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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Der Raub. §. 66.
2.
§. 66. Der Raub.1

I. Begriff (StGB. §. 249).

Raub ist gewaltsamer Diebstahl. Er hat alle
Merkmale des Diebstahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung
(vgl. das oben §. 64 über diese Merkmale Gesagte); unter-
scheidet sich aber von dem Diebstahle durch die Mittel der
Wegnahme. Diese sind:

a) Gewalt gegen eine Person (oben §. 63 I 1 a), sei
es gegen die Person des Gewahrsamsinhabers selbst
oder gegen eine andere den Gewahrsam des Inhabers
schützende Person;
b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b)
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben
.

Gewalt und Drohung sind Mittel der Wegnahme, d. h.
der Begründung des eigenen Gewahrsams auf Seiten des
Thäters, mag diese unmittelbar durch den Thäter oder durch
Vermittlung einer Entschließung von seiten des Angegriffenen
erfolgen; vorausgesetzt, daß diese Entschließung nicht als
eine freie und vorsätzliche (oben §. 20 III) den Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Handeln des Thäters und dem
eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des
Raubes zur Erpressung vgl. das unten §. 74 bei dieser
Gesagte.

Der Raub ist vollendet (wie der Diebstahl) mit der

1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
Der Raub. §. 66.
2.
§. 66. Der Raub.1

I. Begriff (StGB. §. 249).

Raub iſt gewaltſamer Diebſtahl. Er hat alle
Merkmale des Diebſtahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache in der Abſicht rechtswidriger Zueignung
(vgl. das oben §. 64 über dieſe Merkmale Geſagte); unter-
ſcheidet ſich aber von dem Diebſtahle durch die Mittel der
Wegnahme. Dieſe ſind:

a) Gewalt gegen eine Perſon (oben §. 63 I 1 a), ſei
es gegen die Perſon des Gewahrſamsinhabers ſelbſt
oder gegen eine andere den Gewahrſam des Inhabers
ſchützende Perſon;
b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b)
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben
.

Gewalt und Drohung ſind Mittel der Wegnahme, d. h.
der Begründung des eigenen Gewahrſams auf Seiten des
Thäters, mag dieſe unmittelbar durch den Thäter oder durch
Vermittlung einer Entſchließung von ſeiten des Angegriffenen
erfolgen; vorausgeſetzt, daß dieſe Entſchließung nicht als
eine freie und vorſätzliche (oben §. 20 III) den Kauſalzu-
ſammenhang zwiſchen dem Handeln des Thäters und dem
eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des
Raubes zur Erpreſſung vgl. das unten §. 74 bei dieſer
Geſagte.

Der Raub iſt vollendet (wie der Diebſtahl) mit der

1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
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[267/0293] Der Raub. §. 66. 2. §. 66. Der Raub. 1 I. Begriff (StGB. §. 249). Raub iſt gewaltſamer Diebſtahl. Er hat alle Merkmale des Diebſtahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Abſicht rechtswidriger Zueignung (vgl. das oben §. 64 über dieſe Merkmale Geſagte); unter- ſcheidet ſich aber von dem Diebſtahle durch die Mittel der Wegnahme. Dieſe ſind: a) Gewalt gegen eine Perſon (oben §. 63 I 1 a), ſei es gegen die Perſon des Gewahrſamsinhabers ſelbſt oder gegen eine andere den Gewahrſam des Inhabers ſchützende Perſon; b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b) mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt und Drohung ſind Mittel der Wegnahme, d. h. der Begründung des eigenen Gewahrſams auf Seiten des Thäters, mag dieſe unmittelbar durch den Thäter oder durch Vermittlung einer Entſchließung von ſeiten des Angegriffenen erfolgen; vorausgeſetzt, daß dieſe Entſchließung nicht als eine freie und vorſätzliche (oben §. 20 III) den Kauſalzu- ſammenhang zwiſchen dem Handeln des Thäters und dem eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des Raubes zur Erpreſſung vgl. das unten §. 74 bei dieſer Geſagte. Der Raub iſt vollendet (wie der Diebſtahl) mit der 1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/293>, abgerufen am 09.11.2024.