b) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufge- stellt hat, welche ganz oder teilweise erdichtet sind;
c) Handelsbücher zu führen unterlassen hat, deren Füh- rung ihm gesetzlich oblag;
d) seine Handelsbücher (auch wenn er zur Führung nicht verpflichtet war) vernichtet, verheimlicht oder so geführt oder verändert hat, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögensstandes gewähren.
3. Die sogenannte Gratifikation (Konk.-Odg. §. 210). Gefängnis bis zu 2 Jahren trifft jenen Schuldner, welcher -- Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung vorausgesetzt -- obwohl er seine Zahlungsunfähigkeit kannte, einem Gläu- biger in der Absicht, ihn vor den übrigen zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, welche der- selbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.
III. Die Teilnahme dritter Personen wird zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt. Doch hat das Gesetz (Konk.-Odg. §. 212) gewisse Fälle als delicta sui generis unter besondere Strafe gestellt und damit von den sonstigen Voraussetzungen der Teilnahme losgelöst: mit Zucht- haus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Ge- fängnis oder mit Geld bis zu 6000 Mark wird bestraft, wer:
1. im Interesse des Schuldners -- Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung auch hier vorausgesetzt -- Ver- mögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite ge- schafft hat; oder
2. im Interesse eines solchen Schuldners, oder um sich oder einem andern einen (nicht notwendig rechtswidrigen) Vermögensvorteil6 zu verschaffen, in dem Verfahren er-
6 Begriff unten §. 73 I 3.
Der Bankbruch. §. 70.
b) Schulden oder Rechtsgeſchäfte anerkannt oder aufge- ſtellt hat, welche ganz oder teilweiſe erdichtet ſind;
c) Handelsbücher zu führen unterlaſſen hat, deren Füh- rung ihm geſetzlich oblag;
d) ſeine Handelsbücher (auch wenn er zur Führung nicht verpflichtet war) vernichtet, verheimlicht oder ſo geführt oder verändert hat, daß dieſelben keine Ueberſicht des Vermögensſtandes gewähren.
3. Die ſogenannte Gratifikation (Konk.-Odg. §. 210). Gefängnis bis zu 2 Jahren trifft jenen Schuldner, welcher — Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung vorausgeſetzt — obwohl er ſeine Zahlungsunfähigkeit kannte, einem Gläu- biger in der Abſicht, ihn vor den übrigen zu begünſtigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, welche der- ſelbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanſpruchen hatte.
III. Die Teilnahme dritter Perſonen wird zunächſt nach den allgemeinen Grundſätzen behandelt. Doch hat das Geſetz (Konk.-Odg. §. 212) gewiſſe Fälle als delicta sui generis unter beſondere Strafe geſtellt und damit von den ſonſtigen Vorausſetzungen der Teilnahme losgelöſt: mit Zucht- haus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umſtänden mit Ge- fängnis oder mit Geld bis zu 6000 Mark wird beſtraft, wer:
1. im Intereſſe des Schuldners — Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung auch hier vorausgeſetzt — Ver- mögensſtücke desſelben verheimlicht oder bei Seite ge- ſchafft hat; oder
2. im Intereſſe eines ſolchen Schuldners, oder um ſich oder einem andern einen (nicht notwendig rechtswidrigen) Vermögensvorteil6 zu verſchaffen, in dem Verfahren er-
6 Begriff unten §. 73 I 3.
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Der Bankbruch. §. 70.
b) Schulden oder Rechtsgeſchäfte anerkannt oder aufge-
ſtellt hat, welche ganz oder teilweiſe erdichtet ſind;
c) Handelsbücher zu führen unterlaſſen hat, deren Füh-
rung ihm geſetzlich oblag;
d) ſeine Handelsbücher (auch wenn er zur Führung nicht
verpflichtet war) vernichtet, verheimlicht oder ſo geführt
oder verändert hat, daß dieſelben keine Ueberſicht des
Vermögensſtandes gewähren.
3. Die ſogenannte Gratifikation (Konk.-Odg. §. 210).
Gefängnis bis zu 2 Jahren trifft jenen Schuldner, welcher
— Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung vorausgeſetzt
— obwohl er ſeine Zahlungsunfähigkeit kannte, einem Gläu-
biger in der Abſicht, ihn vor den übrigen zu begünſtigen,
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, welche der-
ſelbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu
beanſpruchen hatte.
III. Die Teilnahme dritter Perſonen wird zunächſt
nach den allgemeinen Grundſätzen behandelt. Doch hat das
Geſetz (Konk.-Odg. §. 212) gewiſſe Fälle als delicta sui
generis unter beſondere Strafe geſtellt und damit von den
ſonſtigen Vorausſetzungen der Teilnahme losgelöſt: mit Zucht-
haus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umſtänden mit Ge-
fängnis oder mit Geld bis zu 6000 Mark wird beſtraft, wer:
1. im Intereſſe des Schuldners — Zahlungseinſtellung
oder Konkurseröffnung auch hier vorausgeſetzt — Ver-
mögensſtücke desſelben verheimlicht oder bei Seite ge-
ſchafft hat; oder
2. im Intereſſe eines ſolchen Schuldners, oder um ſich
oder einem andern einen (nicht notwendig rechtswidrigen)
Vermögensvorteil 6 zu verſchaffen, in dem Verfahren er-
6 Begriff unten §. 73 I 3.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/309>, abgerufen am 16.02.2025.
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