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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. IV. Der Wegfall des staatl. Strafanspruchs.
c) wenn auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Festungs-
haft von 5--10 Jahren oder Gefängnis von mehr
als 5 Jahren erkannt ist, in 15 Jahren;
d) wenn auf Festungshaft oder Gefängnis von 2--5 Jah-
ren oder auf Geldstrafe von mehr als 6000 Mark
erkannt ist, in 10 Jahren;
e) wenn auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu 2 Jahren
oder auf Geldstrafe von mehr als 150 bis 6000 Mark
erkannt ist, in 5 Jahren;
f) wenn auf Haft oder Geldstrafe bis zu 150 Mark er-
kannt ist, in 2 Jahren.

2. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
das Urteil rechtskräftig geworden ist (StGB. §. 70).

3. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf
Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Be-
hörde, welcher die Vollstreckung obliegt, sowie durch die zum
Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des Verur-
teilten. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjäh-
rung (StGB. §. 72).

4. Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung
neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe verjährt mit
der Freiheitsstrafe (StGB. §. 71). Ebenso verjähren auch die
übrigen Nebenstrafen mit der Hauptstrafe. Eine Ausnahme
stellt das Gesetz für die zeitigen Nebenstrafen an der Ehre
(StGB. §. 36) und für die Nebenstrafe der Polizeiaufsicht
(StGB. §. 38) auf. Bei beiden beginnt die Wirkung des
gerichtlichen Erkenntnisses gerade mit der Verjährung der
Hauptstrafe. Dasselbe gilt von der oben §. 49 V be-
sprochenen, nach §. 3 Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai
1879 eintretenden, Nebenstrafe an der Freiheit.


Zweites Buch. IV. Der Wegfall des ſtaatl. Strafanſpruchs.
c) wenn auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs-
haft von 5—10 Jahren oder Gefängnis von mehr
als 5 Jahren erkannt iſt, in 15 Jahren;
d) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis von 2—5 Jah-
ren oder auf Geldſtrafe von mehr als 6000 Mark
erkannt iſt, in 10 Jahren;
e) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis bis zu 2 Jahren
oder auf Geldſtrafe von mehr als 150 bis 6000 Mark
erkannt iſt, in 5 Jahren;
f) wenn auf Haft oder Geldſtrafe bis zu 150 Mark er-
kannt iſt, in 2 Jahren.

2. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
das Urteil rechtskräftig geworden iſt (StGB. §. 70).

3. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf
Vollſtreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Be-
hörde, welcher die Vollſtreckung obliegt, ſowie durch die zum
Zwecke der Vollſtreckung erfolgende Feſtnahme des Verur-
teilten. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjäh-
rung (StGB. §. 72).

4. Die Vollſtreckung einer wegen derſelben Handlung
neben einer Freiheitsſtrafe erkannten Geldſtrafe verjährt mit
der Freiheitsſtrafe (StGB. §. 71). Ebenſo verjähren auch die
übrigen Nebenſtrafen mit der Hauptſtrafe. Eine Ausnahme
ſtellt das Geſetz für die zeitigen Nebenſtrafen an der Ehre
(StGB. §. 36) und für die Nebenſtrafe der Polizeiaufſicht
(StGB. §. 38) auf. Bei beiden beginnt die Wirkung des
gerichtlichen Erkenntniſſes gerade mit der Verjährung der
Hauptſtrafe. Dasſelbe gilt von der oben §. 49 V be-
ſprochenen, nach §. 3 Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai
1879 eintretenden, Nebenſtrafe an der Freiheit.


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[228/0254] Zweites Buch. IV. Der Wegfall des ſtaatl. Strafanſpruchs. c) wenn auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Feſtungs- haft von 5—10 Jahren oder Gefängnis von mehr als 5 Jahren erkannt iſt, in 15 Jahren; d) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis von 2—5 Jah- ren oder auf Geldſtrafe von mehr als 6000 Mark erkannt iſt, in 10 Jahren; e) wenn auf Feſtungshaft oder Gefängnis bis zu 2 Jahren oder auf Geldſtrafe von mehr als 150 bis 6000 Mark erkannt iſt, in 5 Jahren; f) wenn auf Haft oder Geldſtrafe bis zu 150 Mark er- kannt iſt, in 2 Jahren. 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urteil rechtskräftig geworden iſt (StGB. §. 70). 3. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Vollſtreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Be- hörde, welcher die Vollſtreckung obliegt, ſowie durch die zum Zwecke der Vollſtreckung erfolgende Feſtnahme des Verur- teilten. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjäh- rung (StGB. §. 72). 4. Die Vollſtreckung einer wegen derſelben Handlung neben einer Freiheitsſtrafe erkannten Geldſtrafe verjährt mit der Freiheitsſtrafe (StGB. §. 71). Ebenſo verjähren auch die übrigen Nebenſtrafen mit der Hauptſtrafe. Eine Ausnahme ſtellt das Geſetz für die zeitigen Nebenſtrafen an der Ehre (StGB. §. 36) und für die Nebenſtrafe der Polizeiaufſicht (StGB. §. 38) auf. Bei beiden beginnt die Wirkung des gerichtlichen Erkenntniſſes gerade mit der Verjährung der Hauptſtrafe. Dasſelbe gilt von der oben §. 49 V be- ſprochenen, nach §. 3 Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 eintretenden, Nebenſtrafe an der Freiheit.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/254>, abgerufen am 24.11.2024.