Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben. nach der oben §. 40 II d gegebenen Regel nicht dieselbePerson mit Rücksicht auf denselben Erfolg zugleich nach §. 227 und nach §§. 224 ff. gestraft werden: es tritt vielmehr in diesem Falle Konsumption des Deliktes des §. 227 ein. 2. Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren (vor- V. Der Zweikampf (StGB. §. 201--210).13 1. Begriff. Nicht als Störung des öffentlichen 13 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 403
Note 1. Dazu Zimmermann[Spaltenumbruch] GS. XXX (vgl. denselben im histor. Taschenbuch 1879). Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben. nach der oben §. 40 II d gegebenen Regel nicht dieſelbePerſon mit Rückſicht auf denſelben Erfolg zugleich nach §. 227 und nach §§. 224 ff. geſtraft werden: es tritt vielmehr in dieſem Falle Konſumption des Deliktes des §. 227 ein. 2. Iſt eine der vorbezeichneten Folgen mehreren (vor- V. Der Zweikampf (StGB. §. 201—210).13 1. Begriff. Nicht als Störung des öffentlichen 13 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 403
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Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben.
nach der oben §. 40 II d gegebenen Regel nicht dieſelbe
Perſon mit Rückſicht auf denſelben Erfolg zugleich nach
§. 227 und nach §§. 224 ff. geſtraft werden: es tritt vielmehr
in dieſem Falle Konſumption des Deliktes des §. 227 ein.
2. Iſt eine der vorbezeichneten Folgen mehreren (vor-
ſätzlichen) Verletzungen zuzuſchreiben, welche dieſelbe nicht
einzeln, ſondern nur durch ihr Zuſammentreffen ver-
urſacht haben, ſo wäre nach den allgemeinen Grundſätzen
(vgl. oben §. 20 III) jede derjenigen Perſonen, welcher eine
dieſer Verletzungen zur Laſt fällt, mit der vollen Strafe der
§§. 224—226 zu belegen. In ganz ungerechtfertigter und
nur aus hiſtoriſchen Reminiscenzen erklärbarer Weiſe ſtellt
der Geſetzgeber für dieſen Fall einen beſonderen Straf-
rahmen auf: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden
Umſtänden (StGB. §. 228) ſogar Gefängnis nicht unter
einem Monate.
V. Der Zweikampf (StGB. §. 201—210). 13
1. Begriff. Nicht als Störung des öffentlichen
Friedens, nicht als eigenmächtiger Eingriff in die ſtaatliche
Rechtspflege, ſondern als ein ſtrafbares Auf’s-Spiel-
Setzen von Leib und Leben erſcheint das Delikt des
Zweikampfes, deſſen Exiſtenz einen unwiderleglichen Vorwurf
gegen die, unſer modernes (überſpanntes, weil durchaus ſub-
jektives) Ehrgefühl nicht befriedigende, Behandlung der Ehr-
verletzungen in der modernen Geſetzgebung bildet. In
ſyſtematiſcher Beziehung nimmt der Zweikampf unter den
Delikten gegen Leib und Leben dieſelbe Stellung ein, wie
das Glücksſpiel unter den ſtrafbaren Handlungen gegen das
Vermögen.
13
Lit. bei Meyer S. 403
Note 1. Dazu Zimmermann
GS. XXX (vgl. denſelben im
hiſtor. Taſchenbuch 1879).
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