Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Dem Diebstahl verwandte Fälle. §. 65. spruchen könnten. Es sei betont, daß wir es hier mitselbständigen Deliktsbegriffen zu thun haben, auf welche daher das über den Diebstahl Gesagte nicht ohne weiteres Anwendung findet. 1. Das sogenannte furtum usus, richtiger Gebrauchs- 2. Das sogenannte furtum possessionis (StGB. 3. Der Forst- und Felddiebstahl, durch Einfüh- 4. Die widerrechtliche Zueignung von bei den Uebungen 1 [Spaltenumbruch]
Ausräumung der invecta et illata gegen das Verbot des Vermieters: RGR. 8. Mai 1880, E I 429, R I 748. 2 [Spaltenumbruch]
D. h. in der Absicht, das
Innehabungsrecht des Berech- tigten zu verletzen: RGR. 28. Juni 1880, R II 131. Dem Diebſtahl verwandte Fälle. §. 65. ſpruchen könnten. Es ſei betont, daß wir es hier mitſelbſtändigen Deliktsbegriffen zu thun haben, auf welche daher das über den Diebſtahl Geſagte nicht ohne weiteres Anwendung findet. 1. Das ſogenannte furtum usus, richtiger Gebrauchs- 2. Das ſogenannte furtum possessionis (StGB. 3. Der Forſt- und Felddiebſtahl, durch Einfüh- 4. Die widerrechtliche Zueignung von bei den Uebungen 1 [Spaltenumbruch]
Ausräumung der invecta et illata gegen das Verbot des Vermieters: RGR. 8. Mai 1880, E I 429, R I 748. 2 [Spaltenumbruch]
D. h. in der Abſicht, das
Innehabungsrecht des Berech- tigten zu verletzen: RGR. 28. Juni 1880, R II 131. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0291" n="265"/><fw place="top" type="header">Dem Diebſtahl verwandte Fälle. §. 65.</fw><lb/> ſpruchen könnten. Es ſei betont, daß wir es hier mit<lb/><hi rendition="#g">ſelbſtändigen</hi> Deliktsbegriffen zu thun haben, auf welche<lb/> daher das über den Diebſtahl Geſagte <hi rendition="#g">nicht</hi> ohne weiteres<lb/> Anwendung findet.</p><lb/> <p>1. Das ſogenannte <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">furtum usus,</hi></hi> richtiger Gebrauchs-<lb/> anmaßung, wegen fehlender Aneignung nicht Diebſtahl, iſt nach<lb/> Reichsrecht nur in dem einen beſonderen Falle (StGB. §. 290)<lb/> ſtrafbar, wenn öffentliche Pfandleiher die von ihnen in Pfand<lb/> genommenen Gegenſtände unbefugt (vgl. oben §. 28 <hi rendition="#aq">II</hi>) ge-<lb/> brauchen. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis einem Jahre, das nach<lb/> Ermeſſen mit Geldſtrafe bis 900 Mark verbunden werden<lb/> kann.</p><lb/> <p>2. Das ſogenannte <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">furtum possessionis</hi></hi> (StGB.<lb/> §. 289), Wegnahme der eigenen beweglichen Sache oder einer<lb/> fremden beweglichen Sache zu Gunſten des Eigentümers der-<lb/> ſelben, aus dem Gewahrſam des Nutznießers, Pfandgläu-<lb/> bigers oder des Gebrauchs- oder Retentionsberechtigten,<note place="foot" n="1"><cb/> Ausräumung der <hi rendition="#aq">invecta<lb/> et illata</hi> gegen das Verbot des<lb/> Vermieters: RGR. 8. Mai 1880,<lb/><hi rendition="#aq">E I 429, R I</hi> 748.</note> in<lb/> rechtswidriger Abſicht.<note place="foot" n="2"><cb/> D. h. in der Abſicht, das<lb/> Innehabungsrecht des Berech-<lb/> tigten zu verletzen: RGR.<lb/> 28. Juni 1880, <hi rendition="#aq">R II</hi> 131.</note> <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 3 Jahren<lb/> (daneben nach Ermeſſen Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte)<lb/> oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark. <hi rendition="#g">Verſuch</hi> ſtrafbar. An-<lb/> tragsdelikt. StGB. §. 247 Abſ. 2 und 3 (oben §. 64 <hi rendition="#aq">II</hi> 5)<lb/> findet auch hier Anwendung.</p><lb/> <p>3. Der <hi rendition="#g">Forſt- und Felddiebſtahl</hi>, durch Einfüh-<lb/> rungsgeſetz §. 2 der Partikular-Geſetzgebung überlaſſen (vgl.<lb/> oben §. 11 Note 6).</p><lb/> <p>4. Die widerrechtliche Zueignung von bei den Uebungen<lb/> der Artillerie verſchoſſener <hi rendition="#g">Munition</hi> oder von Bleikugeln<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [265/0291]
Dem Diebſtahl verwandte Fälle. §. 65.
ſpruchen könnten. Es ſei betont, daß wir es hier mit
ſelbſtändigen Deliktsbegriffen zu thun haben, auf welche
daher das über den Diebſtahl Geſagte nicht ohne weiteres
Anwendung findet.
1. Das ſogenannte furtum usus, richtiger Gebrauchs-
anmaßung, wegen fehlender Aneignung nicht Diebſtahl, iſt nach
Reichsrecht nur in dem einen beſonderen Falle (StGB. §. 290)
ſtrafbar, wenn öffentliche Pfandleiher die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenſtände unbefugt (vgl. oben §. 28 II) ge-
brauchen. Strafe: Gefängnis bis einem Jahre, das nach
Ermeſſen mit Geldſtrafe bis 900 Mark verbunden werden
kann.
2. Das ſogenannte furtum possessionis (StGB.
§. 289), Wegnahme der eigenen beweglichen Sache oder einer
fremden beweglichen Sache zu Gunſten des Eigentümers der-
ſelben, aus dem Gewahrſam des Nutznießers, Pfandgläu-
bigers oder des Gebrauchs- oder Retentionsberechtigten, 1 in
rechtswidriger Abſicht. 2 Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren
(daneben nach Ermeſſen Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte)
oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark. Verſuch ſtrafbar. An-
tragsdelikt. StGB. §. 247 Abſ. 2 und 3 (oben §. 64 II 5)
findet auch hier Anwendung.
3. Der Forſt- und Felddiebſtahl, durch Einfüh-
rungsgeſetz §. 2 der Partikular-Geſetzgebung überlaſſen (vgl.
oben §. 11 Note 6).
4. Die widerrechtliche Zueignung von bei den Uebungen
der Artillerie verſchoſſener Munition oder von Bleikugeln
1
Ausräumung der invecta
et illata gegen das Verbot des
Vermieters: RGR. 8. Mai 1880,
E I 429, R I 748.
2
D. h. in der Abſicht, das
Innehabungsrecht des Berech-
tigten zu verletzen: RGR.
28. Juni 1880, R II 131.
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