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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. II. Delikte gegen die persönliche Freiheit.

Die Behandlung der Teilnehmer richtet sich nach den
allgemeinen Regeln. Einen Fall hat auch hier der Gesetz-
geber als delictum sui generis besonders hervorgehoben
(StGB. §. 210), und damit für unabhängig von den
sonstigen Voraussetzungen der Teilnahme (vgl. oben §. 35 II)
erklärt. Wer einen Andern zum Zweikampf mit einem
Dritten absichtlich, insbesondere durch Bezeigung oder An-
drohung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf
(wenn auch nicht in Folge seiner Aufreizung) stattgefunden
hat, mit Gefängnis (also nicht mit Festungshaft, der poena
ordinaria
des Zweikampfes) nicht unter 3 Monaten bestraft.

Straflos bleiben (StGB. §. 209) Kartellträger, welche
ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu verhindern,16
Sekundanten,17 sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen,
Aerzte und Wundärzte.18

II.
§. 63. Strafbare Handlungen gegen die persönliche
Freiheit.
1

Das durch die hieher gehörenden Delikte angegriffene
Rechtsgut ist die Freiheit der Bewegung im Raume, die
Freiheit des Handelns, nicht die des Entschließens (nicht
die sogenannte Willensfreiheit).

16 [Spaltenumbruch] Thätige Reue als Straf-
aufhebungsgrund, oben §. 57.
17 [Spaltenumbruch] Subjektiver Strafausschlie-
ßungsgrund; vgl. oben §. 30
III 3.
18 [Spaltenumbruch] Selbstverständlich, weil eine[Spaltenumbruch] Beteiligung an der strafbaren
Handlung hier überhaupt nicht
vorliegt.
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 410
Note 1.
Erſtes Buch. II. Delikte gegen die perſönliche Freiheit.

Die Behandlung der Teilnehmer richtet ſich nach den
allgemeinen Regeln. Einen Fall hat auch hier der Geſetz-
geber als delictum sui generis beſonders hervorgehoben
(StGB. §. 210), und damit für unabhängig von den
ſonſtigen Vorausſetzungen der Teilnahme (vgl. oben §. 35 II)
erklärt. Wer einen Andern zum Zweikampf mit einem
Dritten abſichtlich, insbeſondere durch Bezeigung oder An-
drohung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf
(wenn auch nicht in Folge ſeiner Aufreizung) ſtattgefunden
hat, mit Gefängnis (alſo nicht mit Feſtungshaft, der poena
ordinaria
des Zweikampfes) nicht unter 3 Monaten beſtraft.

Straflos bleiben (StGB. §. 209) Kartellträger, welche
ernſtlich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu verhindern,16
Sekundanten,17 ſowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen,
Aerzte und Wundärzte.18

II.
§. 63. Strafbare Handlungen gegen die perſönliche
Freiheit.
1

Das durch die hieher gehörenden Delikte angegriffene
Rechtsgut iſt die Freiheit der Bewegung im Raume, die
Freiheit des Handelns, nicht die des Entſchließens (nicht
die ſogenannte Willensfreiheit).

16 [Spaltenumbruch] Thätige Reue als Straf-
aufhebungsgrund, oben §. 57.
17 [Spaltenumbruch] Subjektiver Strafausſchlie-
ßungsgrund; vgl. oben §. 30
III 3.
18 [Spaltenumbruch] Selbſtverſtändlich, weil eine[Spaltenumbruch] Beteiligung an der ſtrafbaren
Handlung hier überhaupt nicht
vorliegt.
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 410
Note 1.
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[250/0276] Erſtes Buch. II. Delikte gegen die perſönliche Freiheit. Die Behandlung der Teilnehmer richtet ſich nach den allgemeinen Regeln. Einen Fall hat auch hier der Geſetz- geber als delictum sui generis beſonders hervorgehoben (StGB. §. 210), und damit für unabhängig von den ſonſtigen Vorausſetzungen der Teilnahme (vgl. oben §. 35 II) erklärt. Wer einen Andern zum Zweikampf mit einem Dritten abſichtlich, insbeſondere durch Bezeigung oder An- drohung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf (wenn auch nicht in Folge ſeiner Aufreizung) ſtattgefunden hat, mit Gefängnis (alſo nicht mit Feſtungshaft, der poena ordinaria des Zweikampfes) nicht unter 3 Monaten beſtraft. Straflos bleiben (StGB. §. 209) Kartellträger, welche ernſtlich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu verhindern, 16 Sekundanten, 17 ſowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte. 18 II. §. 63. Strafbare Handlungen gegen die perſönliche Freiheit. 1 Das durch die hieher gehörenden Delikte angegriffene Rechtsgut iſt die Freiheit der Bewegung im Raume, die Freiheit des Handelns, nicht die des Entſchließens (nicht die ſogenannte Willensfreiheit). 16 Thätige Reue als Straf- aufhebungsgrund, oben §. 57. 17 Subjektiver Strafausſchlie- ßungsgrund; vgl. oben §. 30 III 3. 18 Selbſtverſtändlich, weil eine Beteiligung an der ſtrafbaren Handlung hier überhaupt nicht vorliegt. 1 Lit. bei Meyer S. 410 Note 1.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/276>, abgerufen am 24.11.2024.