licht, vernichtet oder so unordentlich geführt hat, daß sie keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren;
c) wenn er es gegen die Bestimmung des Handelsgesetz- buchs unterlassen hat, die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.
Ganz verkehrt ist es, diesen Fall des Bankbruchs als fahrlässigen Bankbruch zu bezeichnen. Die einzelnen Hand- lungen müssen vielmehr alle vorsätzlich, d. h. mit dem Be- wußtsein ihrer Kausalität begangen sein. Der Schuldner muß wissen, daß er Handelsbücher zu führen hat, daß er sie vernichtet usw.
2. Der sogenannte betrügerische Bankbruch (Konk.- Odg. §. 209). Zu der Thatsache der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung muß -- außer den vom Gesetz be- zeichneten Handlungen -- die Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, d. h. in ihren Ansprüchen zu schädigen, hinzutreten. Das Schema dieses Falles wäre also: Ge- fährdung in Verletzungsabsicht, wie wir dasselbe oben §. 62 II bei der Vergiftung gefunden haben. Erreichung der Absicht ist ebensowenig wie Eintritt der Gefährdung im kon- kreten Falle erforderlich.
Die Strafe -- Zuchthaus, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten -- trifft jenen Schuldner, welcher:
a) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft, d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung von unbeweglichen Sachen gehört hierher;5
5 RGR. 22. Juni 1880, E II 118, R II 97.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
licht, vernichtet oder ſo unordentlich geführt hat, daß ſie keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren;
c) wenn er es gegen die Beſtimmung des Handelsgeſetz- buchs unterlaſſen hat, die Bilanz ſeines Vermögens in der vorgeſchriebenen Zeit zu ziehen.
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.
Ganz verkehrt iſt es, dieſen Fall des Bankbruchs als fahrläſſigen Bankbruch zu bezeichnen. Die einzelnen Hand- lungen müſſen vielmehr alle vorſätzlich, d. h. mit dem Be- wußtſein ihrer Kauſalität begangen ſein. Der Schuldner muß wiſſen, daß er Handelsbücher zu führen hat, daß er ſie vernichtet uſw.
2. Der ſogenannte betrügeriſche Bankbruch (Konk.- Odg. §. 209). Zu der Thatſache der Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung muß — außer den vom Geſetz be- zeichneten Handlungen — die Abſicht, die Gläubiger zu benachteiligen, d. h. in ihren Anſprüchen zu ſchädigen, hinzutreten. Das Schema dieſes Falles wäre alſo: Ge- fährdung in Verletzungsabſicht, wie wir dasſelbe oben §. 62 II bei der Vergiftung gefunden haben. Erreichung der Abſicht iſt ebenſowenig wie Eintritt der Gefährdung im kon- kreten Falle erforderlich.
Die Strafe — Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten — trifft jenen Schuldner, welcher:
a) Vermögensſtücke verheimlicht oder bei Seite geſchafft, d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung von unbeweglichen Sachen gehört hierher;5
5 RGR. 22. Juni 1880, E II 118, R II 97.
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Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
licht, vernichtet oder ſo unordentlich geführt hat, daß
ſie keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren;
c) wenn er es gegen die Beſtimmung des Handelsgeſetz-
buchs unterlaſſen hat, die Bilanz ſeines Vermögens in
der vorgeſchriebenen Zeit zu ziehen.
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.
Ganz verkehrt iſt es, dieſen Fall des Bankbruchs als
fahrläſſigen Bankbruch zu bezeichnen. Die einzelnen Hand-
lungen müſſen vielmehr alle vorſätzlich, d. h. mit dem Be-
wußtſein ihrer Kauſalität begangen ſein. Der Schuldner
muß wiſſen, daß er Handelsbücher zu führen hat, daß er ſie
vernichtet uſw.
2. Der ſogenannte betrügeriſche Bankbruch (Konk.-
Odg. §. 209). Zu der Thatſache der Zahlungseinſtellung
oder Konkurseröffnung muß — außer den vom Geſetz be-
zeichneten Handlungen — die Abſicht, die Gläubiger zu
benachteiligen, d. h. in ihren Anſprüchen zu ſchädigen,
hinzutreten. Das Schema dieſes Falles wäre alſo: Ge-
fährdung in Verletzungsabſicht, wie wir dasſelbe oben
§. 62 II bei der Vergiftung gefunden haben. Erreichung der
Abſicht iſt ebenſowenig wie Eintritt der Gefährdung im kon-
kreten Falle erforderlich.
Die Strafe — Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden
Gefängnis nicht unter 3 Monaten — trifft jenen Schuldner,
welcher:
a) Vermögensſtücke verheimlicht oder bei Seite geſchafft,
d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung
von unbeweglichen Sachen gehört hierher; 5
5 RGR. 22. Juni 1880, E II 118, R II 97.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/308>, abgerufen am 16.02.2025.
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