpiel durch dritte Perſonen unter gewiſſen Vorausſetzungen mit Strafe. Strafbar iſt:
I. Das unbefugte Halten von Glücksſpielen auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Verſammlungsorte (StGB. §. 360 Ziff. 14). Strafe: Geld bis zu 150 Mark oder Haft; Einziehung der auf dem Spieltiſche oder in der Bank be- findlichen Gelder, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurteilten gehören oder nicht, fakultativ (vgl. oben §. 50 II).
II. Das gewerbsmäßige (Begriff oben §. 39 II c) Glücksſpiel (StGB. §. 284). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren, daneben fakultativ Geldſtrafe von 300 bis zu 6000 Mark und Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte. Iſt der Verurteilte ein Ausländer, ſo iſt die Landespolizeibehörde befugt, denſelben aus dem Reichsgebiete auszuweiſen (oben §. 49 III); Rückkehr des Verwieſenen iſt (nach StGB. §. 361 Ziff. 2) ſtrafbar.
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Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
4.
§. 76. Das Glücksſpiel.
Als eine Gefährdung eigenen und fremden Ver-
mögens reiht ſich das Glücksſpiel an die übrigen Ver-
mögensdelikte. Der Geſetzgeber wacht über den Vermögens-
intereſſen der Staatsbürger, wenn dieſe ſelbſt die nötige
Vorſicht aus den Augen laſſen. Aber, ſich wohl bewußt, daß
es ſich dabei um eine polizeiliche Bevormundung der freien
Selbſtbeſtimmung Mündiger handle, bedroht das moderne
Recht nicht das einfache Selbſtſpielen, ſondern — wenn wir
von der Beſtrafung des gewerbsmäßigen Glücksſpiels abſehen
— nur die Gewährung der Gelegenheit zum Glücks-
ſpiel durch dritte Perſonen unter gewiſſen Vorausſetzungen
mit Strafe. Strafbar iſt:
I. Das unbefugte Halten von Glücksſpielen auf
einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen
Platze oder in einem öffentlichen Verſammlungsorte (StGB.
§. 360 Ziff. 14). Strafe: Geld bis zu 150 Mark oder Haft;
Einziehung der auf dem Spieltiſche oder in der Bank be-
findlichen Gelder, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurteilten
gehören oder nicht, fakultativ (vgl. oben §. 50 II).
II. Das gewerbsmäßige (Begriff oben §. 39 II c)
Glücksſpiel (StGB. §. 284). Strafe: Gefängnis bis zu
2 Jahren, daneben fakultativ Geldſtrafe von 300 bis zu
6000 Mark und Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte. Iſt der
Verurteilte ein Ausländer, ſo iſt die Landespolizeibehörde
befugt, denſelben aus dem Reichsgebiete auszuweiſen (oben
§. 49 III); Rückkehr des Verwieſenen iſt (nach StGB. §. 361
Ziff. 2) ſtrafbar.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/330>, abgerufen am 22.11.2024.
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