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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Gefährdung von Leib und Leben. §. 62.
der Vorbereitungshandlungen für die beiden Parteien kon-
sumirt; die übrigen Beteiligten, auch die Kartellträger (arg.
StGB. §. 209) haften nach den allgemeinen Grundsätzen
über Teilnahme; aber nunmehr wegen ihrer Beteiligung am
Zweikampfe selbst.

3. Die Strafe des Zweikampfes ist im Gesetze ver-
schieden abgestuft:

a) Regelmäßiger Strafrahmen (StGB. §. 205): Festungs-
haft von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
b) Wer seinen Gegner im Zweikampfe durch eine vor-
sätzlich zugefügte Verletzung tötet (StGB. §. 206),
wird mit Festungshaft nicht unter 2 Jahren, und wenn
der Zweikampf den Tod des einen von Beiden herbei-
führen sollte, mit Festungshaft nicht unter 3 Jahren
bestraft.
c) Ist eine Tötung oder Körperverletzung mittelst vor-
sätzlicher Uebertretung der vereinbarten oder herge-
brachten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, so
ist der Uebertreter (StGB. §. 207), sofern nicht nach
den oben erwähnten Bestimmungen eine härtere Strafe
verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über
das Verbrechen der Tötung und der Körperverletzung
zu bestrafen. Das singuläre dieser im übrigen selbst-
verständlichen Anordnung liegt darin, daß die Zwei-
kampfstrafen, wenn höher, eintreten sollen, obwohl der
Zweikampf in dem Augenblick aufgehört hat, Zweikampf
zu sein, in welchem die Ueberschreitung der Kampfes-
regeln stattgefunden hat.
d) Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden,
so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch
nicht über 15 Jahre erhöht werden (StGB. §. 208).

Gefährdung von Leib und Leben. §. 62.
der Vorbereitungshandlungen für die beiden Parteien kon-
ſumirt; die übrigen Beteiligten, auch die Kartellträger (arg.
StGB. §. 209) haften nach den allgemeinen Grundſätzen
über Teilnahme; aber nunmehr wegen ihrer Beteiligung am
Zweikampfe ſelbſt.

3. Die Strafe des Zweikampfes iſt im Geſetze ver-
ſchieden abgeſtuft:

a) Regelmäßiger Strafrahmen (StGB. §. 205): Feſtungs-
haft von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
b) Wer ſeinen Gegner im Zweikampfe durch eine vor-
ſätzlich zugefügte Verletzung tötet (StGB. §. 206),
wird mit Feſtungshaft nicht unter 2 Jahren, und wenn
der Zweikampf den Tod des einen von Beiden herbei-
führen ſollte, mit Feſtungshaft nicht unter 3 Jahren
beſtraft.
c) Iſt eine Tötung oder Körperverletzung mittelſt vor-
ſätzlicher Uebertretung der vereinbarten oder herge-
brachten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, ſo
iſt der Uebertreter (StGB. §. 207), ſofern nicht nach
den oben erwähnten Beſtimmungen eine härtere Strafe
verwirkt iſt, nach den allgemeinen Vorſchriften über
das Verbrechen der Tötung und der Körperverletzung
zu beſtrafen. Das ſinguläre dieſer im übrigen ſelbſt-
verſtändlichen Anordnung liegt darin, daß die Zwei-
kampfſtrafen, wenn höher, eintreten ſollen, obwohl der
Zweikampf in dem Augenblick aufgehört hat, Zweikampf
zu ſein, in welchem die Ueberſchreitung der Kampfes-
regeln ſtattgefunden hat.
d) Hat der Zweikampf ohne Sekundanten ſtattgefunden,
ſo kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch
nicht über 15 Jahre erhöht werden (StGB. §. 208).
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[249/0275] Gefährdung von Leib und Leben. §. 62. der Vorbereitungshandlungen für die beiden Parteien kon- ſumirt; die übrigen Beteiligten, auch die Kartellträger (arg. StGB. §. 209) haften nach den allgemeinen Grundſätzen über Teilnahme; aber nunmehr wegen ihrer Beteiligung am Zweikampfe ſelbſt. 3. Die Strafe des Zweikampfes iſt im Geſetze ver- ſchieden abgeſtuft: a) Regelmäßiger Strafrahmen (StGB. §. 205): Feſtungs- haft von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. b) Wer ſeinen Gegner im Zweikampfe durch eine vor- ſätzlich zugefügte Verletzung tötet (StGB. §. 206), wird mit Feſtungshaft nicht unter 2 Jahren, und wenn der Zweikampf den Tod des einen von Beiden herbei- führen ſollte, mit Feſtungshaft nicht unter 3 Jahren beſtraft. c) Iſt eine Tötung oder Körperverletzung mittelſt vor- ſätzlicher Uebertretung der vereinbarten oder herge- brachten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, ſo iſt der Uebertreter (StGB. §. 207), ſofern nicht nach den oben erwähnten Beſtimmungen eine härtere Strafe verwirkt iſt, nach den allgemeinen Vorſchriften über das Verbrechen der Tötung und der Körperverletzung zu beſtrafen. Das ſinguläre dieſer im übrigen ſelbſt- verſtändlichen Anordnung liegt darin, daß die Zwei- kampfſtrafen, wenn höher, eintreten ſollen, obwohl der Zweikampf in dem Augenblick aufgehört hat, Zweikampf zu ſein, in welchem die Ueberſchreitung der Kampfes- regeln ſtattgefunden hat. d) Hat der Zweikampf ohne Sekundanten ſtattgefunden, ſo kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über 15 Jahre erhöht werden (StGB. §. 208).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/275>, abgerufen am 24.11.2024.