Die besond. Strafrahmen (sog. "Strafänderung"). §. 54.
zollgesetz vom 1. Juli 1860 §. 141 2. Abs. Andere Schär- fungsgründe wie die Oeffentlichkeit der Verübung, der Ge- brauch einer Waffe, Richtung der Handlung gegen einen Ascendenten, Begehung um des eigenen Vorteils willen usw. werden wir im besonderen Teile kennen lernen; Anspruch auf allgemeinere Bedeutung haben sie nicht.
3. Erwähnung verdienen nur noch die zahlreichen Fälle, in welchen der Eintritt eines schwereren Erfolgs Strafschärfung bewirkt. Man vgl. StGB. §§. 178, 220, 221, 226, 227, 229, 239, 251, 312, 315, 321--324 usw. Zu bemerken ist, daß in all' diesen Fällen der Erfolg nicht schuldhaft (also weder vorsätzlich noch fahrlässig) herbeige- führt sein braucht, daß er demnach jedem Teilnehmer zuzu- rechnen, sowie endlich, daß ein Versuch dieser schwereren Fälle nicht möglich und denkbar ist, weil bei Nichteintritt des schwereren Erfolges eben nur der einfache Fall, bei Ein- tritt desselben aber sofort Vollendung des schwereren Ver- brechens vorliegt. (vgl. oben §. 27 II, §. 32 IV 1.)
II.Erniedrigte Strafrahmen (Strafmilderung).
1. Bei zahlreichen Verbrechen hat der Gesetzgeber für den Fall "mildernder Umstände", die er nicht näher spezia- lisiert und die im schwurgerichtlichen Verfahren durch Be- fragung der Geschworenen festzustellen sind (StPO. §. 297), einen besonderen niederen Strafrahmen aufgestellt. Dabei weist er in den meisten Fällen den Richter bestimmt an, sich, wenn mildernde Umstände vorliegen, dieses milderen Straf- rahmens zu bedienen; in anderen Fällen (so StGB. §§. 187, 246, 263, 333, 340 nicht aber 228) dagegen läßt er dem Richter trotz Feststellung des Vorliegens mildernder Um- stände die Wahl, ob er sich des normalen oder des ernie- drigten Strafrahmens bedienen will. Nicht zu verwechseln
Die beſond. Strafrahmen (ſog. „Strafänderung“). §. 54.
zollgeſetz vom 1. Juli 1860 §. 141 2. Abſ. Andere Schär- fungsgründe wie die Oeffentlichkeit der Verübung, der Ge- brauch einer Waffe, Richtung der Handlung gegen einen Aſcendenten, Begehung um des eigenen Vorteils willen uſw. werden wir im beſonderen Teile kennen lernen; Anſpruch auf allgemeinere Bedeutung haben ſie nicht.
3. Erwähnung verdienen nur noch die zahlreichen Fälle, in welchen der Eintritt eines ſchwereren Erfolgs Strafſchärfung bewirkt. Man vgl. StGB. §§. 178, 220, 221, 226, 227, 229, 239, 251, 312, 315, 321—324 uſw. Zu bemerken iſt, daß in all’ dieſen Fällen der Erfolg nicht ſchuldhaft (alſo weder vorſätzlich noch fahrläſſig) herbeige- führt ſein braucht, daß er demnach jedem Teilnehmer zuzu- rechnen, ſowie endlich, daß ein Verſuch dieſer ſchwereren Fälle nicht möglich und denkbar iſt, weil bei Nichteintritt des ſchwereren Erfolges eben nur der einfache Fall, bei Ein- tritt desſelben aber ſofort Vollendung des ſchwereren Ver- brechens vorliegt. (vgl. oben §. 27 II, §. 32 IV 1.)
II.Erniedrigte Strafrahmen (Strafmilderung).
1. Bei zahlreichen Verbrechen hat der Geſetzgeber für den Fall „mildernder Umſtände“, die er nicht näher ſpezia- liſiert und die im ſchwurgerichtlichen Verfahren durch Be- fragung der Geſchworenen feſtzuſtellen ſind (StPO. §. 297), einen beſonderen niederen Strafrahmen aufgeſtellt. Dabei weiſt er in den meiſten Fällen den Richter beſtimmt an, ſich, wenn mildernde Umſtände vorliegen, dieſes milderen Straf- rahmens zu bedienen; in anderen Fällen (ſo StGB. §§. 187, 246, 263, 333, 340 nicht aber 228) dagegen läßt er dem Richter trotz Feſtſtellung des Vorliegens mildernder Um- ſtände die Wahl, ob er ſich des normalen oder des ernie- drigten Strafrahmens bedienen will. Nicht zu verwechſeln
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Die beſond. Strafrahmen (ſog. „Strafänderung“). §. 54.
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fungsgründe wie die Oeffentlichkeit der Verübung, der Ge-
brauch einer Waffe, Richtung der Handlung gegen einen
Aſcendenten, Begehung um des eigenen Vorteils willen uſw.
werden wir im beſonderen Teile kennen lernen; Anſpruch auf
allgemeinere Bedeutung haben ſie nicht.
3. Erwähnung verdienen nur noch die zahlreichen Fälle,
in welchen der Eintritt eines ſchwereren Erfolgs
Strafſchärfung bewirkt. Man vgl. StGB. §§. 178, 220,
221, 226, 227, 229, 239, 251, 312, 315, 321—324 uſw.
Zu bemerken iſt, daß in all’ dieſen Fällen der Erfolg nicht
ſchuldhaft (alſo weder vorſätzlich noch fahrläſſig) herbeige-
führt ſein braucht, daß er demnach jedem Teilnehmer zuzu-
rechnen, ſowie endlich, daß ein Verſuch dieſer ſchwereren
Fälle nicht möglich und denkbar iſt, weil bei Nichteintritt
des ſchwereren Erfolges eben nur der einfache Fall, bei Ein-
tritt desſelben aber ſofort Vollendung des ſchwereren Ver-
brechens vorliegt. (vgl. oben §. 27 II, §. 32 IV 1.)
II. Erniedrigte Strafrahmen (Strafmilderung).
1. Bei zahlreichen Verbrechen hat der Geſetzgeber für
den Fall „mildernder Umſtände“, die er nicht näher ſpezia-
liſiert und die im ſchwurgerichtlichen Verfahren durch Be-
fragung der Geſchworenen feſtzuſtellen ſind (StPO. §. 297),
einen beſonderen niederen Strafrahmen aufgeſtellt. Dabei
weiſt er in den meiſten Fällen den Richter beſtimmt an, ſich,
wenn mildernde Umſtände vorliegen, dieſes milderen Straf-
rahmens zu bedienen; in anderen Fällen (ſo StGB. §§. 187,
246, 263, 333, 340 nicht aber 228) dagegen läßt er dem
Richter trotz Feſtſtellung des Vorliegens mildernder Um-
ſtände die Wahl, ob er ſich des normalen oder des ernie-
drigten Strafrahmens bedienen will. Nicht zu verwechſeln
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/237>, abgerufen am 24.11.2024.
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