Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Besonderer Teil. Beziehungen der Einzelnen untereinander oder aber die Be-ziehungen der Einzelnen zur Gesammtheit regelt, so schützt auch das Strafrecht entweder diese oder aber jene Beziehungen. II. Die erste Gruppe bietet mehrfache Unterabteilungen. 1. gegen Leib und Leben; 2. gegen die persönliche Freiheit; 3. gegen das Vermögen; 4. gegen die Individualrechte; 5. gegen die immateriellen Rechtsgüter. III. Schwieriger gestaltet sich die Einteilung der zweiten Beſonderer Teil. Beziehungen der Einzelnen untereinander oder aber die Be-ziehungen der Einzelnen zur Geſammtheit regelt, ſo ſchützt auch das Strafrecht entweder dieſe oder aber jene Beziehungen. II. Die erſte Gruppe bietet mehrfache Unterabteilungen. 1. gegen Leib und Leben; 2. gegen die perſönliche Freiheit; 3. gegen das Vermögen; 4. gegen die Individualrechte; 5. gegen die immateriellen Rechtsgüter. III. Schwieriger geſtaltet ſich die Einteilung der zweiten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0256" n="230"/><fw place="top" type="header">Beſonderer Teil.</fw><lb/> Beziehungen der Einzelnen untereinander oder aber die Be-<lb/> ziehungen der Einzelnen zur Geſammtheit regelt, ſo ſchützt auch<lb/> das Strafrecht entweder dieſe oder aber jene Beziehungen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die <hi rendition="#g">erſte</hi> Gruppe bietet mehrfache Unterabteilungen.<lb/> Alle Rechtsgüter des Einzelnen laſſen ſich in letzter Linie als<lb/> Intereſſe an <hi rendition="#g">ungeſtörter Bethätigung</hi> zuſammenfaſſen.<lb/> Aber je nachdem ſich dieſe Bethätigung materialiſiert, eine in<lb/> Geld abſchätzbare, von dem Individuum trennbare und über-<lb/> tragbare Herrſchaft begründet, oder aber zu dieſer Verdichtung<lb/> nicht gelangt und <hi rendition="#g">nur</hi> als höchſtperſönliche Vollexiſtenz des<lb/> Individuums erſcheint: können wir zwiſchen den <hi rendition="#g">Vermö-<lb/> gensrechten</hi> einerſeits und den <hi rendition="#g">immateriellen Rechts-<lb/> gütern</hi> andererſeits unterſcheiden. <hi rendition="#g">Zwiſchen</hi> dieſe beiden<lb/> Unterabteilungen treten die <hi rendition="#g">Individualrechte</hi>, die zwar<lb/> abſchätzbar und (in ihrer Verwertung) übertragbar geworden<lb/> ſind, aber die volle Loslöſung von dem Individuum nicht<lb/> zulaſſen. <hi rendition="#g">Eigentum</hi> und <hi rendition="#g">Ehre</hi> und zwiſchen ihnen das<lb/><hi rendition="#g">Autorrecht</hi> mögen an Stelle nicht hieher gehörender wei-<lb/> terer Ausführungen das Geſagte beleuchten. Aber die Be-<lb/> thätigung der Perſönlichkeit iſt nicht möglich ohne den Schutz<lb/> ihres <hi rendition="#g">phyſiſchen Lebens</hi> wie ihrer freien <hi rendition="#g">Bewegung im<lb/> Raum</hi>; Leben und Bewegung, beim Thiere die ganze Bethä-<lb/> tigung des Individuums erſchöpfend, ſind beim Menſchen nicht<lb/> Bethätigung ſelbſt, ſondern <hi rendition="#g">Vorausſetzung</hi> derſelben. So<lb/> zerfallen die Delikte gegen den Einzelnen in folgende Klaſſen:</p><lb/> <list> <item>1. gegen Leib und Leben;</item><lb/> <item>2. gegen die perſönliche Freiheit;</item><lb/> <item>3. gegen das Vermögen;</item><lb/> <item>4. gegen die Individualrechte;</item><lb/> <item>5. gegen die immateriellen Rechtsgüter.</item> </list><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Schwieriger geſtaltet ſich die Einteilung der zweiten<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [230/0256]
Beſonderer Teil.
Beziehungen der Einzelnen untereinander oder aber die Be-
ziehungen der Einzelnen zur Geſammtheit regelt, ſo ſchützt auch
das Strafrecht entweder dieſe oder aber jene Beziehungen.
II. Die erſte Gruppe bietet mehrfache Unterabteilungen.
Alle Rechtsgüter des Einzelnen laſſen ſich in letzter Linie als
Intereſſe an ungeſtörter Bethätigung zuſammenfaſſen.
Aber je nachdem ſich dieſe Bethätigung materialiſiert, eine in
Geld abſchätzbare, von dem Individuum trennbare und über-
tragbare Herrſchaft begründet, oder aber zu dieſer Verdichtung
nicht gelangt und nur als höchſtperſönliche Vollexiſtenz des
Individuums erſcheint: können wir zwiſchen den Vermö-
gensrechten einerſeits und den immateriellen Rechts-
gütern andererſeits unterſcheiden. Zwiſchen dieſe beiden
Unterabteilungen treten die Individualrechte, die zwar
abſchätzbar und (in ihrer Verwertung) übertragbar geworden
ſind, aber die volle Loslöſung von dem Individuum nicht
zulaſſen. Eigentum und Ehre und zwiſchen ihnen das
Autorrecht mögen an Stelle nicht hieher gehörender wei-
terer Ausführungen das Geſagte beleuchten. Aber die Be-
thätigung der Perſönlichkeit iſt nicht möglich ohne den Schutz
ihres phyſiſchen Lebens wie ihrer freien Bewegung im
Raum; Leben und Bewegung, beim Thiere die ganze Bethä-
tigung des Individuums erſchöpfend, ſind beim Menſchen nicht
Bethätigung ſelbſt, ſondern Vorausſetzung derſelben. So
zerfallen die Delikte gegen den Einzelnen in folgende Klaſſen:
1. gegen Leib und Leben;
2. gegen die perſönliche Freiheit;
3. gegen das Vermögen;
4. gegen die Individualrechte;
5. gegen die immateriellen Rechtsgüter.
III. Schwieriger geſtaltet ſich die Einteilung der zweiten
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |