Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Fortsetzung. Die Verjährung. §. 58. II. Die Verfolgungsverjährung. 1. Die Strafklage verjährt (StGB. §. 67): a) bei Verbrechen in 20 Jahren, wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthause; in 15 Jahren, wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als 10 jährigen Dauer;2 in 10 Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind. b) bei Vergehen in 5 oder 3 Jahren, je nachdem sie im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonat- lichen Gefängnisstrafe, oder aber mit einer milderen Strafe bedroht sind.3 c) Bei allen Uebertretungen in 3 Monaten. Für die Berechnung ist das Höchstmaß des Strafrahmens Besondere Verjährungsfristen finden sich in zahlreichen 2 [Spaltenumbruch]
Hieher gehört auch die vom Gesetze vergessene lebenslängliche Festungshaft. 3 [Spaltenumbruch]
Also immer, wenn Geld- strafe angedroht ist, mag auch[Spaltenumbruch] die ihr entsprechende Freiheits- strafe 3 Monate übersteigen (RGR. 27. Januar 1880, E I 167, R I 280). von Liszt, Strafrecht. 15
Fortſetzung. Die Verjährung. §. 58. II. Die Verfolgungsverjährung. 1. Die Strafklage verjährt (StGB. §. 67): a) bei Verbrechen in 20 Jahren, wenn ſie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthauſe; in 15 Jahren, wenn ſie im Höchſtbetrage mit einer Freiheitsſtrafe von einer längeren als 10 jährigen Dauer;2 in 10 Jahren, wenn ſie mit einer geringeren Freiheitsſtrafe bedroht ſind. b) bei Vergehen in 5 oder 3 Jahren, je nachdem ſie im Höchſtbetrage mit einer längeren als dreimonat- lichen Gefängnisſtrafe, oder aber mit einer milderen Strafe bedroht ſind.3 c) Bei allen Uebertretungen in 3 Monaten. Für die Berechnung iſt das Höchſtmaß des Strafrahmens Beſondere Verjährungsfriſten finden ſich in zahlreichen 2 [Spaltenumbruch]
Hieher gehört auch die vom Geſetze vergeſſene lebenslängliche Feſtungshaft. 3 [Spaltenumbruch]
Alſo immer, wenn Geld- ſtrafe angedroht iſt, mag auch[Spaltenumbruch] die ihr entſprechende Freiheits- ſtrafe 3 Monate überſteigen (RGR. 27. Januar 1880, E I 167, R I 280). von Liszt, Strafrecht. 15
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Fortſetzung. Die Verjährung. §. 58.
II. Die Verfolgungsverjährung.
1. Die Strafklage verjährt (StGB. §. 67):
a) bei Verbrechen in 20 Jahren, wenn ſie mit dem Tode
oder mit lebenslänglichem Zuchthauſe; in 15 Jahren,
wenn ſie im Höchſtbetrage mit einer Freiheitsſtrafe von
einer längeren als 10 jährigen Dauer; 2 in 10 Jahren, wenn
ſie mit einer geringeren Freiheitsſtrafe bedroht ſind.
b) bei Vergehen in 5 oder 3 Jahren, je nachdem ſie
im Höchſtbetrage mit einer längeren als dreimonat-
lichen Gefängnisſtrafe, oder aber mit einer milderen
Strafe bedroht ſind. 3
c) Bei allen Uebertretungen in 3 Monaten.
Für die Berechnung iſt das Höchſtmaß des Strafrahmens
maßgebend; im Einzelnen gelten auch hier die oben §. 18
III aufgeſtellten Grundſätze.
Beſondere Verjährungsfriſten finden ſich in zahlreichen
Nebengeſetzen; ſo Wechſelſtempelgeſetz vom 10. Juni 1869 §. 17
(5 Jahre), Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 §. 145
(3 Monate), Vereinszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §. 164
(3 Jahre), Rübenzuckerſteuergeſetz vom 2. Mai 1870 [Vrdg.
von 1846 §. 30] (5 Jahre), Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni
1870 §§. 33 ff. (3 Jahre bez. 3 Monate), Braumalzſteuergeſetz
vom 31. Mai 1872 §. 40 (3 Jahre), Preßgeſetz vom 7. Mai
1874 §. 22 (6 Monate), Spielkartenſtempelgeſetz vom 3. Juli
1878 §. 20 (3 Jahre), Patentgeſetz vom 25. Mai 1877
§. 38 (3 Jahre), Tabakſteuergeſetz vom 16. Juli 1879 §. 45
(3 Jahre). Vgl. auch Einf. Geſ. z. StGB. §. 7, nach
2
Hieher gehört auch die vom
Geſetze vergeſſene lebenslängliche
Feſtungshaft.
3
Alſo immer, wenn Geld-
ſtrafe angedroht iſt, mag auch
die ihr entſprechende Freiheits-
ſtrafe 3 Monate überſteigen
(RGR. 27. Januar 1880, E I
167, R I 280).
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/251>, abgerufen am 27.07.2024. |