Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Uebersicht. §. 59. Gruppe. Die Bethätigung der Gesammtheit als solcher re-präsentiert uns der Gang der Staatsverwaltung, der ar- beitende Gesammtorganismus. Voraussetzung dieser Be- thätigung ist Bestand und Sicherheit des Staatsganzen. Aber auch das Lebensprinzip des staatlichen Organismus', die Kraft, welche das Ganze zusammenhält und die einzelnen Glieder in Bewegung setzt: die Staatsgewalt als Abstraktum wie in ihren Organen, bedarf des rechtlichen Schutzes. Damit gewinnen wir folgende Einteilung der in die 2. Gruppe gehörenden Delikte (wobei allerdings die Grenzlinien vielfach zweifelhafte sind): 1. gegen Bestand und Sicherheit des Staates; 2. gegen die Staatsgewalt und ihre Organe; 3. gegen den Gang der Staatsverwaltung. IV. Aber nur scheinbar erschöpfen die bisher besprochenen 1. die gemeingefährlichen Delikte im engeren Sinne; 2. die Verletzungen des Nahrungsmittelgesetzes; 3. die gegen den öffentlichen Frieden gerichteten strafbaren Handlungen; 4. eine Reihe anderer Fälle von meist polizeilichem Charakter. Ueberſicht. §. 59. Gruppe. Die Bethätigung der Geſammtheit als ſolcher re-präſentiert uns der Gang der Staatsverwaltung, der ar- beitende Geſammtorganismus. Vorausſetzung dieſer Be- thätigung iſt Beſtand und Sicherheit des Staatsganzen. Aber auch das Lebensprinzip des ſtaatlichen Organismus’, die Kraft, welche das Ganze zuſammenhält und die einzelnen Glieder in Bewegung ſetzt: die Staatsgewalt als Abſtraktum wie in ihren Organen, bedarf des rechtlichen Schutzes. Damit gewinnen wir folgende Einteilung der in die 2. Gruppe gehörenden Delikte (wobei allerdings die Grenzlinien vielfach zweifelhafte ſind): 1. gegen Beſtand und Sicherheit des Staates; 2. gegen die Staatsgewalt und ihre Organe; 3. gegen den Gang der Staatsverwaltung. IV. Aber nur ſcheinbar erſchöpfen die bisher beſprochenen 1. die gemeingefährlichen Delikte im engeren Sinne; 2. die Verletzungen des Nahrungsmittelgeſetzes; 3. die gegen den öffentlichen Frieden gerichteten ſtrafbaren Handlungen; 4. eine Reihe anderer Fälle von meiſt polizeilichem Charakter. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0257" n="231"/><fw place="top" type="header">Ueberſicht. §. 59.</fw><lb/> Gruppe. Die <hi rendition="#g">Bethätigung</hi> der Geſammtheit als ſolcher re-<lb/> präſentiert uns der <hi rendition="#g">Gang der Staatsverwaltung</hi>, der ar-<lb/> beitende Geſammtorganismus. <hi rendition="#g">Vorausſetzung</hi> dieſer Be-<lb/> thätigung iſt <hi rendition="#g">Beſtand und Sicherheit des Staatsganzen</hi>.<lb/> Aber auch das Lebensprinzip des ſtaatlichen Organismus’, die<lb/> Kraft, welche das Ganze zuſammenhält und die einzelnen Glieder<lb/> in Bewegung ſetzt: die <hi rendition="#g">Staatsgewalt</hi> als Abſtraktum wie in<lb/> ihren Organen, bedarf des rechtlichen Schutzes. Damit gewinnen<lb/> wir folgende Einteilung der in die 2. Gruppe gehörenden Delikte<lb/> (wobei allerdings die Grenzlinien vielfach zweifelhafte ſind):</p><lb/> <list> <item>1. gegen Beſtand und Sicherheit des Staates;</item><lb/> <item>2. gegen die Staatsgewalt und ihre Organe;</item><lb/> <item>3. gegen den Gang der Staatsverwaltung.</item> </list><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Aber nur ſcheinbar erſchöpfen die bisher beſprochenen<lb/> beiden Gruppen alle möglichen Fälle. Einer ganzen Reihe<lb/> von ſtrafbaren Handlungen iſt es eigentümlich, daß ſie zwar<lb/> gegen jene Rechtsgüter gerichtet ſind, die wir als rechtlich ge-<lb/> ſchützte Intereſſen <hi rendition="#g">des Einzelnen</hi> bezeichnet haben, aber nicht<lb/> gerichtet ſind gegen einen <hi rendition="#g">einzelnen</hi> oder mehrere <hi rendition="#g">einzelne</hi><lb/> Träger jener Rechtsgüter; daß ſich vielmehr ihre Wirkungen<lb/> erſtrecken <hi rendition="#g">auf einen weder ziffermäßig noch indi-<lb/> viduell geſchloſſenen Kreis von Einzelnen</hi>. Es ſind<lb/> die <hi rendition="#g">gemeingefährlichen Delikte</hi> im weiteren Sinne; ge-<lb/> richtet nicht gegen einzelne Staatsbürger und nicht gegen das<lb/> Staatsganze, ſondern, wie wir kurz ſagen können, gegen das<lb/><hi rendition="#g">Publikum</hi>. Es gehören hieher:</p><lb/> <list> <item>1. die gemeingefährlichen Delikte im engeren Sinne;</item><lb/> <item>2. die Verletzungen des Nahrungsmittelgeſetzes;</item><lb/> <item>3. die gegen den öffentlichen Frieden gerichteten ſtrafbaren<lb/> Handlungen;</item><lb/> <item>4. eine Reihe anderer Fälle von meiſt polizeilichem Charakter.</item> </list><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [231/0257]
Ueberſicht. §. 59.
Gruppe. Die Bethätigung der Geſammtheit als ſolcher re-
präſentiert uns der Gang der Staatsverwaltung, der ar-
beitende Geſammtorganismus. Vorausſetzung dieſer Be-
thätigung iſt Beſtand und Sicherheit des Staatsganzen.
Aber auch das Lebensprinzip des ſtaatlichen Organismus’, die
Kraft, welche das Ganze zuſammenhält und die einzelnen Glieder
in Bewegung ſetzt: die Staatsgewalt als Abſtraktum wie in
ihren Organen, bedarf des rechtlichen Schutzes. Damit gewinnen
wir folgende Einteilung der in die 2. Gruppe gehörenden Delikte
(wobei allerdings die Grenzlinien vielfach zweifelhafte ſind):
1. gegen Beſtand und Sicherheit des Staates;
2. gegen die Staatsgewalt und ihre Organe;
3. gegen den Gang der Staatsverwaltung.
IV. Aber nur ſcheinbar erſchöpfen die bisher beſprochenen
beiden Gruppen alle möglichen Fälle. Einer ganzen Reihe
von ſtrafbaren Handlungen iſt es eigentümlich, daß ſie zwar
gegen jene Rechtsgüter gerichtet ſind, die wir als rechtlich ge-
ſchützte Intereſſen des Einzelnen bezeichnet haben, aber nicht
gerichtet ſind gegen einen einzelnen oder mehrere einzelne
Träger jener Rechtsgüter; daß ſich vielmehr ihre Wirkungen
erſtrecken auf einen weder ziffermäßig noch indi-
viduell geſchloſſenen Kreis von Einzelnen. Es ſind
die gemeingefährlichen Delikte im weiteren Sinne; ge-
richtet nicht gegen einzelne Staatsbürger und nicht gegen das
Staatsganze, ſondern, wie wir kurz ſagen können, gegen das
Publikum. Es gehören hieher:
1. die gemeingefährlichen Delikte im engeren Sinne;
2. die Verletzungen des Nahrungsmittelgeſetzes;
3. die gegen den öffentlichen Frieden gerichteten ſtrafbaren
Handlungen;
4. eine Reihe anderer Fälle von meiſt polizeilichem Charakter.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |