Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. III. Die gesetzlichen Strafrahmen etc. §. 56. Die Bestimmung der Strafe im Falle realer Konkurrenz mehrerer Verbrechen.1 I. Liegen mehrere selbständige Verbrechen desselben Thä- II. Die Milderung der Kumulierung ist im RStGB. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grundriß S. 144 f. Dazu Herzog GS. XXX, Thomsen GS. XXXI. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. über den Begriff der
Realkonkurrenz oben §. 41 II. Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc. §. 56. Die Beſtimmung der Strafe im Falle realer Konkurrenz mehrerer Verbrechen.1 I. Liegen mehrere ſelbſtändige Verbrechen desſelben Thä- II. Die Milderung der Kumulierung iſt im RStGB. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grundriß S. 144 f. Dazu Herzog GS. XXX, Thomſen GS. XXXI. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. über den Begriff der
Realkonkurrenz oben §. 41 II. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0242" n="216"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 56.<lb/><hi rendition="#b">Die Beſtimmung der Strafe im Falle realer Konkurrenz<lb/> mehrerer Verbrechen.</hi><note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grundriß<lb/> S. 144 f. Dazu <hi rendition="#g">Herzog</hi> GS.<lb/><hi rendition="#aq">XXX</hi>, <hi rendition="#g">Thomſen</hi> GS. <hi rendition="#aq">XXXI.</hi></note></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Liegen mehrere ſelbſtändige Verbrechen desſelben Thä-<lb/> ters zur ſtrafrechtlichen Beurteilung vor, ſo wäre die lo-<lb/> giſch notwendige Folge aus der Selbſtändigkeit der einzelnen<lb/> Verbrechen <hi rendition="#g">die Selbſtändigkeit der denſelben ent-<lb/> ſprechenden Einzelſtrafen</hi>.<note place="foot" n="2"><cb/> Vgl. über den Begriff der<lb/> Realkonkurrenz oben §. 41 <hi rendition="#aq">II.</hi></note> Aber die <hi rendition="#g">Kumulierung</hi><lb/> der Einzelſtrafen bei der Strafvollſtreckung führt nach der<lb/> in der heutigen Strafgeſetzgebung herrſchenden Anſicht, wenn<lb/> es ſich um gewiſſe Strafmittel handelt, zu unverhältnis-<lb/> mäßigen Härten. Mit dem Umfange der in der Strafe<lb/> liegenden Rechtsgüterverletzung wächſt deren Intenſität; ſoll<lb/> daher die kumulierende Strafvollſtreckung nur die wirkliche<lb/> Summe der einzelnen Strafübel zufügen, ſo muß ſie dieſen an<lb/> Umfang nehmen, was ſie durch die Kumulierung an Intenſität<lb/> gewinnen. So gelangen wir zu der Forderung einer <hi rendition="#g">Mil-<lb/> derung des Kumulationsprinzipes bei realer Kon-<lb/> kurrenz</hi>; einer Milderung, die nur ſcheinbar eine ſolche, in<lb/> Wahrheit aber eine Wiederherſtellung des urſprünglichen<lb/> Gleichmaßes zwiſchen Einzelverbrechen und Einzelſtrafe iſt;<lb/> einer Milderung, die aber nur dort und nur ſoweit ange-<lb/> meſſen iſt, wo und ſoweit die Kumulierung jenes urſprüng-<lb/> liche Gleichmaß ſtört. Dies iſt der Grundgedanke der in den<lb/> §§. 74 ff. RStGB. niedergelegten Beſtimmungen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Milderung der Kumulierung iſt im RStGB.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [216/0242]
Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.
§. 56.
Die Beſtimmung der Strafe im Falle realer Konkurrenz
mehrerer Verbrechen. 1
I. Liegen mehrere ſelbſtändige Verbrechen desſelben Thä-
ters zur ſtrafrechtlichen Beurteilung vor, ſo wäre die lo-
giſch notwendige Folge aus der Selbſtändigkeit der einzelnen
Verbrechen die Selbſtändigkeit der denſelben ent-
ſprechenden Einzelſtrafen. 2 Aber die Kumulierung
der Einzelſtrafen bei der Strafvollſtreckung führt nach der
in der heutigen Strafgeſetzgebung herrſchenden Anſicht, wenn
es ſich um gewiſſe Strafmittel handelt, zu unverhältnis-
mäßigen Härten. Mit dem Umfange der in der Strafe
liegenden Rechtsgüterverletzung wächſt deren Intenſität; ſoll
daher die kumulierende Strafvollſtreckung nur die wirkliche
Summe der einzelnen Strafübel zufügen, ſo muß ſie dieſen an
Umfang nehmen, was ſie durch die Kumulierung an Intenſität
gewinnen. So gelangen wir zu der Forderung einer Mil-
derung des Kumulationsprinzipes bei realer Kon-
kurrenz; einer Milderung, die nur ſcheinbar eine ſolche, in
Wahrheit aber eine Wiederherſtellung des urſprünglichen
Gleichmaßes zwiſchen Einzelverbrechen und Einzelſtrafe iſt;
einer Milderung, die aber nur dort und nur ſoweit ange-
meſſen iſt, wo und ſoweit die Kumulierung jenes urſprüng-
liche Gleichmaß ſtört. Dies iſt der Grundgedanke der in den
§§. 74 ff. RStGB. niedergelegten Beſtimmungen.
II. Die Milderung der Kumulierung iſt im RStGB.
1
Lit. bei Binding Grundriß
S. 144 f. Dazu Herzog GS.
XXX, Thomſen GS. XXXI.
2
Vgl. über den Begriff der
Realkonkurrenz oben §. 41 II.
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