das labil gewordene sittliche Gleichgewicht des Ver- brechers zu einem stabilen macht (Besserung).
2. Als unmittelbarer Zwang oder physische Gewalt durch dauernde oder vorübergehende Sequestrirung des Verbrechers (Sicherung).
III.Art und Maß der Strafe hat sich daher lediglich nach dem im Einzelfalle angestrebten Ziele zu richten. Die Strafe muß eine andere sein nach Inhalt und Umfang, wenn sie präveniren, eine andere wenn sie bessern, eine andere wenn sie sichern soll. Allerdings huldigt die moderne Straf- gesetzgebung nur selten und meist unbewußt diesem Gedanken; sie behandelt den unverbesserlichen Gewohnheitsdieb und den reuezerknirschten Gelegenheitsverbrecher nach derselben Scha- blone.
Aber die scharfe Betonung des Zweckmomentes im Recht überhaupt und in der Strafe insbesondere findet immer zahlreichere und immer bedeutendere Anhänger. Und die Zeit ist hoffentlich in nicht allzu ferner Zukunft vorüber, in welcher die Forderung, daß die Staatsgewalt nicht ziel- und zwecklos die Rechtsgüter der Rechtsgenossen vernichte, als rationalistischer Dilettantismus abgefertigt werden kann.
Einer weiteren Rechtfertigung der Strafe, als des Nachweises ihrer Tauglichkeit zum Zwecke und ihrer Unent- behrlichkeit bedarf es nicht. Wer dem Staate den Nachweis seiner Berechtigung zu strafen auferlegt, verkennt, daß der Begriff des Rechtes aus dem des Staates abzuleiten ist und nicht umgekehrt, daß das Recht im subjektiven Sinne ein Wollen-Dürfen ist, und die Grenzen des Dürfens vom Staate bestimmt werden.
Die eben besprochene Auffassung der Strafe entrückt das Strafrecht dem Streite über die menschliche Willensfreiheit.
Einleitung. I. Die Grundbegriffe.
das labil gewordene ſittliche Gleichgewicht des Ver- brechers zu einem ſtabilen macht (Beſſerung).
2. Als unmittelbarer Zwang oder phyſiſche Gewalt durch dauernde oder vorübergehende Sequeſtrirung des Verbrechers (Sicherung).
III.Art und Maß der Strafe hat ſich daher lediglich nach dem im Einzelfalle angeſtrebten Ziele zu richten. Die Strafe muß eine andere ſein nach Inhalt und Umfang, wenn ſie präveniren, eine andere wenn ſie beſſern, eine andere wenn ſie ſichern ſoll. Allerdings huldigt die moderne Straf- geſetzgebung nur ſelten und meiſt unbewußt dieſem Gedanken; ſie behandelt den unverbeſſerlichen Gewohnheitsdieb und den reuezerknirſchten Gelegenheitsverbrecher nach derſelben Scha- blone.
Aber die ſcharfe Betonung des Zweckmomentes im Recht überhaupt und in der Strafe insbeſondere findet immer zahlreichere und immer bedeutendere Anhänger. Und die Zeit iſt hoffentlich in nicht allzu ferner Zukunft vorüber, in welcher die Forderung, daß die Staatsgewalt nicht ziel- und zwecklos die Rechtsgüter der Rechtsgenoſſen vernichte, als rationaliſtiſcher Dilettantismus abgefertigt werden kann.
Einer weiteren Rechtfertigung der Strafe, als des Nachweiſes ihrer Tauglichkeit zum Zwecke und ihrer Unent- behrlichkeit bedarf es nicht. Wer dem Staate den Nachweis ſeiner Berechtigung zu ſtrafen auferlegt, verkennt, daß der Begriff des Rechtes aus dem des Staates abzuleiten iſt und nicht umgekehrt, daß das Recht im ſubjektiven Sinne ein Wollen-Dürfen iſt, und die Grenzen des Dürfens vom Staate beſtimmt werden.
Die eben beſprochene Auffaſſung der Strafe entrückt das Strafrecht dem Streite über die menſchliche Willensfreiheit.
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Einleitung. I. Die Grundbegriffe.
das labil gewordene ſittliche Gleichgewicht des Ver-
brechers zu einem ſtabilen macht (Beſſerung).
2. Als unmittelbarer Zwang oder phyſiſche Gewalt durch
dauernde oder vorübergehende Sequeſtrirung des Verbrechers
(Sicherung).
III. Art und Maß der Strafe hat ſich daher lediglich
nach dem im Einzelfalle angeſtrebten Ziele zu richten. Die
Strafe muß eine andere ſein nach Inhalt und Umfang, wenn
ſie präveniren, eine andere wenn ſie beſſern, eine andere
wenn ſie ſichern ſoll. Allerdings huldigt die moderne Straf-
geſetzgebung nur ſelten und meiſt unbewußt dieſem Gedanken;
ſie behandelt den unverbeſſerlichen Gewohnheitsdieb und den
reuezerknirſchten Gelegenheitsverbrecher nach derſelben Scha-
blone.
Aber die ſcharfe Betonung des Zweckmomentes im Recht
überhaupt und in der Strafe insbeſondere findet immer
zahlreichere und immer bedeutendere Anhänger. Und die
Zeit iſt hoffentlich in nicht allzu ferner Zukunft vorüber, in
welcher die Forderung, daß die Staatsgewalt nicht ziel- und
zwecklos die Rechtsgüter der Rechtsgenoſſen vernichte, als
rationaliſtiſcher Dilettantismus abgefertigt werden kann.
Einer weiteren Rechtfertigung der Strafe, als des
Nachweiſes ihrer Tauglichkeit zum Zwecke und ihrer Unent-
behrlichkeit bedarf es nicht. Wer dem Staate den Nachweis
ſeiner Berechtigung zu ſtrafen auferlegt, verkennt, daß der
Begriff des Rechtes aus dem des Staates abzuleiten iſt und
nicht umgekehrt, daß das Recht im ſubjektiven Sinne ein
Wollen-Dürfen iſt, und die Grenzen des Dürfens vom
Staate beſtimmt werden.
Die eben beſprochene Auffaſſung der Strafe entrückt das
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/30>, abgerufen am 11.12.2024.
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