Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Raub. §. 66. 2. §. 66. Der Raub.1 I. Begriff (StGB. §. 249). Raub ist gewaltsamer Diebstahl. Er hat alle a) Gewalt gegen eine Person (oben §. 63 I 1 a), sei es gegen die Person des Gewahrsamsinhabers selbst oder gegen eine andere den Gewahrsam des Inhabers schützende Person; b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b) mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt und Drohung sind Mittel der Wegnahme, d. h. Der Raub ist vollendet (wie der Diebstahl) mit der 1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
Der Raub. §. 66. 2. §. 66. Der Raub.1 I. Begriff (StGB. §. 249). Raub iſt gewaltſamer Diebſtahl. Er hat alle a) Gewalt gegen eine Perſon (oben §. 63 I 1 a), ſei es gegen die Perſon des Gewahrſamsinhabers ſelbſt oder gegen eine andere den Gewahrſam des Inhabers ſchützende Perſon; b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b) mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt und Drohung ſind Mittel der Wegnahme, d. h. Der Raub iſt vollendet (wie der Diebſtahl) mit der 1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
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Der Raub. §. 66.
2.
§. 66. Der Raub. 1
I. Begriff (StGB. §. 249).
Raub iſt gewaltſamer Diebſtahl. Er hat alle
Merkmale des Diebſtahlsbegriffes: Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache in der Abſicht rechtswidriger Zueignung
(vgl. das oben §. 64 über dieſe Merkmale Geſagte); unter-
ſcheidet ſich aber von dem Diebſtahle durch die Mittel der
Wegnahme. Dieſe ſind:
a) Gewalt gegen eine Perſon (oben §. 63 I 1 a), ſei
es gegen die Perſon des Gewahrſamsinhabers ſelbſt
oder gegen eine andere den Gewahrſam des Inhabers
ſchützende Perſon;
b) Anwendung von Drohungen (oben §. 63 I 1 b)
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben.
Gewalt und Drohung ſind Mittel der Wegnahme, d. h.
der Begründung des eigenen Gewahrſams auf Seiten des
Thäters, mag dieſe unmittelbar durch den Thäter oder durch
Vermittlung einer Entſchließung von ſeiten des Angegriffenen
erfolgen; vorausgeſetzt, daß dieſe Entſchließung nicht als
eine freie und vorſätzliche (oben §. 20 III) den Kauſalzu-
ſammenhang zwiſchen dem Handeln des Thäters und dem
eingetretenen Erfolge aufhebt. Ueber das Verhältnis des
Raubes zur Erpreſſung vgl. das unten §. 74 bei dieſer
Geſagte.
Der Raub iſt vollendet (wie der Diebſtahl) mit der
1 Lit. bei Meyer S. 477 Anm. 1.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/293>, abgerufen am 22.02.2025. |