Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. Strafbare Handlungen gegen Rechtsgüter des einzelnen Staatsbürgers. I. Gegen Leib und Leben. 1. §. 60. Die Tötung.1 I. Die vorsätzliche Tötung und zwar: 1. Mord (StGB. §. 211), wenn die Tötung mit Ueber- 2. Todschlag (StGB. §. 212), wenn die Tötung nicht Privilegiert ist der Todschlag (StGB. §. 213), wenn 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 367 Note 2. 2 [Spaltenumbruch]
Die entgegengesetzte Ansicht,
welche zwischen Ueberlegung beim[Spaltenumbruch] Beschließen u. Ueberlegung beim Ausführen unterscheidet, beruht auf einem psychologischen Irr- tum. Erſtes Buch. Strafbare Handlungen gegen Rechtsgüter des einzelnen Staatsbürgers. I. Gegen Leib und Leben. 1. §. 60. Die Tötung.1 I. Die vorſätzliche Tötung und zwar: 1. Mord (StGB. §. 211), wenn die Tötung mit Ueber- 2. Todſchlag (StGB. §. 212), wenn die Tötung nicht Privilegiert iſt der Todſchlag (StGB. §. 213), wenn 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 367 Note 2. 2 [Spaltenumbruch]
Die entgegengeſetzte Anſicht,
welche zwiſchen Ueberlegung beim[Spaltenumbruch] Beſchließen u. Ueberlegung beim Ausführen unterſcheidet, beruht auf einem pſychologiſchen Irr- tum. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0259" n="[233]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Erſtes Buch.<lb/> Strafbare Handlungen gegen Rechtsgüter<lb/> des einzelnen Staatsbürgers.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi> Gegen Leib und Leben.</head><lb/> <div n="4"> <head>1.<lb/><hi rendition="#b">§. 60. Die Tötung.</hi><note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 367<lb/> Note 2.</note></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Die vorſätzliche Tötung</hi> und zwar:</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Mord</hi> (StGB. §. 211), wenn die Tötung <hi rendition="#g">mit Ueber-<lb/> legung</hi> ausgeführt worden, d. h. wenn der Tötungsvorſatz<lb/> überlegter Vorſatz (oben §. 28 <hi rendition="#aq">VI</hi>) war.<note place="foot" n="2"><cb/> Die entgegengeſetzte Anſicht,<lb/> welche zwiſchen Ueberlegung beim<cb/> Beſchließen u. Ueberlegung beim<lb/> Ausführen unterſcheidet, beruht<lb/> auf einem pſychologiſchen Irr-<lb/> tum.</note> <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/> Der Tod.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Todſchlag</hi> (StGB. §. 212), wenn die Tötung nicht<lb/> mit Ueberlegung ausgeführt worden, der Tötungsvorſatz<lb/> alſo ein nicht überlegter war. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus von<lb/> 5—15 Jahren.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Privilegiert</hi> iſt der Todſchlag (StGB. §. 213), wenn<lb/> der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem<lb/> Angehörigen (StGB. §. 52 Abſ. 2) zugefügte Mißhandlung oder<lb/> ſchwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt<lb/> und hiedurch auf der Stelle (d. h. in <hi rendition="#aq">continenti,</hi> ſo lange<lb/> die durch die Kränkung hervorgerufene Gemütsbewegung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[233]/0259]
Erſtes Buch.
Strafbare Handlungen gegen Rechtsgüter
des einzelnen Staatsbürgers.
I. Gegen Leib und Leben.
1.
§. 60. Die Tötung. 1
I. Die vorſätzliche Tötung und zwar:
1. Mord (StGB. §. 211), wenn die Tötung mit Ueber-
legung ausgeführt worden, d. h. wenn der Tötungsvorſatz
überlegter Vorſatz (oben §. 28 VI) war. 2 Strafe:
Der Tod.
2. Todſchlag (StGB. §. 212), wenn die Tötung nicht
mit Ueberlegung ausgeführt worden, der Tötungsvorſatz
alſo ein nicht überlegter war. Strafe: Zuchthaus von
5—15 Jahren.
Privilegiert iſt der Todſchlag (StGB. §. 213), wenn
der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem
Angehörigen (StGB. §. 52 Abſ. 2) zugefügte Mißhandlung oder
ſchwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt
und hiedurch auf der Stelle (d. h. in continenti, ſo lange
die durch die Kränkung hervorgerufene Gemütsbewegung
1
Lit. bei Meyer S. 367
Note 2.
2
Die entgegengeſetzte Anſicht,
welche zwiſchen Ueberlegung beim
Beſchließen u. Ueberlegung beim
Ausführen unterſcheidet, beruht
auf einem pſychologiſchen Irr-
tum.
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