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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Buße. §. 52.
im strafprozessualen Verfahren zu stellende Verlangen des
Verletzten (StPO. §§. 443--446) bedingt; ist die Buße an
den Verletzten zu entrichten, schließt die erkannte Buße die
Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches
aus; haften die zur Buße Verurteilten als Gesammtschuld-
ner;2 darf auf einen höheren Betrag der Buße als den
beantragten nicht erkannt werden (StPO. §. 445); kann der
Anspruch des Verletzten von dessen Rechtsnachfolgern nicht er-
hoben oder fortgesetzt werden (StPO. §. 444 Abs. 4); erfolgt
die Eintreibung nach den Vorschriften der CPO. (StPO. §. 495).

II. Charakter der Buße. Das Wesen der Buße ist
lebhaft bestritten; bald wird sie als Strafe, bald als Ent-
schädigung, bald als ein aus beiden Elementen zusammen-
gesetztes Institut betrachtet. Wenn wir im Auge behalten,
daß der Begriff der Entschädigung durch den Ersatz vermö-
gensrechtlicher Nachteile nicht erschöpft wird, sondern auch
die dem Verletzten gebührende Genugthuung für den von
ihm erlittenen Eingriff in seine Rechtssphäre überhaupt in
sich schließt (vgl. oben §. 42 II), so werden wir gegen die
Auffassung der Buße als reiner Entschädigung, besser viel-
leicht: als Genugthuung keine Bedenken erheben können.
Diese Auffassung schließt nicht aus, daß der Anspruch auf
Buße ein höchst persönlicher, nur dem Verletzten, nicht aber
seinen Erben zustehender ist. Direkte Bestätigung findet der
Genugthuungscharakter der Buße in den Nebengesetzen (verb.
"statt der Entschädigung kann auf Buße erkannt werden").
Von diesem Standpunkte aus können wir die meisten der
an die Buße anknüpfenden Kontroversen erledigen. So ist

2 [Spaltenumbruch] Wenn auch nur für die
Fälle unter 2--6 ausdrücklich
im Gesetze ausgesprochen, gilt[Spaltenumbruch] dieser Satz doch auch in gleicher
Weise für Fall 1.

Die Buße. §. 52.
im ſtrafprozeſſualen Verfahren zu ſtellende Verlangen des
Verletzten (StPO. §§. 443—446) bedingt; iſt die Buße an
den Verletzten zu entrichten, ſchließt die erkannte Buße die
Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungsanſpruches
aus; haften die zur Buße Verurteilten als Geſammtſchuld-
ner;2 darf auf einen höheren Betrag der Buße als den
beantragten nicht erkannt werden (StPO. §. 445); kann der
Anſpruch des Verletzten von deſſen Rechtsnachfolgern nicht er-
hoben oder fortgeſetzt werden (StPO. §. 444 Abſ. 4); erfolgt
die Eintreibung nach den Vorſchriften der CPO. (StPO. §. 495).

II. Charakter der Buße. Das Weſen der Buße iſt
lebhaft beſtritten; bald wird ſie als Strafe, bald als Ent-
ſchädigung, bald als ein aus beiden Elementen zuſammen-
geſetztes Inſtitut betrachtet. Wenn wir im Auge behalten,
daß der Begriff der Entſchädigung durch den Erſatz vermö-
gensrechtlicher Nachteile nicht erſchöpft wird, ſondern auch
die dem Verletzten gebührende Genugthuung für den von
ihm erlittenen Eingriff in ſeine Rechtsſphäre überhaupt in
ſich ſchließt (vgl. oben §. 42 II), ſo werden wir gegen die
Auffaſſung der Buße als reiner Entſchädigung, beſſer viel-
leicht: als Genugthuung keine Bedenken erheben können.
Dieſe Auffaſſung ſchließt nicht aus, daß der Anſpruch auf
Buße ein höchſt perſönlicher, nur dem Verletzten, nicht aber
ſeinen Erben zuſtehender iſt. Direkte Beſtätigung findet der
Genugthuungscharakter der Buße in den Nebengeſetzen (verb.
ſtatt der Entſchädigung kann auf Buße erkannt werden“).
Von dieſem Standpunkte aus können wir die meiſten der
an die Buße anknüpfenden Kontroverſen erledigen. So iſt

2 [Spaltenumbruch] Wenn auch nur für die
Fälle unter 2—6 ausdrücklich
im Geſetze ausgeſprochen, gilt[Spaltenumbruch] dieſer Satz doch auch in gleicher
Weiſe für Fall 1.
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[205/0231] Die Buße. §. 52. im ſtrafprozeſſualen Verfahren zu ſtellende Verlangen des Verletzten (StPO. §§. 443—446) bedingt; iſt die Buße an den Verletzten zu entrichten, ſchließt die erkannte Buße die Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungsanſpruches aus; haften die zur Buße Verurteilten als Geſammtſchuld- ner; 2 darf auf einen höheren Betrag der Buße als den beantragten nicht erkannt werden (StPO. §. 445); kann der Anſpruch des Verletzten von deſſen Rechtsnachfolgern nicht er- hoben oder fortgeſetzt werden (StPO. §. 444 Abſ. 4); erfolgt die Eintreibung nach den Vorſchriften der CPO. (StPO. §. 495). II. Charakter der Buße. Das Weſen der Buße iſt lebhaft beſtritten; bald wird ſie als Strafe, bald als Ent- ſchädigung, bald als ein aus beiden Elementen zuſammen- geſetztes Inſtitut betrachtet. Wenn wir im Auge behalten, daß der Begriff der Entſchädigung durch den Erſatz vermö- gensrechtlicher Nachteile nicht erſchöpft wird, ſondern auch die dem Verletzten gebührende Genugthuung für den von ihm erlittenen Eingriff in ſeine Rechtsſphäre überhaupt in ſich ſchließt (vgl. oben §. 42 II), ſo werden wir gegen die Auffaſſung der Buße als reiner Entſchädigung, beſſer viel- leicht: als Genugthuung keine Bedenken erheben können. Dieſe Auffaſſung ſchließt nicht aus, daß der Anſpruch auf Buße ein höchſt perſönlicher, nur dem Verletzten, nicht aber ſeinen Erben zuſtehender iſt. Direkte Beſtätigung findet der Genugthuungscharakter der Buße in den Nebengeſetzen (verb. „ſtatt der Entſchädigung kann auf Buße erkannt werden“). Von dieſem Standpunkte aus können wir die meiſten der an die Buße anknüpfenden Kontroverſen erledigen. So iſt 2 Wenn auch nur für die Fälle unter 2—6 ausdrücklich im Geſetze ausgeſprochen, gilt dieſer Satz doch auch in gleicher Weiſe für Fall 1.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/231>, abgerufen am 24.11.2024.