Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Diebstahl. §. 64. zugleich die gegründete Aussicht rechtzeitiger Wiedereinlösungbesteht.6 Auch die Ausübung eines vermeintlichen Retentions- rechtes kann nicht als Aneignung betrachtet werden.7 Die Absicht (auch hier gleich erweiterter Vorsatz, oben Gewinnsüchtige Absicht, also Absicht auf Erlangung 5. Der Diebstahl ist vollendet mit der vollendeten 6 [Spaltenumbruch]
RGR. 22. April 1880, R I 659 u. 664, E II 22. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 5. Mai 1880, E II 48. 8 [Spaltenumbruch]
RGR. 9. Februar 1880, E I 193. 9 [Spaltenumbruch]
A. A. RGR. 17. Juni 1880, E II 184, R II 73. 10 [Spaltenumbruch]
Bestritten. 17*
Der Diebſtahl. §. 64. zugleich die gegründete Ausſicht rechtzeitiger Wiedereinlöſungbeſteht.6 Auch die Ausübung eines vermeintlichen Retentions- rechtes kann nicht als Aneignung betrachtet werden.7 Die Abſicht (auch hier gleich erweiterter Vorſatz, oben Gewinnſüchtige Abſicht, alſo Abſicht auf Erlangung 5. Der Diebſtahl iſt vollendet mit der vollendeten 6 [Spaltenumbruch]
RGR. 22. April 1880, R I 659 u. 664, E II 22. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 5. Mai 1880, E II 48. 8 [Spaltenumbruch]
RGR. 9. Februar 1880, E I 193. 9 [Spaltenumbruch]
A. A. RGR. 17. Juni 1880, E II 184, R II 73. 10 [Spaltenumbruch]
Beſtritten. 17*
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Der Diebſtahl. §. 64.
zugleich die gegründete Ausſicht rechtzeitiger Wiedereinlöſung
beſteht. 6 Auch die Ausübung eines vermeintlichen Retentions-
rechtes kann nicht als Aneignung betrachtet werden. 7
Die Abſicht (auch hier gleich erweiterter Vorſatz, oben
§. 28 III) muß auf rechtswidrige Zueignung gehen. Dieb-
ſtahl liegt alſo nicht vor, wenn ein Anſpruch auf Uebertra-
gung des Eigentums an der Sache ſelbſt beſteht, wohl aber
dann, wenn ein anderer Anſpruch durch die weggenommene
Sache geſichert werden ſoll; 8 Wegnahme von Geld, um ſich
für eine begründete Geldforderung bezahlt zu machen, iſt
demnach nur dann nicht Diebſtahl, wenn, was zu den
ſeltenſten Fällen gehören dürfte, ein Anſpruch auf Ueber-
tragung gerade der weggenommenen Geld ſtücke beſtand. 9
Gewinnſüchtige Abſicht, alſo Abſicht auf Erlangung
eines Vermögensvorteils (animus lucri faciendi) iſt nach
heutigem Recht nicht erforderlich. Der Diebſtahl iſt kein
Bereicherungsdelikt.
5. Der Diebſtahl iſt vollendet mit der vollendeten
Wegnahme, alſo ſobald der eigene Gewahrſam an der Sache
durch den Thäter begründet iſt. Die alten zum Teil ab-
weichenden Anſichten — Kontrektations-, Ablations-, Ap-
prehenſions-Theorien — ſind heute allgemein aufgegeben.
Der Verſuch — ſtrafbar, auch wenn der Diebſtahl Ver-
gehen iſt — beginnt mit dem Brechen des fremden Ge-
wahrſams; daher in verſchiedenen Zeitpunkten je nach der
verſchiedenen Erſcheinung und Sicherung dieſes Gewahr-
ſams; 10 mit dem Einbrechen, Einſteigen, Einſchleichen bei
6
RGR. 22. April 1880, R
I 659 u. 664, E II 22.
7
Vgl. RGR. 5. Mai 1880,
E II 48.
8
RGR. 9. Februar 1880, E
I 193.
9
A. A. RGR. 17. Juni 1880,
E II 184, R II 73.
10
Beſtritten.
17*
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