baren Versuches, ebenso wie die Möglichkeit strafbarer Teil- nahme (§. 37 I 2 c und II 2) behaupten müssen. Wird der geplante Betrug wirklich ausgeführt, so kann nach dem oben §. 40 II c Gesagten nicht etwa Konkurrenz von Versicherungs- betrug und einfachem Betrug angenommen werden; die auf die Vorbereitungshandlung gesetzte Strafe ist, der Betrugsstrafe gegenüber, eine so hohe, daß wir vielmehr zu dem Resultate gelangen müssen, die Ausführungshandlung komme der Vor- bereitungshandlung gegenüber strafrechtlich gar nicht mehr in Betracht.
2.
§. 74. Die Erpressung.1
I.Begriff.
1. Erpressung ist Vermögensbeschädigung in Be- reicherungsabsicht durch Nötigung. Das Mittel der Vermögensbeschädigung scheidet die Erpressung vom Betrug. Negativ: hier aber nicht dort das mangelnde Bewußtsein von der Kausalität des Thuns auf Seiten des Beschädigten; positiv: dort aber nicht hier das Bewußtsein von der Un- freiwilligkeit des Thuns. Das Vorhalten einer nicht gela- denen Pistole, die Behauptung Vertreter einer gefürchteten Räuberbande zu sein usw., können als Mittel der Erpressung wie des Raubes, nicht des Betruges, in Betracht kommen.
2. Das positive Recht hat den Begriff der Erpressung teilweise abweichend gestaltet.
a) Es hat die Vermögensbeschädigung aus der Delikts- definition entfernt, und sich mit der Bereicherungs-
1 Lit. bei Meyer S. 512 Note 1. Dazu Katz GS. XXXI.
Erſtes Buch. III. Delikte gegeu das Vermögen.
baren Verſuches, ebenſo wie die Möglichkeit ſtrafbarer Teil- nahme (§. 37 I 2 c und II 2) behaupten müſſen. Wird der geplante Betrug wirklich ausgeführt, ſo kann nach dem oben §. 40 II c Geſagten nicht etwa Konkurrenz von Verſicherungs- betrug und einfachem Betrug angenommen werden; die auf die Vorbereitungshandlung geſetzte Strafe iſt, der Betrugsſtrafe gegenüber, eine ſo hohe, daß wir vielmehr zu dem Reſultate gelangen müſſen, die Ausführungshandlung komme der Vor- bereitungshandlung gegenüber ſtrafrechtlich gar nicht mehr in Betracht.
2.
§. 74. Die Erpreſſung.1
I.Begriff.
1. Erpreſſung iſt Vermögensbeſchädigung in Be- reicherungsabſicht durch Nötigung. Das Mittel der Vermögensbeſchädigung ſcheidet die Erpreſſung vom Betrug. Negativ: hier aber nicht dort das mangelnde Bewußtſein von der Kauſalität des Thuns auf Seiten des Beſchädigten; poſitiv: dort aber nicht hier das Bewußtſein von der Un- freiwilligkeit des Thuns. Das Vorhalten einer nicht gela- denen Piſtole, die Behauptung Vertreter einer gefürchteten Räuberbande zu ſein uſw., können als Mittel der Erpreſſung wie des Raubes, nicht des Betruges, in Betracht kommen.
2. Das poſitive Recht hat den Begriff der Erpreſſung teilweiſe abweichend geſtaltet.
a) Es hat die Vermögensbeſchädigung aus der Delikts- definition entfernt, und ſich mit der Bereicherungs-
1 Lit. bei Meyer S. 512 Note 1. Dazu Katz GS. XXXI.
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Erſtes Buch. III. Delikte gegeu das Vermögen.
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geplante Betrug wirklich ausgeführt, ſo kann nach dem oben
§. 40 II c Geſagten nicht etwa Konkurrenz von Verſicherungs-
betrug und einfachem Betrug angenommen werden; die auf
die Vorbereitungshandlung geſetzte Strafe iſt, der Betrugsſtrafe
gegenüber, eine ſo hohe, daß wir vielmehr zu dem Reſultate
gelangen müſſen, die Ausführungshandlung komme der Vor-
bereitungshandlung gegenüber ſtrafrechtlich gar nicht mehr
in Betracht.
2.
§. 74. Die Erpreſſung. 1
I. Begriff.
1. Erpreſſung iſt Vermögensbeſchädigung in Be-
reicherungsabſicht durch Nötigung. Das Mittel der
Vermögensbeſchädigung ſcheidet die Erpreſſung vom Betrug.
Negativ: hier aber nicht dort das mangelnde Bewußtſein
von der Kauſalität des Thuns auf Seiten des Beſchädigten;
poſitiv: dort aber nicht hier das Bewußtſein von der Un-
freiwilligkeit des Thuns. Das Vorhalten einer nicht gela-
denen Piſtole, die Behauptung Vertreter einer gefürchteten
Räuberbande zu ſein uſw., können als Mittel der Erpreſſung
wie des Raubes, nicht des Betruges, in Betracht kommen.
2. Das poſitive Recht hat den Begriff der Erpreſſung
teilweiſe abweichend geſtaltet.
a) Es hat die Vermögensbeſchädigung aus der Delikts-
definition entfernt, und ſich mit der Bereicherungs-
1 Lit. bei Meyer S. 512 Note 1. Dazu Katz GS. XXXI.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/322>, abgerufen am 22.02.2025.
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