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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Dem Diebstahl verwandte Fälle. §. 65.
spruchen könnten. Es sei betont, daß wir es hier mit
selbständigen Deliktsbegriffen zu thun haben, auf welche
daher das über den Diebstahl Gesagte nicht ohne weiteres
Anwendung findet.

1. Das sogenannte furtum usus, richtiger Gebrauchs-
anmaßung, wegen fehlender Aneignung nicht Diebstahl, ist nach
Reichsrecht nur in dem einen besonderen Falle (StGB. §. 290)
strafbar, wenn öffentliche Pfandleiher die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenstände unbefugt (vgl. oben §. 28 II) ge-
brauchen. Strafe: Gefängnis bis einem Jahre, das nach
Ermessen mit Geldstrafe bis 900 Mark verbunden werden
kann.

2. Das sogenannte furtum possessionis (StGB.
§. 289), Wegnahme der eigenen beweglichen Sache oder einer
fremden beweglichen Sache zu Gunsten des Eigentümers der-
selben, aus dem Gewahrsam des Nutznießers, Pfandgläu-
bigers oder des Gebrauchs- oder Retentionsberechtigten,1 in
rechtswidriger Absicht.2 Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren
(daneben nach Ermessen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte)
oder Geldstrafe bis zu 900 Mark. Versuch strafbar. An-
tragsdelikt. StGB. §. 247 Abs. 2 und 3 (oben §. 64 II 5)
findet auch hier Anwendung.

3. Der Forst- und Felddiebstahl, durch Einfüh-
rungsgesetz §. 2 der Partikular-Gesetzgebung überlassen (vgl.
oben §. 11 Note 6).

4. Die widerrechtliche Zueignung von bei den Uebungen
der Artillerie verschossener Munition oder von Bleikugeln

1 [Spaltenumbruch] Ausräumung der invecta
et illata
gegen das Verbot des
Vermieters: RGR. 8. Mai 1880,
E I 429, R I 748.
2 [Spaltenumbruch] D. h. in der Absicht, das
Innehabungsrecht des Berech-
tigten zu verletzen: RGR.
28. Juni 1880, R II 131.

Dem Diebſtahl verwandte Fälle. §. 65.
ſpruchen könnten. Es ſei betont, daß wir es hier mit
ſelbſtändigen Deliktsbegriffen zu thun haben, auf welche
daher das über den Diebſtahl Geſagte nicht ohne weiteres
Anwendung findet.

1. Das ſogenannte furtum usus, richtiger Gebrauchs-
anmaßung, wegen fehlender Aneignung nicht Diebſtahl, iſt nach
Reichsrecht nur in dem einen beſonderen Falle (StGB. §. 290)
ſtrafbar, wenn öffentliche Pfandleiher die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenſtände unbefugt (vgl. oben §. 28 II) ge-
brauchen. Strafe: Gefängnis bis einem Jahre, das nach
Ermeſſen mit Geldſtrafe bis 900 Mark verbunden werden
kann.

2. Das ſogenannte furtum possessionis (StGB.
§. 289), Wegnahme der eigenen beweglichen Sache oder einer
fremden beweglichen Sache zu Gunſten des Eigentümers der-
ſelben, aus dem Gewahrſam des Nutznießers, Pfandgläu-
bigers oder des Gebrauchs- oder Retentionsberechtigten,1 in
rechtswidriger Abſicht.2 Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren
(daneben nach Ermeſſen Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte)
oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark. Verſuch ſtrafbar. An-
tragsdelikt. StGB. §. 247 Abſ. 2 und 3 (oben §. 64 II 5)
findet auch hier Anwendung.

3. Der Forſt- und Felddiebſtahl, durch Einfüh-
rungsgeſetz §. 2 der Partikular-Geſetzgebung überlaſſen (vgl.
oben §. 11 Note 6).

4. Die widerrechtliche Zueignung von bei den Uebungen
der Artillerie verſchoſſener Munition oder von Bleikugeln

1 [Spaltenumbruch] Ausräumung der invecta
et illata
gegen das Verbot des
Vermieters: RGR. 8. Mai 1880,
E I 429, R I 748.
2 [Spaltenumbruch] D. h. in der Abſicht, das
Innehabungsrecht des Berech-
tigten zu verletzen: RGR.
28. Juni 1880, R II 131.
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[265/0291] Dem Diebſtahl verwandte Fälle. §. 65. ſpruchen könnten. Es ſei betont, daß wir es hier mit ſelbſtändigen Deliktsbegriffen zu thun haben, auf welche daher das über den Diebſtahl Geſagte nicht ohne weiteres Anwendung findet. 1. Das ſogenannte furtum usus, richtiger Gebrauchs- anmaßung, wegen fehlender Aneignung nicht Diebſtahl, iſt nach Reichsrecht nur in dem einen beſonderen Falle (StGB. §. 290) ſtrafbar, wenn öffentliche Pfandleiher die von ihnen in Pfand genommenen Gegenſtände unbefugt (vgl. oben §. 28 II) ge- brauchen. Strafe: Gefängnis bis einem Jahre, das nach Ermeſſen mit Geldſtrafe bis 900 Mark verbunden werden kann. 2. Das ſogenannte furtum possessionis (StGB. §. 289), Wegnahme der eigenen beweglichen Sache oder einer fremden beweglichen Sache zu Gunſten des Eigentümers der- ſelben, aus dem Gewahrſam des Nutznießers, Pfandgläu- bigers oder des Gebrauchs- oder Retentionsberechtigten, 1 in rechtswidriger Abſicht. 2 Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren (daneben nach Ermeſſen Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte) oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark. Verſuch ſtrafbar. An- tragsdelikt. StGB. §. 247 Abſ. 2 und 3 (oben §. 64 II 5) findet auch hier Anwendung. 3. Der Forſt- und Felddiebſtahl, durch Einfüh- rungsgeſetz §. 2 der Partikular-Geſetzgebung überlaſſen (vgl. oben §. 11 Note 6). 4. Die widerrechtliche Zueignung von bei den Uebungen der Artillerie verſchoſſener Munition oder von Bleikugeln 1 Ausräumung der invecta et illata gegen das Verbot des Vermieters: RGR. 8. Mai 1880, E I 429, R I 748. 2 D. h. in der Abſicht, das Innehabungsrecht des Berech- tigten zu verletzen: RGR. 28. Juni 1880, R II 131.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/291>, abgerufen am 23.11.2024.