Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Körperverletzung. §. 61. oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges,3 odermittels eines hinterlistigen Ueberfalls,4 oder von meh- reren gemeinschaftlich5 oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Bezüglich aller dieser qualifizierenden Umstände ist Vorsatz des Thä- ters, d. h. Bewußtsein der Kausalität seines Thuns erforderlich (dagegen RGR. 14. Juni 1880, R II 68, E II S. 107; richtig bez. der gemeinschaftlichen Be- gehung RGR. 8. Mai 1880, R I 742). Strafe: Gefängnis nicht unter 2 Monaten; bei mildernden Umständen (StGB. §. 228) Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 1000 Mark. c) Schwere Körperverletzung (StGB. §. 224), wenn dieselbe zur Folge hat, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeu- gungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahre; bei mildernden Umständen (StGB. §. 228) Gefängnis nicht unter einem Monate. [Spaltenumbruch]
sicht auf Bestimmung und ge- wöhnliche Verwendung (RGR. 10. März 1880, R I S. 442), also auch z. B. ein Bierglas, ein Stock usw. 3 [Spaltenumbruch]
Zugeklapptes Taschenmesser je nach der Art des Gebrauchs (RGR. 15. Mai 1880, R I 781). 4 [Spaltenumbruch]
Setzt voraus, daß der An- griff nicht vorhergesehen und daß[Spaltenumbruch] dieses Nichtvorhergesehen durch den Thäter bewirkt wurde (RGR. 31. Mai 1880, E II 74, R I 844). 5 [Spaltenumbruch]
In der Form der Mitthäter-
schaft oder der Nebenthäterschaft ("zufälligen Mitthäterschaft" vgl. oben §. 35), vgl. RGR. 8. Mai 1880, R I 742. Die Körperverletzung. §. 61. oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges,3 odermittels eines hinterliſtigen Ueberfalls,4 oder von meh- reren gemeinſchaftlich5 oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Bezüglich aller dieſer qualifizierenden Umſtände iſt Vorſatz des Thä- ters, d. h. Bewußtſein der Kauſalität ſeines Thuns erforderlich (dagegen RGR. 14. Juni 1880, R II 68, E II S. 107; richtig bez. der gemeinſchaftlichen Be- gehung RGR. 8. Mai 1880, R I 742). Strafe: Gefängnis nicht unter 2 Monaten; bei mildernden Umſtänden (StGB. §. 228) Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldſtrafe bis 1000 Mark. c) Schwere Körperverletzung (StGB. §. 224), wenn dieſelbe zur Folge hat, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeu- gungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weiſe dauernd entſtellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder Geiſteskrankheit verfällt. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahre; bei mildernden Umſtänden (StGB. §. 228) Gefängnis nicht unter einem Monate. [Spaltenumbruch]
ſicht auf Beſtimmung und ge- wöhnliche Verwendung (RGR. 10. März 1880, R I S. 442), alſo auch z. B. ein Bierglas, ein Stock uſw. 3 [Spaltenumbruch]
Zugeklapptes Taſchenmeſſer je nach der Art des Gebrauchs (RGR. 15. Mai 1880, R I 781). 4 [Spaltenumbruch]
Setzt voraus, daß der An- griff nicht vorhergeſehen und daß[Spaltenumbruch] dieſes Nichtvorhergeſehen durch den Thäter bewirkt wurde (RGR. 31. Mai 1880, E II 74, R I 844). 5 [Spaltenumbruch]
In der Form der Mitthäter-
ſchaft oder der Nebenthäterſchaft („zufälligen Mitthäterſchaft“ vgl. oben §. 35), vgl. RGR. 8. Mai 1880, R I 742. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item><pb facs="#f0263" n="237"/><fw place="top" type="header">Die Körperverletzung. §. 61.</fw><lb/> oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges,<note place="foot" n="3"><cb/> Zugeklapptes Taſchenmeſſer<lb/> je nach der Art des Gebrauchs<lb/> (RGR. 15. Mai 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 781).</note> oder<lb/> mittels eines hinterliſtigen Ueberfalls,<note place="foot" n="4"><cb/> Setzt voraus, daß der An-<lb/> griff nicht vorhergeſehen <hi rendition="#g">und</hi> daß<cb/> dieſes Nichtvorhergeſehen durch<lb/> den Thäter bewirkt wurde (RGR.<lb/> 31. Mai 1880, <hi rendition="#aq">E II 74, R I</hi><lb/> 844).</note> oder von meh-<lb/> reren gemeinſchaftlich<note place="foot" n="5"><cb/> In der Form der Mitthäter-<lb/> ſchaft oder der Nebenthäterſchaft<lb/> („zufälligen Mitthäterſchaft“ vgl.<lb/> oben §. 35), vgl. RGR. 8. Mai<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 742.</note> oder mittels einer das Leben<lb/> gefährdenden Behandlung begangen. Bezüglich aller<lb/> dieſer qualifizierenden Umſtände iſt Vorſatz des Thä-<lb/> ters, d. h. Bewußtſein der Kauſalität ſeines Thuns<lb/> erforderlich (dagegen RGR. 14. Juni 1880, <hi rendition="#aq">R II 68,<lb/> E II</hi> S. 107; richtig bez. der gemeinſchaftlichen Be-<lb/> gehung RGR. 8. Mai 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 742). <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/> Gefängnis nicht unter 2 Monaten; bei mildernden<lb/> Umſtänden (StGB. §. 228) Gefängnis bis zu drei<lb/> Jahren oder Geldſtrafe bis 1000 Mark.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Schwere</hi> Körperverletzung (StGB. §. 224), wenn<lb/> dieſelbe zur Folge hat, daß der Verletzte ein wichtiges<lb/> Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder<lb/> beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeu-<lb/> gungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weiſe dauernd<lb/> entſtellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder<lb/> Geiſteskrankheit verfällt. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus bis zu<lb/> 5 Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahre;<lb/> bei mildernden Umſtänden (StGB. §. 228) Gefängnis<lb/> nicht unter einem Monate.<lb/><note xml:id="seg2pn_2_2" prev="#seg2pn_2_1" place="foot" n="2"><cb/> ſicht auf Beſtimmung und ge-<lb/> wöhnliche Verwendung (RGR.<lb/> 10. März 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> S. 442),<lb/> alſo auch z. B. ein Bierglas,<lb/> ein Stock uſw.</note><lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [237/0263]
Die Körperverletzung. §. 61.
oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, 3 oder
mittels eines hinterliſtigen Ueberfalls, 4 oder von meh-
reren gemeinſchaftlich 5 oder mittels einer das Leben
gefährdenden Behandlung begangen. Bezüglich aller
dieſer qualifizierenden Umſtände iſt Vorſatz des Thä-
ters, d. h. Bewußtſein der Kauſalität ſeines Thuns
erforderlich (dagegen RGR. 14. Juni 1880, R II 68,
E II S. 107; richtig bez. der gemeinſchaftlichen Be-
gehung RGR. 8. Mai 1880, R I 742). Strafe:
Gefängnis nicht unter 2 Monaten; bei mildernden
Umſtänden (StGB. §. 228) Gefängnis bis zu drei
Jahren oder Geldſtrafe bis 1000 Mark.
c) Schwere Körperverletzung (StGB. §. 224), wenn
dieſelbe zur Folge hat, daß der Verletzte ein wichtiges
Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder
beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeu-
gungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weiſe dauernd
entſtellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder
Geiſteskrankheit verfällt. Strafe: Zuchthaus bis zu
5 Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahre;
bei mildernden Umſtänden (StGB. §. 228) Gefängnis
nicht unter einem Monate.
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3
Zugeklapptes Taſchenmeſſer
je nach der Art des Gebrauchs
(RGR. 15. Mai 1880, R I 781).
4
Setzt voraus, daß der An-
griff nicht vorhergeſehen und daß
dieſes Nichtvorhergeſehen durch
den Thäter bewirkt wurde (RGR.
31. Mai 1880, E II 74, R I
844).
5
In der Form der Mitthäter-
ſchaft oder der Nebenthäterſchaft
(„zufälligen Mitthäterſchaft“ vgl.
oben §. 35), vgl. RGR. 8. Mai
1880, R I 742.
2
ſicht auf Beſtimmung und ge-
wöhnliche Verwendung (RGR.
10. März 1880, R I S. 442),
alſo auch z. B. ein Bierglas,
ein Stock uſw.
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