Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durchvorgeschobene Personen geltend gemacht hat. Versuch und Teilnahme an diesem selbständigen De- likte sind der allgemeinen Regel gemäß möglich. IV. An den Bankbruch des Schuldners reiht das Gesetz Bevorstehende Abstimmung ist vorausgesetzt; mit dem Ge- 2. §. 71. Die Untreue.1 I. Begriff. Von der Untreue gilt das oben §. 70 vom Bankbruch Auch die Untreue ist gerichtet gegen obligatorische, aus 1 Lit. bei Meyer S. 545 Note 1.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durchvorgeſchobene Perſonen geltend gemacht hat. Verſuch und Teilnahme an dieſem ſelbſtändigen De- likte ſind der allgemeinen Regel gemäß möglich. IV. An den Bankbruch des Schuldners reiht das Geſetz Bevorſtehende Abſtimmung iſt vorausgeſetzt; mit dem Ge- 2. §. 71. Die Untreue.1 I. Begriff. Von der Untreue gilt das oben §. 70 vom Bankbruch Auch die Untreue iſt gerichtet gegen obligatoriſche, aus 1 Lit. bei Meyer S. 545 Note 1.
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Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch
vorgeſchobene Perſonen geltend gemacht hat.
Verſuch und Teilnahme an dieſem ſelbſtändigen De-
likte ſind der allgemeinen Regel gemäß möglich.
IV. An den Bankbruch des Schuldners reiht das Geſetz
ein beſonderes Delikt des Konkurs gläubigers an (Konk.-Odg.
§. 213): Ein Gläubiger, welcher ſich von dem Gemein-
ſchuldner oder anderen Perſonen beſondere Vorteile dafür hat
gewähren oder verſprechen laſſen, daß er bei den Abſtim-
mungen der Konkursgläubiger in einem gewiſſen Sinne ſtimme,
wird mit Geldſtrafe bis zu 3000 Mark oder mit Gefängnis
bis zu einem Jahre beſtraft.
Bevorſtehende Abſtimmung iſt vorausgeſetzt; mit dem Ge-
währen oder Verſprechen tritt die Vollendung ein, mag auch
die ſpätere Abſtimmung der Verabredung nicht entſprechen;
Teilnahme dritter Perſonen iſt möglich.
2.
§. 71. Die Untreue. 1
I. Begriff.
Von der Untreue gilt das oben §. 70 vom Bankbruch
Geſagte in erhöhtem Maße. Wir finden in der modernen
Geſetzgebung nur ſchwache, meiſt kaſuiſtiſche, Anſätze zu be-
grifflicher Entwicklung dieſes Deliktes, das zur Ausfüllung
einer der fühlbarſten Lücken unſeres Strafrechtes berufen iſt.
Auch die Untreue iſt gerichtet gegen obligatoriſche, aus
Verträgen oder vertragsähnlichen Verhältniſſen ent-
1 Lit. bei Meyer S. 545 Note 1.
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